BGer 2C_619/2020 | |||
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BGer 2C_619/2020 vom 29.07.2020 |
2C_619/2020 |
Urteil vom 29. Juli 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesamt für Energie,
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Gegenstand
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Energie, Gesuch um Finanzhilfe,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 30. Juni 2020 (A-2657/2020).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. B.________ hat am 2. Oktober 2019 im Namen der A.________ GmbH dem Bundesamt für Energie (BFE) eine Rechnung in der Höhe von Fr. 441'031.50 für "kleine Aufwände und Anschaffungen" eingereicht, die für das Projekt "Windenergie in der Schweiz" getätigt worden seien. Das Bundesamt teilte B.________ am 20. November 2019 mit, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, welche die Bezahlung der fakturierten Aufwände und Anschaffungen rechtfertigen würde; es stellte fest, dass seitens des Bundes bzw. des Amtes keine Zahlungspflicht bestehe. Hiergegen gelangte B.________ im Namen der A.________ GmbH an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 ab und forderte die A.________ GmbH auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten, andernfalls auf ihre Eingabe nicht eingetreten werde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_277/2020 vom 14. April 2020 nicht ein. In der Folge zog die A.________ GmbH die Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht zurück; das Verfahren wurde am 19. Mai 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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1.2. Bereits am 12. und 23. Januar bzw. 5. und 17. April 2020 hatte die A.________ GmbH weitere Gesuche für einen Finanzbeitrag an diverse Projekte eingereicht. Das BFE trat auf die Gesuche am 24. April 2020 nicht ein, sofern sie nicht gegenstandslos geworden waren. In der Folge erhob die A.________ GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 30. Juni 2020 ab und forderte die A.________ GmbH auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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1.3. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 wandte sich B.________ an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, dass die A.________ GmbH den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Sache mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführerin sind die formellen Anforderungen an für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften im Urteil 2C_277/2020 vom 14. April 2020 dargelegt worden. Danach haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.).
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2.2. Diesen Anforderungen wird die Eingabe vom 17. Juli 2020 nicht gerecht. Soweit ihre Ausführungen überhaupt verständlich sind, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht wegen fehlender Bedürftigkeit, sondern wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat, spielt das keine Rolle. Weiter ist unklar, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, dass sie ein Gesuch um Finanzhilfe nach Art. 53 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) eingereicht haben soll. Wie sich aus den Beilagen ergibt, hat sie ein Gesuch um Finanzhilfe für Energieforschungsprogramme und Pilot- und Demonstrationsprogramme gestellt. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an ein solches Gesuch dargelegt und erwogen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin formell mangelhaft bzw. unvollständig sei (vgl. E. 4.5 f. der angefochtenen Verfügung). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
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2.3. Zusammenfassend mangelt es der Eingabe vom 17. Juli 2020 - soweit sie überhaupt eine Beschwerde darstellt - an einer hinreichenden Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juli 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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