BGer 9C_204/2020 | |||
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BGer 9C_204/2020 vom 29.04.2020 | |
9C_204/2020
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Urteil vom 29. April 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Assura-Basis SA,
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Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 24. Januar 2020
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(VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 9. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2020, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. März 2020, worin A.________ aufgefordert wurde, die vorinstanzlichen Entscheide bis spätestens am 3. April 2020 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
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in die am 17. März 2020 eingegangenen vorinstanzlichen Entscheide,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 164 E. 2.3 S. 266),
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dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, das bereits im kantonalen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, ohne darzulegen, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägung des kantonalen Gerichts, wonach von einem ununterbrochenen Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 2018 ausgegangen werden müsse, zumal der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermöge, dass ihm ein Versicherungswechsel bislang zu Unrecht verwehrt worden sei,
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dass der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, wie etwa das Begehren um strafrechtliche Verfolgung beteiligter Personen bei der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz,
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dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
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dass der Beschwerdeführer überdies zum wiederholten Mal mit einer nicht rechtsgenüglichen, die gleichen Prozessparteien betreffenden Eingabe an das Bundesgericht gelangt (vgl. Verfahren 9C_828/2013, 9C_302/2014, 9C_216/2016 und 9C_512/2017), weshalb die Beschwerdeführung ausserdem als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) - wie im Übrigen auch eine bloss ausnahmsweise anzuordnende mündliche Verhandlung bzw. Anhörung (Art. 57 BGG) - ausscheidet, der Beschwerdeführer mithin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal er schon mehrfach auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen wurde (zuletzt mit Urteil 9C_512/2017 vom 26. September 2017),
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dass der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische) Eingaben nicht mehr eingehen und solche kommentarlos im Dossier ablegen wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. April 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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