BGer 8C_336/2020 | |||
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BGer 8C_336/2020 vom 03.06.2020 | |
8C_336/2020
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Urteil vom 3. Juni 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020 (200 20 321 UV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde von A.________ vom 15. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, womit das Gericht die bei ihm eingegangene, gegen die Verfügung der Suva vom 28. Januar 2020 gerichtete Eingabe zuständigkeitshalber an die Suva übermittelte,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Mai 2020 an A.________, worin
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- ihm der vorinstanzliche Entscheid erörtert wurde,
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-er angefragt wurde, ob er mit Blick darauf an einer Beschwerdeführung festhalte,
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-er auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit wie auch die Kostenrisiken hingewiesen wurde,
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in die daraufhin von A.________ am 25. Mai 2020 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf Art. 52 Abs. 1 ATSG dargelegt hat, weshalb Verfügungen der Suva nicht direkt beim Gericht beanstandet werden können, sondern dass solche Eingaben zunächst von der Suva als Einsprache behandelt werden müssen,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, stattdessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Der Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juni 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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