BGer 2C_524/2020 | |||
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BGer 2C_524/2020 vom 23.06.2020 |
2C_524/2020 |
Urteil vom 23. Juni 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. April 2020 (VB.2020.00031).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. A.________ (geb. 1978) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er reiste am 5. Juli 2017 in die Schweiz ein, heiratete eine bulgarische Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA. Diese widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 27. August 2018, nachdem es zum Schluss gelangt war, dass die Heirat lediglich der Aufenthaltserschleichung gedient habe. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5. Dezember 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 1. April 2020 ab.
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1.2. Am 19. Juni 2020 erkundigte sich der Rechtsanwalt von A.________ beim Bundesgericht telefonisch nach dem Stand des Verfahrens. Er habe am 18. Mai 2020 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben und bis heute keine Antwort erhalten. Das Bundesgericht teilte ihm mit, dass keine Beschwerde eingegangen sei. In der Folge reichte der Rechtsanwalt die Beschwerde mit Schreiben vom 19. Juni 2020 nach. Darin wird die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt und in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2. | |
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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2.2. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Rechtsanwalt am 15. April 2020 zugegangen ist. Die Beschwerdefrist hat - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; SR 173.110.4) - am 20. April 2020 zu laufen begonnen und endete am 19. Mai 2020. Die am 19. Juni 2020 eingereichte Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich verspätet.
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2.3. Soweit der Rechtsanwalt behauptet, er habe die Beschwerde bereits am 18. Mai 2020 der Post übergeben, trägt er hierfür die Beweislast, wobei die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er die Eingabe bis spätestens um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 mit Hinweisen). Nachdem der Rechtsanwalt im Schreiben vom 19. Juni 2020 einräumt, dass er die Beschwerde mit uneingeschriebener Post eingereicht hat, gelingt ihm dieser Nachweis nicht. Aus der eingereichten Quittung geht lediglich hervor, dass am 18. Mai 2020 u.a. ein nicht näher spezifizierter A-Post-Grossbrief bei der Post aufgegeben wurde; dass dieser an das Bundesgericht gerichtet war, ist dagegen nicht ersichtlich.
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2.4. Zusammenfassend misslingt der Nachweis, dass die Beschwerde bereits am 18. Mai 2020 der Post zu Handen des Bundesgerichts übergeben wurde, und erweist sich die am 19. Juni 2020 eingereichte Beschwerde als offensichtlich verspätet. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. | |
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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