BGer 5A_398/2020 | |||
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BGer 5A_398/2020 vom 15.07.2020 |
5A_398/2020 |
Urteil vom 15. Juli 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.___ _____,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, Poststrasse 6, Postfach 1160, 9102 Herisau,
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D._____ ___,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner.
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Gegenstand
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aufschiebende Wirkung (Zahlungsbefehl),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. März 2020 (ABP 20 2).
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Erwägungen: | |
1. Am 28. Januar 2020 erliess das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland gegenüber dem Beschwerdeführer auf Begehren von D.________ für den Betrag von Fr. 21'768.-- nebst Zins den Zahlungsbefehl Nr. rrr. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 25. März 2020 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 200.--.
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Gegen diese Verfügung sowie neun weitere hat der Beschwerdeführer (vertreten durch die B.________ AG, die wiederum durch den Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat handelt) am 19. Mai 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Verfahren 5A_397/2020 bis 5A_406/2020 eröffnet. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 25. Juni 2020 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 18. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer um Vereinigung der zehn Verfahren ersucht. Es sei nur ein einziger Vorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu erheben. Bei Abweisung dieser Anträge sei vom Rückzug der Beschwerde Vormerk zu nehmen und der Abschreibungsbeschluss ohne Kostenfolge zu fällen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um Verfahrensvereinigung vorgemerkt und mitgeteilt, dass darüber erst später entschieden werde. Das Gesuch um Senkung des Kostenvorschusses hat es abgewiesen. Zudem hat es dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beschwerderückzug bedingungslos erfolgen müsse. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer aufgefordert, den Rückzug schriftlich zu bestätigen, sofern er nach Erhalt dieser Verfügung am Rückzug festhalte, ansonsten nehme das Verfahren seinen Fortgang. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung am 23. Juni 2020 entgegengenommen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Den Kostenvorschuss hat er nicht bezahlt.
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2. Vorgängig ist das Gesuch um Verfahrensvereinigung abzuweisen. Die zehn Zahlungsbefehle gehen von jeweils verschiedenen Gläubigern aus, so dass sich eine Vereinigung nicht aufdrängt.
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Der Beschwerdeführer, der selber Rechtsanwalt ist, ist sodann darauf hinzuweisen, dass er sich vor Bundesgericht nicht durch die B.________ AG vertreten lassen kann (Art. 40 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_179/2009 vom 29. Mai 2009 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass er selber wiederum für die B.________ AG handelt. Die Beschwerde ist als von ihm in eigenem Namen eingereicht zu behandeln.
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Androhungsgemäss ist schliesslich mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_397/2020 bis 5A_406/2020 wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juli 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:
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Escher Zingg
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