BGer 5A_283/2020 | |||
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BGer 5A_283/2020 vom 22.04.2020 |
5A_283/2020 |
Urteil vom 22. April 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arrestbefehl,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 4. März 2020 (ERZ 20 9 und ERZ 20 11).
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Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_241/2019 vom 15. April 2019 verwiesen werden.
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Am 11. Dezember 2019 ersuchte A.________ beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden erneut um Arrestierung von zwei auf die Firma eingelösten Fahrzeugen (Tesla Model X und BMW i8) von B.________. Am 21. Januar 2019 wies das Kantonsgericht das Arrestbegehren ab, weil das Eigentum an den Fahrzeugen nicht glaubhaft dargelegt werde.
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Im Rahmen der kantonalen Beschwerde verlangte A.________ nur noch die Arrestierung des BMW i8. Mit Entscheid vom 4. März 2020 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde mit der gleichen Begründung ab.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 21. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, dieser sei aufzuheben und das Fahrzeug BMW i8, Kontrollschild xxx, sei mit Arrest zu belegen und das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland, U.________, sei unverzüglich anzuweisen, den Arrestbefehl zu vollziehen. Ferner wird um aufschiebende Wirkung ersucht.
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Erwägungen: | |
1. Der Streitwert beträgt rund Fr. 90'000.-- und die Beschwerde in Zivilsachen steht gegen den die Arrestlegung verweigernden Entscheid der letzten kantonalen Instanz offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2. Der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen Rechtsanwalt ist und eine Kanzlei betreibt, macht geltend, aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung dürfe ihm kein Nachteil erwachsen; oftmals würden nämlich Gerichte des Kantons Appenzell Ausserrhoden die 10-Tages-Frist gemäss Art. 100 Abs. 2 BGG statt die 30-Tages-Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG angeben. Was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, ist nicht klar, denn das Obergericht hat vorliegend nicht als Aufsichtsbehörde, sondern als Gerichtsinstanz entschieden und in der Rechtsmittelbelehrung korrekt die entsprechende Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG angegeben.
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Der Beschwerdeführer nahm das angefochtene Urteil am 10. März 2020 in Empfang. Die Frist begann somit am 11. März 2020 zu laufen und endete am 9. April 2020 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die erst am 21. April 2020 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.
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Zwar beruft sich der Beschwerdeführer auf die Osterferien und den allgemeinen Rechtsstillstand (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 62 SchKG i.V.m. der Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020, SR 281.241). Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG - Art. 56 SchKG gilt nach dem expliziten Wortlaut im Arrestverfahren ohnehin nicht - nur für Betreibungshandlungen zur Anwendung gelangt, während die Fristen für Beschwerden an das Bundesgericht ausschliesslich durch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt werden. Der vorliegende Entscheid über die Nichtbewilligung eines Arrestbefehls (Art. 272 SchKG) gilt - wie dem Beschwerdeführer bereits im erwähnten Urteil 5A_241/2019 vom 15. April 2019 und vorliegend auch in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurde - als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590 f.; Urteil 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.2). Bei vorsorglichen Massnahmen kommt aber der Fristenstillstand über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) nach der klaren Norm von Art. 46 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Sodann gilt auch die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) nur dort, wo Osterferien vorgesehen sind (vgl. Art. 1Abs. 1); die Verordnung findet mit anderen Worten auf die Art. 46 Abs. 2 BGG unterliegenden vorsorglichen Massnahmen keine Anwendung.
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3. Es bleibt mithin dabei, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 11. März 2020 zu laufen begann und am 9. April 2020 endete. Auf die offensichtlich verspätete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. April 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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