BGer 1B_463/2019 | |||
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BGer 1B_463/2019 vom 23.06.2020 |
1B_463/2019 |
Urteil vom 23. Juni 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Untersuchungsamt St. Gallen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer
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des Kantons St. Gallen vom 8. August 2019
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(AK.19.209-AK;2019.210-AP).
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Sachverhalt: |
A. | |
Aufgrund einer Strafanzeige von A.________ wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung führt das Untersuchungsamt St. Gallen ein Strafverfahren gegen B.________. Am 5. Juni 2019 erhob A.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Rechtsverzögerungsbeschwerde.
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Diese wies die Anklagekammer am 8. August 2019 ab; ebenso wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sie auferlegte A.________ die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--.
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B. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben, und weiteren Anträgen.
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C. | |
Die Anklagekammer hat (unter Verweis auf ihren Entscheid) ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet, das Untersuchungsamt stillschweigend. A.________ hat dem Bundesgericht in der Folge eine weitere Eingabe zukommen lassen.
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Erwägungen: |
1. | |
Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung einfachen Bundesrechts geltend, sondern die Verletzung von Grundrechten. Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit stellt die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweis). Dem dürfte die vorliegende Beschwerde nicht genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die überwiegend mit dem Gegenstand des Verfahrens - nämlich der Frage, ob dem Untersuchungsamt eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist - nichts zu tun haben, sind teilweise schwer verständlich. Jedenfalls sind sie ungeeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat eingehend geprüft, ob sich das Untersuchungsamt eine ungebührliche Rechtsverzögerung zu schulden kommen lassen hat und dies verneint. Die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, sind nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde als aussichtslos beurteilt und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Eine mangelhafte Begründung ihres Entscheids kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Sie war nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinanderzusetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).
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2. | |
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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