BGer 1B_351/2020 | |||
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BGer 1B_351/2020 vom 03.08.2020 |
1B_351/2020 |
Urteil vom 3. August 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin.
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Gegenstand
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Strafverfahren.
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob mit einer schwer verständlichen Eingabe vom 6. Juni 2020 Beschwerde gegen verschiedene Behörden in den Kantonen Zürich und Solothurn. Die Eingabe beanstandete verschiedene Verfügungen, die jedoch der Beschwerde nicht beilagen. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 12. Juni 2020 auf, diesen Mangel spätestens bis am 30. Juni 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da die Beschwerdeführerin den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Ausserdem ist festzuhalten, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Nach dieser Bestimmung ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde, die soweit verständlich mehrere Verfahren betrifft, vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die verschiedenen Behörden rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt haben sollten.
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2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. August 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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