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Informationen zum Dokument  BGer 6B_833/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_833/2020 vom 27.07.2020
 
 
6B_833/2020
 
 
Urteil vom 27. Juli 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bieri,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Juni 2020
 
(SK 20 177).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 19. Juni 2019 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern ein Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, womit A.________ wegen qualifizierter bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Dies wegen Transports und Verarbeitung von knapp sieben Kilogramm Hanfblüten zwischen Oktober und November 2005. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.________ am 4. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_960/2019).
1
Am 4. Juni 2020 wies das Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch von A.________ gegen das Urteil vom 19. Juni 2019 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. In Bezug auf die Vollstreckungshandlungen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 ab.
3
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e).
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 65 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer scheint zu behaupten, dass ihn der Brief eines gewissen B.________ entlasten könne und weitere Entlastungszeugen ins Spiel bringe. Aus der Beschwerde erhellt indes nicht, wie und weshalb dies der Fall sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (vgl. oben E. 1.1) nicht, zumal sich die Begründung aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben muss und Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder die Akten nicht genügen (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Übrigen darauf, neuerlich die vorinstanzliche Beweiswürdigung gemäss Urteil vom 19. Juni 2019 in Frage zu stellen und Widersprüche in den Aussagen von C.________ und D.________ zu behaupten. Darauf ist nicht erneut einzugehen. Vorinstanz und Bundesgericht haben begründet, weshalb sie zum Schluss gelangten, dass sich der Beschwerdeführer in der angeklagten Art und Weise strafbar gemacht hat. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Genau dies ist hier offensichtlich der Fall.
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2. Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juli 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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