BGer 5D_100/2020 | |||
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BGer 5D_100/2020 vom 28.05.2020 |
5D_100/2020 |
Urteil vom 28. Mai 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Honorar (fürsorgerische Unterbringung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. April 2020 (PA200004-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.________ vertrat vor dem Bezirksgericht Zürich im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung einen 16-jährigen Jungen aus Eritrea und wurde dafür im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege pauschal mit Fr. 1'500.-- (zzgl. Fr. 130.-- Spesen und Fr. 125.50 MWSt) entschädigt.
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Beschwerdeweise verlangte A.________ für die Rechtsvertretung eine Entschädigung von Fr. 2'218.-- (zzgl. Spesen und MWSt). Mit Urteil vom 22. April 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ am 25. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, er sei im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 2'218.-- (zzgl. Spesen und MWSt) und für das obergerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Soweit kantonales Recht zur Diskussion steht, ist zu beachten, dass dieses vom Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Sodann ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbotes geltend, wobei die Ausführungen von der Sache her appellatorisch bleiben. Vorgebracht wird weitgehend das Gleiche, wie bereits in der Beschwerde 5D_204/2019 (dazu E. 2 und 4).
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2. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Insofern müssen - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
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Das Obergericht hat sich in seinem 12-seitigen Urteil nicht nur mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern auch die gesetzlichen Grundlagen genannt und dargelegt, von welchen Gesichtspunkten es sich bei der Honorarfestsetzung hat leiten lassen. Insbesondere hat es sich auch mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach ein Stundenansatz von Fr. 220.-- massgeblich sei, auseinandergesetzt und diesen - wie bereits im Urteil vom 26. September 2019 - mit ausführlicher Begründung verneint. Mit der bloss erneuten entsprechenden Behauptung ist keine Gehörsverletzung substanziiert und die Gehörsrüge deshalb offensichtlich unzureichend begründet.
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3. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, sein Zeitaufwand für die Rechtsvertretung von 605 Minuten werde vom Obergericht umfangmässig nicht in Frage gestellt, versucht er, in appellatorischer und damit unzureichender Weise, dem Obergericht ein Zugeständnis zuzuschieben und damit dem bundesgerichtlichen Urteil einen anderen als den obergerichtlich festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen.
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Das Obergericht hat erwogen, dass die für die geltend gemachten 605 Minuten verlangte Entschädigung über dem obersten Betrag des in § 7 AnwGebV vorgesehenen Grundgebührenrahmens liege und das Mass dessen übersteige, was für einen durchschnittlichen Fall üblicherweise als Entschädigung zugesprochen werde. Vorliegend sei der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt überschaubar gewesen. Die bei fürsorgerischen Unterbringungen übliche Hauptverhandlung habe nicht stattgefunden, sondern lediglich eine 30-minütige Anhörung, für welche auch kein Plädoyer habe vorbereitet werden müssen. Im Übrigen weise der Beschwerdeführer auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem jugendlichen Alter des Mandanten hin (Aufwand, um eine Vollmacht erhältlich zu machen) und es sei auch zu bedenken, dass die Vertretung eines Jugendlichen im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kein alltäglicher Fall sei. Insbesondere seien angesichts des Alters des Mandanten die Abklärungen mit der Leitung des Vereins B.________ sowie die persönliche Durchführung des Gespräches in der Klinik gerechtfertigt gewesen. Insgesamt aber werde dem im vorliegenden Fall gebotenen Aufwand hinreichend Rechnung getragen, indem die Entschädigung im obersten Viertel des ordentlichen Tarifrahmens festgesetzt worden sei.
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Mithin ist das Obergericht davon ausgegangen, dass der gebührende Aufwand weniger als 10 Stunden betrug, wobei es den zu berücksichtigenden Umfang nicht präzise festgelegt hat mit der Begründung, eine Pauschalisierung des Honorars sei bei Anwendbarkeit eines Tarifrahmens möglich und entlaste die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Dies wird nicht mit hinreichenden Sachverhaltsrügen angefochten. Insbesondere bleibt die eigene Auflistung der erfolgten Tätigkeiten bzw. das Vorbringen, das Obergericht habe nicht alle konkret erbrachten anwaltlichen Leistungen erwähnt, appellatorisch.
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Als Folge stösst die auf einem angeblich anerkannten Zeitaufwand von 605 Minuten bauende Willkürrüge in Bezug auf die Honorarhöhe ins Leere.
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4. Im Übrigen hat das Obergericht die kantonal-rechtlichen Grundlagen dargelegt und festgehalten, dass die Grundgebühr bei Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung nach dem anwendbaren Tarifrahmen zwischen Fr. 100.-- und Fr. 2'000.-- betrage (§ 7 AnwGebV/ZH). Sodann hat es mit ausführlichen Erwägungen und Verweisen festgehalten, dass eine solche Pauschalisierung zulässig sei (siehe zusammenfassend oben, E. 3), jedoch vor einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- standhalten müsse.
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Wie bereits in der Beschwerde 5D_204/2019, die vor knapp einem Jahr eingereicht wurde und ebenfalls die Vertretung in einem FU-Verfahren im Kanton Zürich betraf, kritisiert der Beschwerdeführer erneut, dass der Stundenansatz für Strafverteidiger gemäss § 3 AnwGebV/ZH nicht Fr. 180.--, sondern Fr. 220.-- betrage und dieser Ansatz auch für die vorliegende Kontrollrechnung massgeblich sei sowie dass die Kosten in Zürich und Genf viel höher lägen als in der übrigen Schweiz. Diesbezüglich kann zur Beantwortung auf das Urteil 5D_204/2019 vom 22. November 2019 E. 4 verwiesen werden. Indem der Beschwerdeführer einfach die damaligen Ausführungen wiederholt und sich erneut nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet.
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5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mit keinem Wort begründet, geschweige denn mit irgendwelchen Unterlagen versehen. Im Übrigen konnte der Beschwerde mangels hinreichender Rügen von Anfang an kein Erfolg beschieden sein. Mithin gebricht es an den formellen wie auch an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
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7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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