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Informationen zum Dokument  BGer 9C_144/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_144/2020 vom 19.05.2020
 
9C_144/2020
 
 
Urteil vom 19. Mai 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Arcosana AG,
 
Abteilung Recht & Compliance,
 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Dezember 2019 (S 19 68).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Dezember 2019,
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in die A.________ am 30. April 2020 zugestellte Verfügung vom 21. April 2020, mit welcher sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Mai 2020 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Mai 2020
9
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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