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Informationen zum Dokument  BGer 5F_18/2020  Materielle Begründung
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BGer 5F_18/2020 vom 16.06.2020
 
 
5F_18/2020
 
 
Urteil vom 16. Juni 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Höfe,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_268/2020 vom 27. April 2020.
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die A.________ AG beschwerte sich beim Bezirksgericht Höfe und beim Kantonsgericht Schwyz erfolglos über eine ihr vom Betreibungsamt Höfe zugestellte Rechnung (Verfügung des Bezirksgerichts vom 27. August 2019 und Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. April 2020).
 
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts erhob A.________ am 14. April 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_268/2020 vom 27. April 2020 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ in dieser Angelegenheit nicht zur Beschwerdeführung in eigenem Namen berechtigt war (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden A.________ auferlegt.
 
Am 23. Mai 2020 hat die A.________ AG um Wiedererwägung des Urteils 5A_268/2020 ersucht.
 
 
2.
 
Eine Wiedererwägung bundesgerichtlicher Urteile gibt es nicht. Eine Neubeurteilung kann nur im engen Rahmen der Revision (Art. 121 ff. BGG) erfolgen. Die Eingabe ist demnach als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
 
 
3.
 
Die Gesuchstellerin macht geltend, wegen eines sachlich nicht nachvollziehbaren Grundes und eines blossen Schreibfehlers sei die Beurteilung der Beschwerde mit juristischen Spitzfindigkeiten verwehrt worden. Aus den Akten gehe klar hervor, dass es um die A.________ AG gehe. Die Begründung des Urteils sei falsch und nicht ausreichend. Es liege ein Verstoss gegen das Willkürverbot und gegen Treu und Glauben vor.
 
Die Gesuchstellerin nennt keine Revisionsgründe. Insbesondere stellen die Rügen der Willkür und sinngemäss des überspitzten Formalismus und der Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Revisionsgründe dar. Soweit die Gesuchstellerin mit ihrem Hinweis auf die Akten sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG anrufen möchte, legt sie nicht präzise dar, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Ohnehin hat das Bundesgericht sehr wohl berücksichtigt, dass das kantonale Verfahren die A.________ AG betraf und nicht A.________ persönlich, und gerade daraus die Unzulässigkeit der Beschwerde durch A.________ abgeleitet. Insgesamt verlangt die Gesuchstellerin bloss eine neue Interpretation der Beschwerdeschrift vom 14. April 2020 hinsichtlich der Frage, wer vor Bundesgericht als Partei aufgetreten ist. Dies läuft auf eine blosse Wiedererwägung heraus, die es - wie gesagt - im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gibt.
 
Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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