BGer 6B_616/2020 | |||
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BGer 6B_616/2020 vom 03.06.2020 |
6B_616/2020 |
Urteil vom 3. Juni 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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2. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Zwangsmedikation (stationäre therapeutische Massnahme); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 8. April 2020 (VD.2020.48).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.
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Vorliegend geht es um eine Zwangsmedikation zur Einstellung der Therapiefähigkeit. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 8. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Indes ist klar, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehmen und entsprechend die betreffende Anordnung aufgehoben haben möchte. Diesbezüglich fehlt indes jegliche Begründung. Das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) hat sich jedoch im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme insbesondere auf die zugrunde liegende stationäre Massnahme, das erstellte Gutachten und die Legalprognose namentlich zur gesetzlichen Grundlage, Interessenabwägung, Notwendigkeit einer Behandlung sowie zur Verhältnismässigkeit geäussert. Darauf nimmt der Beschwerdeführer keinerlei Bezug. Eine Fristerstreckung zur Beschwerdebegründung fällt indessen ausser Betracht. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Inwiefern das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) mit seinem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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