BGer 2C_70/2020 | |||
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BGer 2C_70/2020 vom 14.05.2020 |
2C_70/2020 |
Urteil vom 14. Mai 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber König.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 28. November 2019 (VB.2019.00641).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 20. Januar 2020 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2019 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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in Erwägung, | |
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
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dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenutztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass dem Beschwerdeführer zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 23. Januar 2020 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- mit Verfügung vom 6. Februar 2020 im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Ratenzahlung bewilligt wurde, und zwar mit einer ersten, bis zum 29. Februar 2020 zu leistenden Rate von Fr. 1'000.--, einer zweiten, bis zum 27. März 2020 zu entrichtenden Rate von Fr. 500.-- sowie einer dritten, bis spätestens am 30. April 2020 zu bezahlenden Rate von ebenfalls Fr. 500.--,
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dass dem Beschwerdeführer dabei angedroht wurde, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Totalbetrages auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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dass zwar nach Art. 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG gerichtlich angeordnete Fristen mit einem bestimmten Enddatum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung (21. März 2020) und dem 19. April 2020 vom 21. März 2020 bis und mit dem 19. April 2020 stillstehen,
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dass diese Regelung aber auf die vorliegend für die dritte Kostenvorschussrate angesetzte Frist nicht zur Anwendung kommt, da das Enddatum dieser Frist (30. April 2020) nicht in den Zeitraum zwischen dem 21. März und dem 19. April 2020 fällt,
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dass der Beschwerdeführer die dritte Kostenvorschussrate von Fr. 500.-- erst am 11. Mai 2020 bezahlt hat (eingegangen bei der Gerichtskasse am 13. Mai 2020),
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dass damit von einer nicht fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses auszugehen ist,
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dass folglich - wie angedroht - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Beusch
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Der Gerichtsschreiber: König
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