BGer 8C_57/2020 | |||
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BGer 8C_57/2020 vom 18.06.2020 |
8C_57/2020 |
Urteil vom 18. Juni 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Glarus,
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Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Assistenzbeitrag; Wiedererwägung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 5. Dezember 2019 (VG.2019.00096).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1967 geborene A.________ bezieht eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Am 11. Februar 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle Glarus erstmals zum Bezug eines Assistenzbeitrags an. Die IV-Stelle wies das Begehren mit Verfügung vom 19. November 2012 vorläufig ab, da der Versicherte noch in einem Heim wohnte. Am 26. Dezember 2016 erfolgte eine neue Anmeldung. Nach Abklärungen zum Hilfebedarf und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 26. April 2018 ab 1. Dezember 2017 einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 4638.10 bzw. jährlich maximal Fr. 55'657.20 zu.
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A.b. Am 22. November 2018 teilte die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) der IV-Stelle telefonisch mit, sie übernehme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seit 2017 zahlreiche Stunden für die Grundpflege von A.________. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 6. Mai 2019 eine Zwischenverfügung, mit der sie die Verfügung vom 26. April 2018 wegen Meldepflichtverletzung wiedererwägungsweise aufhob. Gleichentags erging ein Vorbescheid, gemäss welchem die IV-Stelle vorsah, den Anspruch des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag ab 1. Dezember 2017 neu auf monatlich Fr. 1668.55 bzw. jährlich maximal Fr. 20'022.60 festzusetzen. A.________ liess gegen die Zwischenverfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde erheben und gegen den Vorbescheid bei der IV-Stelle Einwand einreichen. Nachdem die IV-Stelle die angefochtene Zwischenverfügung am 3. Juli 2019 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 16. Juli 2019 als gegenstandslos geworden ab.
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A.c. Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 8. Juli 2019 die leistungszusprechende Verfügung vom 26. April 2018 mit geänderter Begründung erneut wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Versicherten unter Hinweis auf den Vorbescheid vom 6. Mai 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 21. August 2019 sprach sie A.________ neu ab 1. Dezember 2017 einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 1668.55 bzw. jährlich maximal Fr. 20'022.60 zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und sprach A.________ in Abänderung der angefochtenen Verfügung ab 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 einen Assistenzbeitrag (inkl. Nachtpauschale) von monatlich Fr. 2316.70 bzw. maximal Fr. 27'800.40 pro Jahr und ab 1. Januar 2019 von monatlich Fr. 2338.80 bzw. maximal Fr. 28'065.60 pro Jahr zu.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei festzustellen, dass die IV-Stelle weder berechtigt war, mit Verfügung vom 21. August 2019 die am 26. April 2018 rechtskräftig verfügten Assistenzbeiträge wiedererwägungsweise aufzuheben und die ab 1. Dezember 2017 bezahlten Assistenzbeiträge zurückzufordern bzw. mit den zukünftigen Assistenzbeiträgen zu verrechnen, noch die Hilflosenentschädigung und die vom Krankenversicherer vergüteten Grundpflegestunden vom versicherten Assistenzbedarf von mindestens 240 Stunden pro Monat in Abzug zu bringen. Eventuell seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und ihre Verfügung vom 21. August 2019 sei dahingehend zu bestätigen, dass der mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" (nachfolgend: FAKT2) ermittelte Betrag bzw. die ermittelten Stunden für Grundpflegeleistungen der Krankenversicherung gemäss Art. 42sexies Abs. 1 lit. c IVG jeweils im Gesamttotal in Abzug gebracht werden dürften, auch wenn der mit FAKT2 ermittelte Hilfebedarf im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen geringer sei als derjenige der KVG-Leistungen nach dem Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) Rz. 4109. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 21. August 2019.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. | |
2.1. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; 346 E. 2 S. 348). Wer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen selbst innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) anfechten. Sodann kann das Bundesgericht nicht über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, nicht jenes des Beschwerdegegners ist (Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 107 BGG). Gibt die Vorinstanz - wie hier - beiden Parteien teilweise Recht und erhebt nur eine Partei Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihr vollumfänglich Recht zu geben, kann deshalb die andere Partei nicht im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Beschwerde wieder diejenigen Anträge stellen, mit denen sie vor der Vorinstanz unterlegen ist (zum Ganzen: BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; Urteil 8C_402/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 V 1). Vielmehr hat sich ein Beschwerdegegner in der Vernehmlassung auf seine Verteidigung zu beschränken und kann nur Nichteintreten oder vollumfängliche bzw. teilweise Abweisung des Rechtsbegehrens beantragen (Urteil 8C_710/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
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2.2. Die Beschwerdegegnerin und das BSV haben darauf verzichtet, den kantonalen Entscheid innert der Beschwerdefrist anzufechten. Somit ist auf ihre Begehren nicht einzutreten, soweit sie über den Antrag auf Beschwerdeabweisung hinausgehen.
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3. | |
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der mit Verfügung vom 26. April 2018 zugesprochenen Assistenzbeiträge bestätigte und dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung vom 21. August 2019 ab 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 einen Assistenzbeitrag (inkl. Nachtpauschale) von monatlich Fr. 2316.70 bzw. maximal Fr. 27'800.40 pro Jahr und ab 1. Januar 2019 von monatlich Fr. 2338.80 bzw. maximal Fr. 28'065.60 pro Jahr zusprach. Umstritten ist diesbezüglich vor allem, ob die Hilflosenentschädigung und die vom Krankenversicherer vergüteten Grundpflegestunden vom anerkannten Hilfebedarf in Abzug gebracht werden dürfen.
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3.2. Da mangels eigener Beschwerde der IV-Stelle und des BSV auf deren über den Antrag auf Beschwerdeabweisung hinausgehende Vorbringen nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2 hiervor), wird auf die Frage, ob die ermittelten Stunden für Grundpflegeleistungen der Krankenversicherung im Gesamttotal in Abzug gebracht werden dürfen oder - wie im vorinstanzlichen Entscheid festgestellt - nur bis zur Höhe des im FAKT2 ermittelten Hilfebedarfs bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, nicht näher eingegangen. Dasselbe gilt für die vom BSV in seiner Vernehmlassung vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz sei bei der Überwachungsbedürftigkeit in Abweichung von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht von Stufe 2 statt Stufe 1 ausgegangen, weshalb die Verfügung vom 21. August 2019 zu bestätigen sei.
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3.3. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zur Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie zum Umfang des Assistenzbeitrags (Art. 42sexies Abs. 1 und 4 IVG i.V.m. Art. 39c und 39e IVV), namentlich zum Leistungsabzug gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG, zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Beweiskraft eines Berichts über eine Abklärung an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547) und zur grundsätzlichen Eignung des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2, den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (BGE 140 V 543 E. 3.2.2 S. 547 ff.), sowie die wiedergegebenen Erläuterungen und Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Ermittlung des Assistenzbedarfs im KSAB (insbesondere Rz. 4105 - 4109; abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6394). Darauf wird verwiesen.
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4. | |
4.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung). Zweifellose Unrichtigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f.; 140 V 77 E. 3.1 S. 79; 138 V 324 E. 3.3 S. 328).
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4.2. In sorgfältiger Würdigung der bei Verfügungserlass bestehenden Sach- und Rechtslage bestätigte das kantonale Gericht die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. April 2018 sowie die erhebliche Bedeutung der Berichtigung. Die Beschwerdegegnerin habe es trotz der klaren Gesetzesgrundlage in Art. 42sexies Abs. 1 lit. c IVG und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterlassen, die von der Krankenversicherung übernommenen Leistungen der Grundpflege vom anerkannten Hilfebedarf abzuziehen. Da die Beschwerdegegnerin die Verfügung rückwirkend per 1. Dezember 2017 korrigiert und die zu viel ausgerichteten Assistenzbeiträge in der neu erlassenen Verfügung mit dem zukünftigen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag verrechnet habe, so das kantonale Gericht, rechtfertige es sich, für die Frage des Vertrauensschutzes die Regeln über die Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG analog anzuwenden. Dem während des Verwaltungsverfahrens anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer müsse das Wissen seines Rechtsvertreters angerechnet werden, weshalb nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden könne, der einer Wiedererwägung der Verfügung mitsamt Verrechnung der Leistungen entgegenstehen könnte.
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4.3. Was in der Beschwerde in teilweiser Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen vorgebracht wird, lässt die Beurteilung des kantonalen Gerichts nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:
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4.3.1. Bezüglich der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. April 2018 rügt der Beschwerdeführer erneut ein falsches Verständnis sowie eine falsche Anwendung von Art. 42sexies Abs. 1 lit. c IVG. Dabei beschränkt er sich weitgehend auf das Vorbringen appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und die Darlegung seiner eigenen Sicht der Dinge. Das kantonale Gericht zeigte unter Hinweis auf die Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien überzeugend auf, dass es sowohl dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 lit. c IVG als auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht und keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, die von der obligatorischen Krankenversicherung getragenen Leistungen der Grundpflege vom anerkannten Hilfebedarf, für den gemäss Art. 39e IVV monatliche Höchstansätze gelten, abzuziehen. So entschied das Bundesgericht in BGE 140 V 543, dass die Zeit, die durch die Hilflosenentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a KVG zu decken ist, vom anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV und nicht vom höheren Gesamtbedarf abzuziehen ist. Es räumte ein, dass schwerer Behinderte mit tendenziell höherem Hilfebedarf gegenüber solchen mit leichteren Einschränkungen und geringerem Bedarf in Bezug auf die Höchstgrenzen - wie grundsätzlich bei allen limitierten Leistungen - benachteiligt sein können, stellte indes klar, dass darin keine unzulässige Diskriminierung liegt. Einerseits sei dies Folge des klaren Willens des Gesetzgebers, die Kostenfolgen des Assistenzbeitrages als auf den 1. Januar 2012 neu eingeführte Leistung für die Invalidenversicherung unter Kontrolle zu halten (vgl. BBl 2010 1872 Ziff. 1.3.4) und über den Bundesrat dafür u.a. zeitliche Höchstgrenzen festlegen zu lassen. Anderseits werde Unterschieden im Behinderungsgrad mit abgestuften Höchstansätzen Rechnung getragen (vgl. Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV). Sodann trage das Vorgehen gemäss Rz. 4105 - 4109 KSAB dem Gleichbehandlungsgebot insofern besser Rechnung, als nebst der Hilflosenentschädigung auch Dienstleistungen Dritter und Grundpflege nach KVG zu berücksichtigen seien (E. 3.6.3). In BGE 141 V 642 sodann bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Darin liege keine Verletzung des Anspruchs auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 und 14 EMRK (E. 3.2.1). Für eine Auslegung von Art. 42sexies Abs. 1 IVG im Sinne des Beschwerdeführers, dass bei Versicherten, bei denen der versicherte Assistenzbedarf unterhalb des tatsächlichen Hilfebedarfs liege, auf einen Abzug der Hilflosenentschädigung und der vom Krankenversicherer vergüteten Grundpflegeleistungen abzusehen sei, besteht angesichts der klaren Gesetzesgrundlagen und dazu ergangenen Rechtsprechung, wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, weder Raum noch Anlass. Nachdem die von der SWICA übernommenen Grundpflegeleistungen bei Erlass der Verfügung vom 26. April 2018 unbestrittenermassen nicht berücksichtigt worden waren, wurde die zweifellose Unrichtigkeit dieser Verfügung zu Recht bejaht.
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4.3.2. Das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung sodann ist in Anbetracht der in Frage stehenden periodischen Leistungen rechtsprechungsgemäss erfüllt (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; Urteil 8C_670/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.7; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 76 zu Art. 53 ATSG), was nicht bestritten wird.
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4.3.3. Soweit in der Beschwerde schliesslich wiederum geltend gemacht wird, nach Treu und Glauben sei keine rückwirkende Aufhebung der - vielleicht - rechtsfehlerhaften Verfügung gerechtfertigt, ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Das kantonale Gericht legte überzeugend dar, weshalb in Anbetracht der wiedererwägungsweise verfügten Verrechnung mit dem zukünftigen Anspruch auf Assistenzbeiträge die Regeln über die Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG analog anzuwenden sind und dass beim anwaltlich vertretenen Versicherten nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden kann. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander.
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4.4. Zusammenfassend liegt in der vorinstanzlichen Bestätigung der wiedererwägungsweisen Aufhebung der mit Verfügung vom 26. April 2018 zugesprochenen Assistenzbeiträge keine Verletzung von Bundesrecht.
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5. | |
5.1. Das kantonale Gericht überprüfte sodann die Ermittlung der mit Verfügung vom 21. August 2019 ab 1. Dezember 2017 neu zugesprochenen Assistenzbeiträge und stellte dazu im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 29. Januar 2018 ab. Es qualifizierte einen über den durch FAKT2 für alltägliche Lebensverrichtungen auf 79,22 Stunden festgesetzten Hilfebedarf hinausgehenden Abzug für Leistungen des Krankenversicherers für Grundpflege als rechtswidrig. Zudem hob es den Bedarf an persönlicher Überwachung von Stufe 1 auf Stufe 2 an, wodurch sich der diesbezügliche Hilfebedarf von 8,67 auf 17,33 Stunden erhöhte und insgesamt ein anerkannter Hilfebedarf ohne Nacht von 156,06 Stunden ergab. Ausgehend von diesem Hilfebedarf zog die Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 die Hilflosenentschädigung im Umfang von 57,14 Stunden und die vom Krankenversicherer übernommene Grundpflege im Umfang von 79,22 Stunden ab, woraus ein Anspruch auf Assistenzbeiträge von monatlich 19,7 Stunden à Fr. 32.90, somit Fr. 648.15, zuzüglich unbestrittene Nachtpauschale von Fr. 1668.55, insgesamt mithin monatlich Fr. 2316.70 bzw. maximal Fr. 27'800.40 pro Jahr resultierte. Unter Berücksichtigung diverser Erhöhungen zog das kantonale Gericht für die Zeit ab 1. Januar 2019 vom anerkannten Hilfebedarf von 156,06 Stunden die Hilflosenentschädigung im Umfang von 57,11 Stunden und die Leistungen der Grundpflege der Krankenversicherung im Umfang von 79,22 Stunden ab, was einen Anspruch auf Assistenzbeiträge von monatlich 19,73 Stunden à Fr. 33.20, somit Fr. 655.05, zuzüglich Nachtpauschale von Fr. 1683.75, daher insgesamt monatlich Fr. 2338.80 bzw. maximal Fr. 28'065.60 pro Jahr ergab. Dementsprechend änderte die Vorinstanz die Verfügung vom 21. August 2019 ab.
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5.2. Was der Beschwerdeführer - wiederum in teilweiser Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen - einwendet, verfängt nicht.
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5.2.1. Soweit er erneut rügt, bei schwerst behinderten Menschen wie ihm habe die gesetzliche Ausgestaltung des Assistenzbeitrags eine erhebliche Unterdeckung zur Folge, weshalb es verfehlt sei, Art. 42sexies Abs. 1 IVG wortgetreu anzuwenden, ist auf das unter E. 4.3.1 hiervor Ausgeführte zu verweisen. Für einen Verzicht auf den Abzug der Hilflosenentschädigung sowie der vom Krankenversicherer vergüteten Grundpflegeleistungen vom anerkannten Hilfebedarf besteht in Anbetracht der klaren Gesetzesgrundlagen und dazu ergangenen Rechtsprechung weder Raum noch Anlass.
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5.2.2. Die Erforderlichkeit einer mindestens 23-stündigen Anwesenheit von Betreuungs- und Pflegepersonal sodann ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder aus dem Abklärungsbericht FAKT2 vom 29. Januar 2018 noch aus dem angefochtenen Entscheid und wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Wenn die Vorinstanz aus dem Abklärungsbericht entnimmt, dass der Beschwerdeführer, sofern er beschäftigt ist, eine Stunde allein zu Hause sein könne und alle ein bis zwei Stunden eine Kontrolle vorgenommen werden müsse, bedeutet dies nicht, dass er während 23 Stunden am Tag überwachungsbedürftig ist. Dies korrespondiert auch mit der Aussage im Abklärungsbericht, wonach der Versicherte dank dem Einsatz medizinischer Geräte die Zeit weitgehend allein verbringen könne und Kontrollen, jedoch nicht stündlich, erforderlich seien. Weitere Abklärungen dazu sind in Anbetracht des umfassenden Berichts nicht erforderlich. Eine höhere als die von der Vorinstanz eingesetzte Stufe 2 beim Bedarf an persönlicher Überwachung erweist sich bei gegebener Sachlage nicht als gerechtfertigt. Auf die Frage, ob gemäss Verfügung vom 21. August 2019 gar eine Situation der Stufe 1 vorliegen würde, ist mangels eigener Beschwerde der IV-Stelle oder des BSV nicht weiter einzugehen (vgl. E. 3.2 hiervor).
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5.2.3. Dem Beschwerdeführer ist schliesslich auch nicht zu folgen, wenn er rügt, die Festsetzung des anerkannten Hilfebedarfs für alltägliche Lebensverrichtungen auf 79,22 Stunden pro Monat, unterhalb des vom Krankenversicherer akzeptierten Grundpflegebedarfs von 83,66 Stunden, sei rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich. Die Vorinstanz übernahm den Hilfebedarf für alltägliche Lebensverrichtungen im Umfang von 79,22 Stunden aus dem Abklärungsbericht FAKT2. Mit den einzelnen diesbezüglichen Positionen im Abklärungsbericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt namentlich nicht dar, weshalb dieser Hilfebedarf 120 bzw. 240 Stunden pro Monat betragen müsste. Soweit er diesbezüglich erneut mit der Notwendigkeit einer 23-stündigen Anwesenheit von Betreuungs- und Pflegepersonal argumentiert, ist auf E. 5.2.2 hiervor zu verweisen, wo dargelegt wurde, dass davon nicht ausgegangen werden kann. Dem Einwand schliesslich, der Hilfebedarf bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei niedriger angesetzt als bei der Grundpflegevergütung gemäss KVG, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um unterschiedliche Leistungen mit je eigener gesetzlicher Grundlage sowie verschiedenen Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen handelt, die nicht gleich hoch ausfallen müssen.
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5.2.4. Zusammenfassend lassen die Einwände des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Bemessung des Assistenzbeitrags nicht als bundesrechtswidrig erscheinen, weshalb es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem Prozessausgang entsprechend haben der Beschwerdeführer und die IV-Stelle die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Auf die Anschlussbeschwerden der IV-Stelle Glarus und des BSV wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 500.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Juni 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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