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Informationen zum Dokument  BGer 1B_408/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_408/2020 vom 12.08.2020
 
 
1B_408/2020
 
 
Urteil vom 12. August 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 24. Juli 2020 (BK 20 268 MOR).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 29. Juni 2020, mit welcher sein Gesuch als Straf- und Zivilkläger um Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 14. Juli 2020 zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'200.-- auf. Am 16. Juli 2020 stellte A.________ ein "Gesuch um Ratenzahlung/Reduzierung der Sicherheitsleistung". Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 forderte ihn die Beschwerdekammer in Strafsachen auf, sein Gesuch zu belegen. In der Folge stellte A.________ am 23. Juli 2020 ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/Aufhebung der Sicherheitsleistung". Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 24. Juli 2020 das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege/Aufhebung der Sicherheitsleistung ab und hiess das Gesuch um Ratenzahlung gut. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, A.________ vermöge nicht aufzuzeigen, dass seine Begehren nicht aussichtslos seien.
 
2. A.________ führt mit Eingabe vom 10. August 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. August 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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