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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1090/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1090/2019 vom 27.04.2020
 
 
6B_1090/2019
 
 
Urteil vom 27. April 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Widerhandlung gegen das BetmG, Nötigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2019 (SBR.2018.71).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 13./14. März 2018 verurteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ wegen mehrfacher, teilweise in Gehilfenschaft begangener, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Veruntreuung, Geldwäscherei, mehrfacher Nötigung, versuchter Erpressung und Beschimpfung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt, sowie zu 60 Tagessätzen à Fr. 20.-- Geldstrafe.
1
Auf seine Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ vom Vorwurf der Geldwäscherei frei, bestätigte hingegen die übrigen Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt, sowie zu 180 Tagessätzen à Fr. 20.-- Geldstrafe.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Kauf von Heroin gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG (Anklage Ziff. 2.1a, Sachverhalt 1) schuldig zu sprechen; vom Vorwurf des Transports von 2'000 Gramm Streckmittel gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklage Ziff. 2.1a, Sachverhalt 2) freizusprechen; vom Vorwurf der Nötigung (Anklage Ziff. 2.8) freizusprechen; im Übrigen gemäss Ziff. 2c des Urteils des Obergerichts schuldig zu sprechen. Die Sache sei zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit Bezug auf den Hauptanklagevorwurf des Anstaltentreffens zum Erwerb von 2 Kilogramm Heroingemisch macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz nehme willkürlich einen Reinheitsgrad der Ware von mindestens 1%, entsprechend 20 Gramm reinem Heroin und folglich einen qualifizierten Fall, an. Richtigerweise sei zu seinen Gunsten von weniger als 12 Gramm Heroin und damit von einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen.
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1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
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1.2.
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass er sich in der Absicht, Heroin zu erwerben, mit einem möglichen Lieferanten traf und von ihm eine Probe erhielt. Die Vorinstanz begründet, weshalb sie von einem Reinheitsgrad des zu erwerbenden Heroins von mindestens 1%, entsprechend 20 Gramm reinem Heroin ausgeht und einen noch niedrigeren Reinheitsgrad ausschliesst. Sie erwägt, zwar sei es nicht zum Abschluss gekommen, da das Muster gemäss Aussagen des das Heroin Testenden "nur Abfall" gewesen sein. Dies bedeute jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht, dass darunter gar keine Drogen zu verstehen seien, weshalb keine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG habe vorliegen können. Es sei gerichtsnotorisch, dass Drogen mit vergleichsweise geringem oder zumindest geringerem Reinheitsgehalt gerne auf diese oder ähnliche Weise bezeichnet würden. Entsprechend habe das Bezirksgericht zu Recht und zugunsten des Beschwerdeführers eine sehr schlechte Qualität angenommen. Selbst wenn aber von einem Reinheitsgrad von gerade 1% ausgegangen würde, läge die reine Betäubungsmittelmenge noch über 12 Gramm, was zur Annahme eines schweren Falls führe. Ein noch geringerer Reinheitsgehalt falle ausser Betracht.
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1.2.2. Die vorinstanzlichen Überlegungen sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen und deren Beweiswürdigung seine eigene Auffassung gegenüber zu stellen. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht (oben E. 1.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und unbestritten ist, können die Ermittlungsbehörden bei strafbaren Vorbereitungshandlungen zum Betäubungsmittelhandel in der Regel keine Drogen sicherstellen und daher auch deren Reinheitsgrad nicht zuverlässig ermitteln. Dieser ist daher zwangsläufig in einem gewissen Rahmen zu schätzen, was nach der Rechtsprechung zulässig ist. Indem die Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von mindestens 1% ausgeht, trägt sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach praxisgemäss grundsätzlich auf mittlere Qualität abzustellen ist, es sei denn, es gäbe Hinweise dass eine solche nicht vorliege (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 138 IV 100 E. 3.5), angemessen Rechnung. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass gäbe, im vorliegenden Fall von einem noch geringeren Reinheitsgrad auszugehen. Dass dies grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, ändert nichts und lässt die vorinstanzliche Annahme nicht als willkürlich erscheinen. Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung, was das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft, liegt nicht vor. Namentlich ist den Akten bzw. den Beteiligtenaussagen nicht zu entnehmen, dass es sich um reine Streckmittel gehandelt oder, dass die vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Probe gar kein Heroin enthalten hätte. Solches behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.
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1.2.3. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erwerb von 2 Kilogramm Heroingemisch, resp. mindestens 20 Gramm reinem Heroin, rechtens. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Qualifikation denn auch zu Recht nicht.
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2. Im Anklagepunkt der Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zur Verarbeitung oder zum Verkauf von Heroin durch einen Dritten macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklageprinzips sowie des Prinzips der Akzessorietät der Teilnahme geltend. Der Anklagesachverhalt erschöpfe sich im Vorwurf des Transports von 2 Kilogramm Streckmittel mit dem Cousin des Käufers des Streckmittels. Hingegen ergebe sich daraus nicht, ob und in welcher Quantität dem Streckmittel Drogen beigemischt worden sowie wann und wo dies geschehen sein soll. Mangels Nachweis einer mindestens versuchten - in der Anklage nicht konkretisierten - Haupttat oder bestimmter Vorbereitungshandlungen des in einem anderen Kanton beurteilten Hauptbeschuldigten scheide eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft hierzu aus. Eine reine Vermischungs- und Veräusserungsabsicht des Haupttäters, wie in der Anklage umschrieben, genüge nicht resp. stelle keine strafbare Haupttat dar.
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2.1.
 
2.1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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2.1.2. Wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet, wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt, wer hierzu Anstalten trifft, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-6 aBetmG in der ab 1. Januar 2011 gültig gewesenen Fassung).
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Wer eine Tätigkeit ausführt, die direkt dazu bestimmt ist, Betäubungsmittel zu strecken oder schon verschnittene Betäubungsmittel weiter zu verdünnen, um sie so in den Handel zu bringen, trifft Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu einer Handlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG (BGE 130 IV 131 E. 2.1; 112 IV 106 E. 3a).
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2.1.3. Eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer Straftat setzt nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Teilnahme voraus, dass die Straftat zumindest versucht worden ist (BGE 130 IV 131 E. 2.4 mit Hinweis; Urteil 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 3.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft nur in Betracht kommt, wenn derjenige Teil des gesamten Verhaltens des Täters, an welchem der Gehilfe unmittelbar beteiligt war, für sich allein betrachtet schon als strafbarer Versuch zu qualifizieren ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass das gesamte Verhalten des Täters zumindest als strafbarer Versuch der Tat zu werten ist und dass der Gehilfe durch seinen Beitrag dieses Verhalten gefördert hat (vgl. Urteil 6S.344/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 2.2.1).
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2.2. 
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2.2.1. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, wird dem Beschwerdeführer unter dem Anklagepunkt der Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zur Verarbeitung oder zum Verkauf von Heroin durch einen Dritten vorgeworfen, am 1. Mai 2011 zusammen mit dessen Cousin für den Hauptbeschuldigten zwei Kilogramm Streckmittel für Fr. 1'000.-- von einer unbekannten Person in Winterthur abgeholt und nach St. Gallen transportiert zu haben. Die Vorinstanz begründet in tatsächlicher Hinsicht, weshalb sie als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer am Erwerb und Transport von 2 Kilogramm Streckmitteln für den Hauptbeschuldigten beteiligt war. Sie schliesst dies aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie aus Ergebnissen einer Telefonüberwachung. Ebenso legt die Vorinstanz dar, dass der Beschwerdeführer um die Tätigkeit des Hauptbeschuldigten im Betäubungsmittelhandel und um dessen Absicht, die Streckmittel zu diesem Zweck zu verwenden, wusste. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe dem Hauptbeschuldigten bereits zuvor eine Probe Heroin zum Testen gebracht (vgl. Anklagepunkt gemäss E. 1 oben) und daher gewusst, dass dieser im Betäubungsmittelhandel tätig sei.
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2.2.2. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, angesichts der dem Beschwerdeführer bekannten Absicht des Hauptbeschuldigten, das Streckmittel mit Betäubungsmitteln zu vermischen und zu verkaufen, stelle bereits die Beschaffung von Streckmittel für den Hauptbeschuldigten bei diesem ein strafbares Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG dar, an welchem eine Teilnahme möglich sei. Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der dem Beschwerdeführer vorgeworfene, ohne Willkür als erstellt erachtete Transport von Streckmitteln für den Hauptbeschuldigten die spätere Vermischung und den Verkauf von gestreckten Betäubungsmitteln durch den Hauptbeschuldigten gefördert hat. Wie in Erwägung 2.1.3 hiervor dargestellt, genügt zudem für die Strafbarkeit des Teilnehmers, dass das gesamte Verhalten des (Haupt) -Täters zumindest als strafbarer Versuch der Tat bzw. als Vorbereitungshandlung zu werten ist, was die Vorinstanz unter Hinweis auf die Beschaffung zum Zweck der Verarbeitung und des Verkaufs überzeugend als erstellt erachtet. Hingegen schadet es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht, dass nicht zweifellos fest steht, wann und wo der Haupttäter, oder ein Dritter, das Streckmittel mit Drogen versetzt und dieses veräussert hat. Die Beschaffung von Streckmitteln in der Absicht der Vermischung zum Verkauf durch den Haupttäter genügt (vgl. oben E. 2.1.2 zweiter Absatz [um die Betäubungsmittel in den Handel zu bringen]). Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angerufen Sachverhalt gemäss BGE 130 IV 131 wird der deliktische Zweck des Erwerbs der Streckmittel für den Hauptbeschuldigten vorliegend in der Anklageschrift umschrieben, was er nicht bestreitet. Er führt selber aus, dass die Anklage eine Vermischungs- und Veräusserungsabsicht des Haupttäters mit Betäubungsmitteln erwähnt (vgl. oben E. 2, Ingress in fine). Entgegen seiner Auffassung ist dem Anklagegrundsatz damit genüge getan (vgl. dazu ausdrücklich BGE 130 IV 131 E. 2.4 f.). Dem Beschwerdeführer war denn auch unter dem Aspekt der Informationsfunktion der Anklage klar, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich dagegen ohne Weiteres zur Wehr setzen.
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3. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen Nötigung zum Nachteil von B.________ im November und Dezember 2014. Er macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt die Sachverhaltsfeststellung. Ausserdem werde die Nötigung vom Vorwurf der versuchten Erpressung konsumiert.
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3.1. 
19
3.1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Da weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht im weiteren Verfahren an die in der Anklage enthaltenen rechtlichen Qualifikationen gebunden sind (Art. 350 Abs. 1 StPO), kommt der Bezeichnung der von der Staatsanwaltschaft als erfüllt betrachteten Straftatbestände im Hinblick auf das auszufällende Urteil keine entscheidende Bedeutung zu (LANDSHUT/BOSSHARD, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014 N. 26 zu Art. 325 StPO). Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO stellt zudem klar, dass die Anklage in der Hauptverhandlung, nach einer allfälligen Behandlung von Vorfragen, nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (BGE 144 I 234 E. 5.6.3; Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen; zum Anklagegrundsatz vgl. im Übrigen oben E. 2.1.1).
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3.1.2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist auf die Motivation des Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Entscheidung Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 140 III 115 E. 2). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1).
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Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis (Art. 9 BV i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Eine "offensichtlich unrichtige" Feststellung des Sachverhalts muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil 6B_400/2017 vom 4. September 2017 E. 1).
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3.2.
 
3.2.1. Gemäss Angaben in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer seinen Versicherungsagenten B.________ dafür verantwortlich, dass er für rund Fr. 800.-- betrieben wurde und verlangte Bezahlung und Rückzug der Betreibung. Die Vorinstanz erwägt, es sei, nicht zuletzt gestützt auf seine eigenen Aussagen, erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber B.________ geäussert habe, er werde ihn aufschlitzen, wenn dieser die Forderung nicht innert zwei Stunden begleiche. Er werde dessen Büroeinrichtung zerstören, und es sei ihm (dem Beschwerdeführer) "scheissegal", B.________ umzubringen. Der Beschwerdeführer sei dabei laut und aufgebracht gewesen. Es sei glaubhaft, dass der mit dem Kulturkreis des Beschwerdeführers vertraute B.________ gewusst habe, dass es sich dabei nicht um leere Worte handeln würde, zumal er zuvor noch keinen solchen Konflikt mit dem Beschwerdeführer erlebt habe. Aufgrund der Vorfälle habe B.________ Angst bekommen und sich eine gewisse Zeit nicht an seinen Arbeitsplatz getraut. Er sei vom Beschwerdeführer derart unter Druck gesetzt worden, dass er den Betrag bei der C.________ Versicherung habe bezahlen wollen, wozu es aber nicht gekommen sei. Ausserdem habe B.________ aufgrund des Drucks des Beschwerdeführers mehrmals versucht, die Versicherung zu einer Einigung oder einem Verzicht auf die Forderung zu bewegen. Die Vorinstanz wertet das Verhalten des Beschwerdeführers als vollendete Nötigung und versuchte Erpressung.
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3.2.2. Die Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt, den Tatbestand der Nötigung zu Unrecht bejaht oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Rügen, unterlässt es aber, die behaupteten Rechtsverletzungen verständlich aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (oben E. 3.1.2) nicht. Wie aus der Lektüre des angefochtenen Entscheids erhellt, erachtet es der Beschwerdeführer augenscheinlich für unzulässig, dass die Staatsanwaltschaft das inkriminierte, in Erwägung 3.2.1 vorstehend dargestellte, Verhalten in der erstinstanzlichen Verhandlung auch als Nötigung qualifizierte, welcher Tatbestand in der ursprünglichen Anklage nicht erwähnt war. Die Vorinstanz erwägt indes zu Recht, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zulässig war, zumal der Bezeichnung der von jener als erfüllt betrachteten Straftatbestände im Hinblick auf das auszufällende Urteil keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die Umschreibung des Sachverhalts in der ursprünglichen Anklage bestreitet der Beschwerdeführer hingegen nicht. Abgesehen davon kann die Anklage zu Beginn der Hauptverhandlung noch ergänzt und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO sogar geändert werden (oben E. 3.1.1 und Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.2). Da sich der Beschwerdeführer in diesem Rahmen zu den angeblich neuen Vorwürfen der Staatsanwaltschaft hätte äussern können - gegenteiliges legt er nicht dar -, wäre zudem selbst bei Annahme, es läge eine - zulässige - Alternativanklage vor, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren ersichtlich. Die Vorinstanz wertet das inkriminierte Verhalten zudem überzeugend objektiv und subjektiv als Nötigung.
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Mit Bezug auf den Einwand, die Nötigung werde vom Vorwurf der versuchten Erpressung konsumiert, enthält die Beschwerde wiederum keine Ausführungen, die unter Berücksichtigung der Begründungsanforderungen an die Beschwerde Anlass böten, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Der Schuldspruch wegen Nötigung ist rechtens.
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4. Den Antrag auf Rückweisung zur Neufestsetzung der Strafe begründet der Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Freisprüchen resp. der abweichenden rechtlichen Würdigung des in Erwägung 1 beurteilten Anklagepunkts. Darauf ist nach dem Gesagten nicht einzugehen.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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