VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_163/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 27.05.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_163/2020 vom 12.05.2020
 
 
8C_163/2020
 
 
Urteil vom 12. Mai 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 22. Januar 2020 (VV.2018.292/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1988 geborene A.________ war seit 1. Juni 2010 vollzeitlich als Mitarbeiter im Innendienst beziehungsweise im Lager bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. April 2012 überholte der Versicherte mit seinem Personenwagen einen Traktor, wobei sein Fahrzeug von der Strasse abkam, vor einer abfallenden Böschung abhob und im Flug mit der rechten Frontseite gegen die Ecke einer Lagerhalle prallte. Dabei wurde der Versicherte durch die Frontscheibe geschleudert und kam auf dem Betonbelag zu liegen (Rapport der Kantonspolizei C.________, vom 11. Mai 2012). Im Spital D.________ wurden eine Rissquetschwunde parietooccipital rechts und eine Kniegelenksdistorsion rechts diagnostiziert (Bericht vom 12. April 2012). Am 21. April 2012 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf. Laut der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 22. Januar 2014 waren die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Vorfusses nicht auf den Unfall vom 12. April 2012 zurückzuführen, hinsichtlich der geklagten Kopfbeschwerden seien die Ergebnisse der ausstehenden Untersuchung im Spital D.________ abzuwarten. Mit der kreisärztlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2015 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, auch wenn sich bildgebend keine Hinweise auf eine strukturelle Läsion des Hirnparenchyms ergeben hätten, sei eine versicherungsmedizinische Beurteilung bei einem Facharzt für Neurologie respektive eine interdisziplinäre Begutachtung durch Neurologen und Psychiater zu empfehlen. Nach weiteren Abklärungen legte die Verwaltung das Dossier Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin, Suva Luzern, vor, der in seiner Beurteilung vom 28. Januar 2016 zum Schluss gelangte, der Versicherte habe einen Kopfanprall mit erheblicher Rissquetschwunde erlitten, der neurologische Status sei bildgebend und klinisch jedoch echtzeitlich wie auch später stets unauffällig gewesen, weshalb die mehrfach testpsychologisch und neuropsychiatrisch erhobenen Auffälligkeiten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfall stünden, sondern auf einer sonstigen Pathologie beruhten. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien organisch nicht hinreichend nachweisbar auf den Unfall vom 12. April 2012 zurückzuführen und sie stünden auch adäquanzrechtlich betrachtet in keinem Zusammenhang dazu, weshalb die Versicherungsleistungen ab dem 18. März 2013 eingestellt blieben. An diesem Ergebnis hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2018).
1
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab.
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ geltend machen, die Suva sei zu verpflichten, für die psychischen Beschwerden sowie die neuropsychologischen/kognitiven Defizite einzustehen und sie habe ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
5
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
6
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 12. Oktober 2018 erkannt hat, die geltend gemachten nicht objektivierbaren psychischen Beschwerden und neuropsychologischen/kognitiven Defizite stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. April 2012. Das kantonale Gericht hat die zu beachtenden Rechtsgrundlagen, namentlich BGE 115 V 133, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
7
 
3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Schwere des Unfallherganges mit Hinweis auf den Einspracheentscheid der Suva und die darin zitierte Kausuistik als mittelschwer im engeren Sinn bezeichnet. Die vom Versicherten angeführten, vom Bundesgericht (und dem ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG]) beurteilten Fälle liessen sich nicht ohne Weiteres mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen. Namentlich sei gemäss Urteil 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 die versicherte Person bei einer Kollision mit mehreren beteiligten Fahrzeugen eingeklemmt worden und habe von der Feuerwehr geborgen werden müssen, was das Bundesgericht als mittelschweren im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegend qualifiziert habe. Der Versicherte sei jedoch weder in eine Kollision mit mehreren anderen Fahrzeugen involviert noch sei er in seinem Auto eingeklemmt gewesen, aus welchem er hätte geborgen werden müssen. Daher sei auch der vom Versicherten als letztes Beispiel genannte, vom EVG im Urteil U 47/90 vom 8. April 1991 beurteilte Sachverhalt, nicht einschlägig.
8
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die Diskussion darüber, mit welcher Geschwindigkeit er den Traktor überholt hatte, erübrigt sich schon daher, als er selber geltend macht, sein Fahrzeug sei vor dem Aufprall an den Stahlträger der Lagerhalle mit verschiedenen Objekten kollidiert. Aus dem geschilderten Streifen des Fahrzeugs von Zäunen und Holzpfählen kann einzig der Schluss gezogen werden, dass sich die durch die Geschwindigkeit ergebende Energie des Fahrzeugs und damit die Wucht des Aufpralls auf den Stahlträger eher verringert haben musste, wie das kantonale Gericht mit Hinweis auf eine Analyse der Zürich-Versicherungs-Gesellschaft AG vom 5. August 2015 zumindest implizit festgestellt hat. Daher ist nicht einzusehen, was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verschiedenen Kollisionsstellen zur Beurteilung der Schwere des Unfalles beitragen könnten. Der im Urteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 (publ. in SVR 2013 UV Nr. 37) beurteilte Fall ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus einschlägig. Danach kam der von der Versicherten gelenkte Personenwagen auf einer Landstrasse nach rechts von der Fahrbahn ab, gelangte danach über die Fahrbahn hinweg in den linksseitigen Strassengraben, prallte dort gegen eine circa fünf Meter hohe Böschung, wurde dadurch ausgehebelt, drehte sich in der Luft im Uhrzeigersinn um ca. 170 Grad und kam auf den Rädern zum Stehen (Sachverhalt A). Das Bundesgericht ist nach einlässlicher Darstellung der Praxis zur Qualifizierung eines Unfallereignisses als mittelschwer im engeren Sinn beziehungsweise im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (E. 5.2) zum Schluss gelangt, der zu beurteilende Unfall sei als mittelschwer im engeren Sinn und nicht dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen (E. 5.2.3). Es ist nicht einzusehen, inwieweit sich der vorliegende Unfallhergang (augenfälliger Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften) von dem in 8C_398/2012 beurteilten wesentlich unterscheiden und damit anders beurteilt werden sollte.
9
3.3. Von den adäquanzrechtlich zu beachtenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 fällt unbestritten einzig dasjenige der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit in Betracht. Dieses liegt jedoch, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, nicht in besonders ausgeprägter Weise vor. Daher ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 12. April 2012 und dessen unmittelbaren körperlichen Folgen ohne Weiteres zu verneinen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
12
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
13
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
14
Luzern, 12. Mai 2020
15
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Maillard
18
Der Gerichtsschreiber: Grunder
19
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).