BGer 2C_309/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 20.05.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_309/2020 vom 04.05.2020 |
2C_309/2020 |
Urteil vom 4. Mai 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Businger.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
zzt. Untersuchungs- und, Strafgefängnis,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Amt für Justiz Kanton Nidwalden, Migration,
| |
Gegenstand
| |
Dublin-Vorbereitungshaft,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Einzelgericht, vom 30. März 2020 (EG 20 1).
|
Erwägungen: |
1. | |
1.1. A.________ (geb. 1981) ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22. Juni 2018 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. In der Folge wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens rechtskräftig nach Italien weggewiesen, mit einem Einreiseverbot belegt und am 23. Oktober 2018 ausgeschafft. Nach weiteren illegalen Einreisen in die Schweiz wurde er jeweils erneut im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien weggewiesen und am 20. März 2019, 16. Mai 2019 und 7. Januar 2020 wiederum ausgeschafft.
| |
1.2. Am 12. März 2020 wurde A.________ erneut in der Schweiz aufgegriffen und dem Amt für Migration des Kantons Nidwalden zugeführt. Dieses ordnete am 13. März 2020 eine siebenwöchige Dublin-Vorbereitungshaft bis 1. Mai 2020 an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden bestätigte die Haft am 30. März 2020.
| |
1.3. Mit Beschwerde vom 23. April 2020 (Eingang am 27. April 2020) beantragt A.________ dem Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
| |
2. Die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids besteht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Die von der Vorinstanz bis lediglich 1. Mai 2020 bestätigte Haft ist mittlerweile dahingefallen. Insoweit besteht kein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde mehr. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht in Haftsachen ausnahmsweise auf das aktuelle und praktische Interesse verzichtet - wenn die aufgeworfene Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat, sich jederzeit wieder stellen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung durch das Bundesgericht sonst nicht möglich wäre bzw. in vertretbarer Weise die Verletzung von Garantien der EMRK gerügt wird (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143) -, liegen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor. Das Verfahren ist deshalb durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
| |
3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Einzelgericht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 4. Mai 2020
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Businger
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |