BGer 1B_405/2020 | |||
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BGer 1B_405/2020 vom 07.08.2020 |
1B_405/2020 |
Urteil vom 7. August 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
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Präsident.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Vorladung zur Hauptverhandlung,
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
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Präsident, vom 30. Juli 2020 (BES.2020.124).
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Erwägungen: | |
1. Am Strafgericht Basel-Stadt ist ein Verfahren gegen A.________ wegen Mordes hängig. Mit Vorladung vom 27. März 2020 wurde die Hauptverhandlung auf den 10. und 11. August 2020 angesetzt. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 19. Juni 2020 Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 23. Juni 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Auf eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. August 2020 (Verfahren 1B_391/2020) nicht ein.
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2. Bereits am 27. Juli 2020 gelangte A.________ erneut an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte die unverzügliche Überweisung der Strafsache an die Bundesgerichtsbarkeit. Das Appellationsgericht trat mit Verfügung vom 30. Juli 2020 auf das Begehren nicht ein und wies A.________ darauf hin, dass inskünftig unsinnige Eingaben ohne formellen Entscheid in den Akten abgelegt würden. Zur Begründung führte das Appellationsgericht aus, dass sich das Begehren auf keine gesetzliche Grundlage stützen lasse. Überdies sei der Vorwurf der "Fälschung von Bundesgerichtsurteilen" schlicht absurd.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 4. August 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren wirren Ausführungen nicht verständlich und nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die beanstandete Nichteintretensverfügung des Appellationsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. August 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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