BGer 2C_350/2020 | |||
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BGer 2C_350/2020 vom 25.05.2020 |
2C_350/2020 |
Urteil vom 25. Mai 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Aargau,
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Gemeinderat C.________ /AG.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 9. März 2020 (WBE.2020.65).
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. A.________ (geb. 1953), der den zivilrechtlichen Namen als aufoktroyiert erachtet und sich selber "B.________ (aus der Familie A.________) " nennt, hatte steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde C.________/AG. Per 31. Oktober 2016 meldete er sich schriftenpolizeilich nach D.________ (DE) ab. Nachdem er dort (und auch in der Schweiz) nicht erreichbar war, stellte die Gemeinde C.________/AG am 29. März 2018 in einer Verfügung fest, dass A.________, (auch) ab dem 1. Januar 2017 in C.________/AG unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 27. September 2018), worauf das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, am 16. Januar 2020 den Rekurs von A.________ abwies, soweit es darauf eintrat.
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1.2. In der Folge gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses schloss mit Entscheid WBE.2020.65 vom 9. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit es darauf eintrat. Zum Ausstandsgesuch, das "sämtliche Richter, unabhängig von welchem Gericht", betraf, erkannte das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer begründe sein Gesuch einzig damit, dass er "prinzipiell keine staatlichen Autoritäten anerkenne". Dies entbehre jeder vernünftigen Grundlage, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. In der Sache erwog das Verwaltungsgericht, entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers sei es zu keiner Verlagerung des Lebensmittelpunkts gekommen (
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1.3. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Soweit seinen Ausführungen gefolgt werden kann, ersucht er das Bundesgericht, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die "weisse Folter" mit sofortiger Wirkung zu beenden. Er scheint damit zum Ausdruck zu bringen wollen, dass die Steuerbehörden, bei welchen es sich in Wahrheit um privatrechtliche Institutionen handle, mit denen er keine stillschweigenden Vereinbarungen einzugehen gedenke, aufzufordern seien, von der Festsetzung eines Steuerdomizils abzusehen. Dem Menschen, den seine Eltern A.________ riefen, sei umgehend eine Entschädigung von Fr. 19'990.-- zuzusprechen, dies für die durch die erlittene "weisse Folter" verursachten Umtriebe.
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1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere dem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
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2.
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2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Unerlässlich hierzu ist aber, dass die Beschwerde eine Begründung enthält, die sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bezieht und in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (BGE 145 II 153 E. 2.1 S. 156; 145 V 215 E. 1.1 S. 217). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein.
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2.2. Streitig und grundsätzlich zu prüfen ist der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um eine bundesrechtliche Frage (Art. 3 StHG), wobei unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer den Wegzug (dazu insb. Urteil 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.3) oder ganz allgemein die fehlende steuerrechtliche Zugehörigkeit (aufgrund der Unzuständigkeit der rein zivilrechtlichen "staatlichen" Organe) vorbringen möchte. Seine Ausführungen sind inhaltlich schwer nachvollziehbar, teils wirr, vermengen vertragsrechtliche Grundsätze mit staatsrechtlichen Überlegungen und lassen insbesondere ausser Acht, dass von Verfassungs wegen eine staatliche Ordnung besteht, die für die Anschauungen des Beschwerdeführers von vornherein keinerlei Raum lässt. Mit der Sache selbst setzt der Beschwerdeführer sich höchstens insofern auseinander, als er vorbringt, den staatlichen Organen sei durchaus bekannt gewesen, dass er Eigentümer einer in C.________/AG gelegenen Liegenschaft sei und dort über einen Briefkasten verfüge, weshalb die Post "soweit nötig an meinen jeweiligen Aufenthaltsort weitergeleitet wird". Dies genügt in keiner Weise, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als verfassungsrechtlich unhaltbar und die rechtlichen Folgerungen als bundesrechtswidrig darzustellen.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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