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Informationen zum Dokument  BGer 9C_422/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_422/2020 vom 03.07.2020
 
9C_422/2020
 
 
Urteil vom 3. Juli 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 11. Mai 2020 (KV.2019.00073).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz feststellte, der Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung des Beschwerdeführers liege hinter der Leistungspalette nach KVG zurück und gewährleiste insbesondere bezüglich der Pflegekosten keine annähernd dem KVG entsprechende Versicherungsdeckung,
2
dass es erwog, eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV komme demnach nicht in Frage,
3
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffen d und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
5
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht substanziiert bestreitet, dass eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte,
6
dass er auch nicht aufzeigt welche gesetzliche Frist das kantonale Gericht rechtsfehlerhaft erstreckt haben soll, handelt es sich bei der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort doch nicht um eine solche zur Einreichung eines Rechtsmittels,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juli 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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