BGer 9C_192/2020 | |||
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BGer 9C_192/2020 vom 19.05.2020 | |
9C_192/2020
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Urteil vom 19. Mai 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch SWICA Gesundheitsorganisation,
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diese vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt St. Gallen Bevölkerungsdienste, Kontrollstelle für Krankenversicherung,
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Rathaus, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 3. Februar 2020 (KV 2019/15).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 9. März 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2020, worin dieses das Nichteintreten der Stadt St. Gallen auf das am 20. Juni 2018 erhobene Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung bzw. Mitteilung vom 8. September 2015 bestätigte,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz erwogen hat, Streitgegenstand bilde im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung / Verfügung vom 8. September 2015 nicht eingetreten sei bzw. dieses - soweit materiell behandelt - zu Recht abgewiesen habe,
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dass sie die bei ihr erhobene Beschwerde mit der Begründung abgewiesen hat, zusammengefasst habe die Verwaltung einen Nichteintretens- und keinen Sachentscheid gefällt, welcher grundsätzlich nicht anfechtbar sei (vgl. BGE 133 V 52 E. 4 S. 52 ff.),
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da sie nicht ansatzweise darauf eingeht,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass sich bei diesem Ausgang Weiterungen zur erneut beantragten Verfahrenssistierung und -vereinigung mit dem beim Bundesgericht anhängig gemachten Prozess 9C_191/2020 erübrigen,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Mai 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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