BGer 6B_316/2020 | |||
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BGer 6B_316/2020 vom 06.05.2020 |
6B_316/2020 |
Urteil vom 6. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Drohung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Februar 2020 (UE200014-O/U/BEE).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Nach einer Strafanzeige wegen Drohung nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung am 16. Januar 2020 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 21. Februar 2020 ab.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Beschwerdeeingaben genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Aus ihren Eingaben ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, inwieweit der angefochtene Beschluss sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken und sie mithin als Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sein soll.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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