BGer 5A_352/2020 | |||
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BGer 5A_352/2020 vom 14.05.2020 |
5A_352/2020 |
Urteil vom 14. Mai 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Senn-Kaufmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Karin Koch Wick,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Besuchsrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 2. März 2020 (ZVE.2019.46).
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten Eltern des am xx.xx.2013 geborenen Sohnes C.________, der unter der alleinigen Sorge und Obhut der Mutter steht.
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Mit Entscheid vom 14. Mai 2014 räumte das Bezirksgericht Muri dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei Wochen ein.
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Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 schränkte es das Besuchsrecht dahingehend ein, dass der Vater den Sohn jeden ersten und dritten Sonntag von 9 bis 12 Uhr bei der Mutter besuchen darf.
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Am 25. März 2019 beantragte der Vater, dass er den Sohn jeden ersten und dritten Sonntag von 9 bis 18 Uhr bzw. ab dem Schuleintritt von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu sich auf Besuch nehmen und zwei Wochen Ferien mit ihm verbringen darf. Die Mutter beantragte ihrerseits die vollständige Aufhebung des Besuchsrechts.
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Mit Entscheid vom 3. Juli 2019 errichtete das Bezirksgericht Bremgarten eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und ersuchte das Familiengericht Bremgarten als KESB, für C.________ einen Beistand zu ernennen und diesen mit der Installation eines begleiteten Besuchsrechts und der Ausarbeitung einer Besuchsrechtsvereinbarung zu betrauen.
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Die hiergegen erhobene Berufung wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. März 2020 ab.
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Gegen dieses hat die anwaltlich vertretene Mutter am 11. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren, "das Besuchsrecht des Klägers gemäss Art. 273 wird aufgehoben". Ferner verlangt sie für das ober- und das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt jedoch einzig für unechte Noven; echte sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 144 V 35 E. 5.2.4 S. 39).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerdeführerin bringt in erster Linie echte Noven vor, indem sie sich zur Ausübung des Besuchsrechtes an Ostern und im Mai 2020 äussert. All dies betrifft Begebenheiten, welche sich nach dem angefochtenen Urteil ereignet haben, und die Ausführungen können deshalb von vornherein nicht gehört werden.
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Im Übrigen legt sie ihrem rechtlichen Standpunkt, wonach die Voraussetzungen von Art. 274 Abs. 2 ZGB für den gänzlichen Ausschluss des Besuchsrechtes erfüllt seien, in rein appellatorischer und damit unzulässiger Form Ausführungen zu Grunde, welche im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil stehen (der Vater zeige kein Interesse am Kind, nehme seine Pflichten nicht wahr und übe das Besuchsrecht nicht aus). Für solche Sachverhaltsbehauptungen wären jedoch Willkürrügen erforderlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Sodann fehlt es in rechtlicher Hinsicht an einer (auch nur ansatzweisen) Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil, so dass die betreffenden Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind.
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An einer hinreichenden Begründung fehlt es schliesslich auch im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hatte dieses mit der Begründung abgewiesen, es fehle an aktuellen Nachweisen der behaupteten Mittellosigkeit; es würden einzig Abrechnungen der Arbeitslosenkasse aus den Jahren 2017 und 2018 beigelegt, woraus sich keine Schlüsse für die heutige Situation ziehen liessen. Vor Bundesgericht räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass dies zutrifft; sie macht jedoch geltend, zwischenzeitlich von der Sozialhilfe abhängig zu sein und legt einen Entscheid der Sozialen Dienste Wohlen vom 22. Januar 2020 bei. Das Verfahren vor Bundesgericht dient indes nicht zum Nachholen kantonaler Versäumnisse. Die Beschwerdeführerin müsste darlegen, dass sie bereits vor Obergericht ihre Mittellosigkeit mit aktuellen Unterlagen dokumentiert hätte und inwiefern das Obergericht vor diesem Hintergrund gegen Recht verstossen haben soll. Eine dahingehende Darlegung findet sich in der Beschwerde nicht ansatzweise.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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