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Informationen zum Dokument  BGer 1C_249/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_249/2020 vom 20.05.2020
 
 
1C_249/2020
 
 
Urteil vom 20. Mai 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Zofingen,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres
 
des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Resultat der Urnenabstimmung vom 20. Oktober 2019
 
(Teilrevision Bauzonen- und Kulturlandplan),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. März 2020
 
(WBE.2019.403).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Stimmberechtigten der Stadt Zofingen stimmten an der Urnenabstimmung vom 20. Oktober 2019 der Teilrevision des Bauzonen- und Kulturlandplans mit 2'181 Ja- zu 2'008 Nein-Stimmen zu. Am 23. Oktober 2019 reichte A.________ eine Abstimmungsbeschwerde ein und verlangte eine Nachzählung. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 20. November 2019 sowohl das Gesuch um Nachzählung der Stimmzettel als auch die Abstimmungsbeschwerde ab. Dagegen erhob A.________ am 25. November 2019 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. März 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.
 
2. A.________ führt mit Eingabe vom 16. Mai 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner Kritik am Abstimmungsverfahren überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Somit kann offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner Rechtsmittelbelehrung gilt nämlich gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG der Fristenstillstand nicht in Verfahren betreffend Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c BGG).
 
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Zofingen, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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