BGer 6B_293/2020 | |||
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BGer 6B_293/2020 vom 16.04.2020 |
6B_293/2020 |
Urteil vom 16. April 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Februar 2020 (BK 20 25).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 6. Februar 2020 eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Amtsmissbrauchs ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Der Beschwerdeführer stellt diverse (Beweis-) Anträge wie z.B die Befragung einer Richterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, seine Teilnahme daran sowie die Edition von Unterlagen durch die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Den Anträgen kann nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und dass kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Vor Bundesgericht gibt es insofern keinen Anspruch auf mündliche Anhörung und eine Parteiverhandlung findet nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Dafür besteht hier, soweit der Beschwerdeführer eine solche vorliegend implizit verlangt, kein Anlass.
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3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; Urteil 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; zur Publikation bestimmt).
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4. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht hinreichend zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger, die vorliegend im Übrigen auch nicht gegeben ist. Die von ihm erhobenen Vorwürfe richten sich gegen die Mitarbeitenden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) des Kantons Bern bzw. gegen die Richter des Verwaltungsgerichts Bern, welche seine Staatshaftungsklage abgewiesen haben, und damit gegen Personen, die die angeblich fehlbaren Handlungen in ihrer Funktion als Amtsträger vorgenommen haben. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01) und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
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5. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
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Der Beschwerdeführer verlangt die Einsetzung eines unabhängigen Strafrechtsexperten wegen Befangenheit der "Berner Behörden". In der Beschwerde fehlt eine (hinreichende) Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz. Dass und inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Diese genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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6. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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