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Informationen zum Dokument  BGer 1C_179/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_179/2020 vom 16.07.2020
 
 
1C_179/2020
 
 
Urteil vom 16. Juli 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helvetia Nostra,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Arlesheim,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
 
handelnd durch die Bau- und Umweltschutzdirektion
 
des Kantons Basel-Landschaft,
 
1. Gesellschaft A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________ AG,
 
4. Institut D.________.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen (Aufnahme von Grundstücken
 
in das Inventar der geschützten Naturobjekte,
 
Antrag auf Nichtigerklärung der Quartierpläne
 
Schwinbach Süd und Uf der Höchi II,
 
Widerruf der bereits erteilten Baubewilligungen),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
 
Verwaltungsrecht, vom 25. März 2020 (810 20 64).
 
 
Erwägungen:
 
1. Helvetia Nostra erhob gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Februar 2020 betreffend Aufnahme von Grundstücken in das Inventar der geschützten Naturobjekte und Antrag auf Nichtigerklärung der Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi II" sowie Widerruf der bereits erteilten Baubewilligungen Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 25. März 2020 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab und hob das mit Verfügung vom 5. März 2020 superprovisorisch erlassene Veränderungsverbot auf.
 
2. Helvietia Nostra führt mit Eingabe vom 3. April 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2020 und ersucht um Erlass von vorsorglichen Massnahmen.
 
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und sinngemäss auch die Gemeinde Arlesheim stellen den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf eine Stellungnahme verzichtet bzw. haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 nahm Helvetia Nostra zu den eingegangenen Vernehmlassungen Stellung.
 
3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
 
Die Präsidentin des Kantonsgerichts verwies in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf die Möglichkeit einer Einsprache innert fünf Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, gestützt auf § 7 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO). Gemäss dieser Bestimmung kann gegen verfahrensleitende Verfügungen bei der Kammer der jeweiligen Abteilung innert 5 Tagen Einsprache erhoben werden, wenn die Kammer zum Endentscheid zuständig ist und die verfahrensleitenden Verfügungen zum Gegenstand haben: (lit. f) vorsorgliche Massnahmen sowie die Erteilung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
 
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass § 7 Abs. 3 VPO diese Einsprachemöglichkeit ausschliesst. Gemäss dieser Bestimmung hat die Einsprache gegen verfahrensleitende Verfügungen gemäss § 7 Abs. 2 lit. f VPO keine aufschiebende Wirkung. Abweichende Anordnungen trifft die präsidierende Person endgültig. Inwiefern diese Bestimmung die Einsprachemöglichkeit ausschliessen sollte, ist nicht ersichtlich. § 7 Abs. 3 besagt lediglich, dass einer Einsprache von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Aufgrund des klaren Wortlauts von § 7 VPO und der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2020 nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG. Die Beschwerde erweist sich als offensichtliche unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Die Beschwerdeführerin hat denn auch nach eigenen Ausführungen innert der Frist von fünf Tagen eine Einsprache beim Kantonsgericht eingereicht. Somit erübrigt sich eine förmliche Überweisung der Beschwerde an das zuständige Kantonsgericht.
 
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Arlesheim, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, B.________, der C.________ AG, dem Klinisch-Therapeutischen Institut und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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