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Informationen zum Dokument  BGer 1B_137/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_137/2020 vom 20.04.2020
 
 
1B_137/2020
 
 
Urteil vom 20. April 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
 
Allgemeine Abteilung,
 
Kantonsgericht Schaffhausen,
 
Zwangsmassnahmengericht.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 6. März 2020
 
(51/2020/14).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 30. September 2019 wurde A.________ wegen Verdachts der Drohung, Beschimpfung und Nötigung vorläufig festgenommen. Das Kantonsgericht Schaffhausen verfügte am 3. Oktober 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ am 6. Oktober 2019 Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 abwies, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_543/2019 vom 14. November 2019 nicht ein.
 
2. Am 22. Januar 2020 wurde A.________ unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. Wegen Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw. wurde A.________ am 15. Februar 2020 polizeilich festgenommen. Das Kantonsgericht verfügte am 18. Februar 2020 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft bis am 15. Mai 2020. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen mangels einer genügenden Begründung mit Verfügung vom 6. März 2020 nicht eintrat.
 
3. Mit zwei als Beschwerde bezeichneten Eingaben vom 26. Februar 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Da ein der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegender Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerdebegründung auch nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 27. Februar 2020 auf, das fehlende Urteil dem Bundesgericht bis spätestens am 10. März 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte Verfügung wurde am 4. März 2020 mit dem Vermerk "verweigert" wieder ans Bundesgericht zurückgesandt. Mit Urteil 1B_95/2020 vom 13. März 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
 
4. A.________ wandte sich mit Eingabe vom 12. März 2020 (Poststempel) erneut ans Bundesgericht. Da ein der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegender Entscheid der Beschwerde wiederum nicht beilag und sich aus der Beschwerdebegründung nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 13. März 2020 auf, das fehlende Urteil bis am 23. März 2020 nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In der Folge gelangte A.________ mit Eingaben vom 16. und 18. März 2020 ans Bundesgericht und machte dabei u.a. geltend, dass ihm Unterlagen gestohlen worden seien. Ein anfechtbarer Entscheid lag den Eingaben nicht bei. In der Folge erkundigte sich das Bundesgericht beim Obergericht des Kantons Schaffhausen nach einem Urteil in Sachen A.________, worauf das Obergericht dem Bundesgericht die Verfügung vom 6. März 2020 zukommen liess.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
5. Soweit sich die Eingaben gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_95/2020 vom 13. März 2020 richten sollten, erübrigt sich die Eröffnung eines formellen Revisionsverfahrens, da keine Revisionsgründe geltend gemacht werden.
 
6. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. März 2020 anfechten wollte, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Nach dieser Bestimmung ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag somit nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
7. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Der Beschwerdeführer wird ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig Eingaben, die weder das Datum des angefochtenen Entscheids noch die verfügende Behörde nennen, formlos abgelegt werden.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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