BGer 1B_385/2020 | |||
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BGer 1B_385/2020 vom 28.07.2020 |
1B_385/2020 |
Urteil vom 28. Juli 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Haft,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2020 (SB180454).
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Erwägungen: |
1. | |
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 26. Februar 2020 u.a. wegen vorsätzlicher Tötung in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB an. Dagegen ist beim Bundesgericht eine Beschwerde hängig (6B_360/2020).
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Am 6. Juli 2020 beantragte A.________ dem Obergericht, ihn aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Dieses wies das Haftentlassungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2020 ab.
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Mit Beschwerde vom 24. Juli 2020 beantragt A.________, ihn, allenfalls unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu ent lassen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeschrift erschöpft sich im Wesentlichen in einer auszugsweisen, mit Kommentaren des Beschwerdeführers versehenen Wiedergabe der angefochtenen Verfügung. Darin macht er etwa geltend, es gehe gar nicht um eine vorsätzliche, sondern um eine fahrlässige Tötung, und das Gutachten bzw. die gestützt darauf angeordnete stationäre Massnahme würden "bestritten". Mit solchen unbe legten Behauptungen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Stephan Schlegel, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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