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Informationen zum Dokument  BGer 5A_80/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_80/2020 vom 19.08.2020
 
 
5A_80/2020, 5A_102/2020
 
 
Urteil vom 19. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
5A_80/2020
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
 
Beschwerdegegner,
 
und
 
5A_102/2020
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Güterrecht (Ehescheidung),
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 29. August 2019 (ZA 19 4).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.A.________ und B.A.________ hatten 1990 in U.________ (NW) geheiratet. Im Eheschutzverfahren vor dem Kantonsgericht Nidwalden hielt die vorsitzende Richterin im Verhandlungs-/Parteibefragungsprotokoll vom 26. März 2009 fest, dass sich die Parteien (soweit vor Bundesgericht noch relevant) wie folgt geeinigt hätten:
1
"1.
2
Die Parteien einigen sich auf eine güterrechtliche Zahlung des Gesuchs gegners an die Gesuchstellerin von Fr. 1.55 Millionen.
3
2.
4
Von diesem Betrag überweist der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin ei ne Teilzahlung von Fr. 500'000.00 bis Ende April 2009.
5
[...]
6
5.
7
Jegliche Nach- und Strafsteuern werden je hälftig getragen.
8
[...]"
9
 
B.
 
B.a. Mit Urteil vom 14. April 2011 schied das Kantonsgericht Nidwalden die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB. Die Parteien hatten über die Scheidungsfolgen eine Vereinbarung getroffen, die das Kantonsgericht genehmigte und in das Scheidungsurteil aufnahm. Die güterrechtliche Auseinandersetzung konnte nicht durchgeführt werden und wurde in ein separates Verfahren verwiesen, weil im Zeitpunkt der Scheidung beim kantonalen Steueramt Nidwalden gegen die Parteien ein Nach- und Strafsteuerverfahren hängig war. Das abgetrennte Verfahren blieb bis zum Abschluss des Nach- und Strafsteuerverfahrens sistiert.
10
B.b. Mit Schreiben vom 16. August 2012 bestätigte das kantonale Steueramt Nidwalden, dass das Nach- und Strafsteuerverfahren der Parteien abgeschlossen sei und die Nach- und Strafsteuern auf insgesamt Fr. 2'953'963.55 festgesetzt worden seien.
11
B.c. Am 7. Mai 2013 fällte das Kantonsgericht sein Urteil im separaten Verfahren ZK 11 21 betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung. Es verurteilte A.A.________, B.A.________ aus Güterrecht Fr. 426'964.00 zu bezahlen. Dagegen legte die Frau Berufung beim Obergericht des Kantons Nidwalden ein. Das Obergericht wies das Rechtsmittel ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil ZA 13 18 vom 20. Februar 2014). Daraufhin erhob A.A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess ihre Beschwerde gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A_378/2015 vom 15. März 2016). In Gutheissung der Berufung der Frau hob das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2013 in der Folge auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück (Entscheid ZA 16 5 vom 16. November 2017).
12
 
C.
 
C.a. In seinem neuen Urteil ZK 17 46 vom 2. Mai 2018 genehmigte das Kantonsgericht die Vereinbarung der Parteien vom 26. März 2009 (Bst. A), "soweit sie nicht nichtig ist" (Dispositiv-Ziffer 1). Ziffer 5 der besagten Vereinbarung lautet in der genehmigten Fassung wie folgt: "Jegliche Nachsteuern werden hälftig je getragen." Weiter verurteilte das Kantonsgericht B.A.________ zu einer Zahlung aus Güterrecht von Fr. 645'113.35 (Dispositiv-Ziffer 2). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 30'000.-- auferlegte es B.A.________, ebenso die zweitinstanzliche, auf Fr. 4'000.-- bestimmte Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Überdies wurde B.A.________ verurteilt, A.A.________ mit Fr. 27'092.90 (erstinstanzliches Verfahren) und Fr. 3'200.-- (zweitinstanzliches Verfahren) zu entschädigen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6).
13
C.b. B.A.________ legte Berufung beim Obergericht ein. Er verlangte, die Dispositiv-Ziffern 2-6 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und A.A.________ zu einer güterrechtlichen Zahlung von Fr. 367'266.60 zu verpflichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter habe die Frau die Gerichtskosten "in allen Instanzen" zu tragen und ihn "für das Verfahren in 1. und 2. Instanz angemessen zu entschädigen." A.A.________ beantragte, die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
14
C.c. In seinem Berufungsentscheid ZA 19 4 stellte das Obergericht fest, dass die Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 2. Mai 2018 am 17. Mai 2018 (Bst. C.a) in Rechtskraft erwachsen ist. In teilweiser Gutheissung der Berufung bestimmte das Obergericht die von B.A.________ geschuldete Zahlung aus Güterrecht auf Fr. 296'053.10. Die Prozesskosten der vorangegangenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahren (Bst. C.a) teilte es im Verhältnis von 54 % (Mann) zu 46 % (Frau) unter den Parteien auf. In gleicher Weise verfuhr es mit den Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- für das neuerliche Berufungsverfahren. Bezüglich der Parteikosten ist den Entscheidgründen, nicht jedoch dem Rechtsspruch des Obergerichts zu entnehmen, dass die Honorarnoten von Fr. 23'254.60 (Anwalt von B.A.________) und Fr. 7'832.50 (Anwalt von A.A.________) in vollem Umfang genehmigt wurden und die Frau dem Mann gestützt auf das besagte Teilungsverhältnis nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche unter diesem Titel Fr. 6'467.55 zu bezahlen hat. Der Entscheid datiert vom 29. August 2019 und wurde am 8. Januar 2020 an die Parteien versandt.
15
 
D.
 
D.a. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2020 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht (Verfahren 5A_80/2020). Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Urteil des Kantonsgerichts hinsichtlich dessen Dispositiv-Ziffern 2-6 (s. Bst. C.a) zu bestätigen (Ziffer 1). Weiter seien die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'012'379.95 B.A.________ (Beschwerdegegner) aufzuerlegen; eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur Neufestlegung ans Obergericht zurückzuweisen (Ziffer 2). In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
16
D.b. Der Beschwerdegegner ficht den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde vom 5. Februar 2020 ebenfalls beim Bundesgericht an (Verfahren 5A_102/2020). Er hält an seiner güterrechtlichen Forderung von Fr. 367'266.60 (s. Bst. C.b) fest. Die Gerichtskosten der vorangegangenen (erst- und zweitinstanzlichen) Verfahren seien zu 96 % der Beschwerdeführerin und zu 4 % ihm selbst aufzuerlegen. Weiter fordert er von der Beschwerdeführerin für die Verfahren ZK 11 21, ZA 13 18 und ZK 17 46 (s. Bst. B.c und C.a) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 66'373.14 und für das Verfahren ZA 16 5 (s. Bst. B.c) - nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche - eine solche von Fr. 3'170.69. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ZA 19 4 (s. Bst. C.c) aufzukommen und ihn, den Beschwerdegegner, für dieses Verfahren mit Fr. 23'254.60 zu entschädigen. Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdegegner, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie die Beschwerdeführerin (Bst. D.a) stellt auch der Beschwerdegegner ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
17
D.c. Mit Verfügungen vom 4. März 2020 erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung den Beschwerden in den Verfahren 5A_80/2020 (Bst. D.a) und 5A_102/2020 (Bst. D.b) die aufschiebende Wirkung.
18
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerden richten sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also über eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, befunden hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerden sind zulässig.
19
1.2. Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und betreffen dieselbe Streitsache, in der sich dieselben Parteien gegenüberstehen. In dieser Situation rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren 5A_80/2020 und 5A_102/2020 in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG zu vereinigen.
20
 
2.
 
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist auch darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
21
 
3.
 
Der Streit dreht sich hauptsächlich um den Betrag der Nachsteuern, die von den Parteien gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 "je hälftig getragen" werden (s. Sachverhalt Bst. A und C.a).
22
3.1. Die Vorinstanz zitiert zuerst aus der Erwägung 6 des bundesgerichtlichen Urteils 5A_378/2015 vom 15. März 2016. Gestützt auf die vom Beschwerdegegner mit der Berufungsschrift eingereichten Unterlagen mit einer Forderung von insgesamt Fr. 2'779'436.60 nimmt sie darauf "die vom Bundesgericht geforderte Unterteilung" vor; dabei werde aufgezeigt, wer in welchem Umfang und im Zusammenhang mit wessen Steuerpflicht gebüsst wurde. Die Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 158'623.20 würden vom Beschwerdegegner nicht mehr thematisiert, so die weitere Feststellung des Obergerichts. Auf der nächsten Seite ist eine Liste mit dem Titel "Belege des Berufungsklägers" abgedruckt. Darauf sind die einzelnen Steuerbetreffnisse nach Belegnummer, Steuersubjekt (A.________ AG oder die Eheleute A.________), Steuer (Kantons- und Gemeindesteuern, Direkte Bundessteuern oder Mehrwertsteuer), Steuerart (ordentliche Steuer oder Nachsteuer) und Steuerjahr aufgeführt. Die den einzelnen Positionen zugehörigen Geldbeträge sind ausserdem nach Steuerforderung und Verzugszins aufgeschlüsselt. Gemäss dieser Aufstellung belaufen sich die Steuerforderungen, die der Beschwerdegegner zur Hälfte der Beschwerdeführerin überbürden will, auf die erwähnte Summe (Fr. 2'779'436.60 inkl. Verzugszinsen von Fr. 189'447.35).
23
Das Obergericht stellt fest dass sich die ordentlichen Steuern gemäss den aufgelegten Belegen auf Fr. 1'271'542.-- belaufen würden. Davon entfielen Fr. 475'388.05 auf die A.________ AG, Fr. 757'100.50 auf die Ehegatten A.________ und Fr. 39'054.30 auf den Beschwerdegegner. Die Nachsteuern von total Fr. 1'274'445.75 setzen sich dem angefochtenen Entscheid zufolge aus einer Nachsteuerforderung von Fr. 127'875.85 gegen die A.________ AG und aus einer solchen gegen die Eheleute A.________ von Fr. 1'146'569.90 zusammen. Die Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 233'448.-- gegenüber der A.________ AG habe die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf eine Steuerkontrolle über die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 am 29. Januar 2008 in Rechnung gestellt.
24
Das Obergericht erklärt, dass die Nachsteuer keine vom ursprünglichen Steueranspruch verschiedene Forderung, sondern die Mehrsteuer sei, die sich nach der Revision der ursprünglichen Veranlagung ergebe und für die keine besonderen Bemessungsgrundsätze gälten. Es folgert, dass auch die erwähnte Nachforderung der ESTV von der Regelung gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 erfasst sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich die Parteien aufgrund der Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als indirekte Steuer nicht hätten einigen können, überzeuge nicht. Dass bei der Mehrwertsteuer das Steuersubjekt und der Steuerträger auseinanderfallen, stehe der Vereinbarung nicht entgegen. Steuerpflichtig sei weiterhin die A.________ AG; die Beschwerdeführerin treffe die Vertragspflicht, für deren Nachsteuern hälftig aufzukommen. In der Folge weist das Obergericht darauf hin, dass der Betrag der Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 233'448.-- vom Beschwerdegegner bereits bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt und bei der Bewertung der Aktien der A.________ AG in Abzug gebracht worden sei. Bereits zum damaligen Zeitpunkt seien die Parteien somit "zumindest von der Möglichkeit einer Nachzahlung der Mehrwertsteuern" ausgegangen, so die Schlussfolgerung des Obergerichts.
25
Die Nachsteuern, welche die Parteien gemäss Ziffer 5 ihrer Vereinbarung vom 26. März 2009 je hälftig zu tragen haben, belaufen sich laut Vorinstanz auf insgesamt Fr. 1'507'893.75 (Fr. 233'448.-- Mehrwertsteuer + Fr. 1'146'569.90 Nachsteuern der Ehegatten + Fr. 127'875.85 Nachsteuern der A.________ AG). Auf die Parteien entfallen somit je Fr. 753'946.90. Nachdem der Beschwerdeführerin eine güterrechtliche Forderung von 1,55 Mio. Franken zustehe, auf die der Beschwerdegegner unbestrittenermassen eine Teilzahlung von Fr. 500'000.-- geleistet habe (Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung vom 26. März 2009; s. Sachverhalt Bst. A), verbleibe der Beschwerdeführerin nach Abzug des hälftigen Nachsteuerbetrages unter dem Titel des Güterrechts eine Forderung von Fr. 296'053.10 (Fr. 1'550'000.--./. Fr. 500'000.--./. Fr. 753'946.90).
26
3.2. Keine der Parteien will sich damit abfinden, wie die Vorinstanz Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 handhabt.
27
3.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 233'448.-- vor, die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 2. Mai 2018 zu missachten, in der das Kantonsgericht die Vereinbarung vom 26. März 2009 genehmigte (s. Sachverhalt Bst. C.A. und C.c). Die Rechtskraft des besagten Urteilsspruchs bewirke eine "Fixierung des Sachverhaltes hinsichtlich der Bewertung und Anrechnung auf das Güterrecht". Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die schon am 29. Januar 2008 in Rechnung gestellte Nachforderung bereits in Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. März 2009 berücksichtigt sei. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei lediglich hinsichtlich der damals noch nicht bekannten Nachsteuern vom Scheidungsverfahren abgetrennt worden. Die fragliche Mehrwertsteuernachforderung sei im Zeitpunkt des richterlichen Konventionsvorschlages bekannt gewesen und die Parteien hätten sich darüber geeinigt; die im Zeitpunkt der Bewertung der A.________ AG in der Bilanz bzw. Erfolgsrechnung eingestellten Rückstellungen für die Mehrwertsteuern seien von der rechtskräftigen Ziffer 1 der Vereinbarung erfasst. Das Obergericht verkenne die Funktion von Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 als Korrektur für die noch nicht bestimmten Passiven: In Ziffer 1 hätten die Parteien die bekannten Aktiven und Passiven bewertet und anhand des Ergebnisses den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch bestimmt, in Ziffer 5 hätten sie hinsichtlich der noch nicht bekannten, aber in die Errungenschaftszuweisung aufzunehmenden absehbaren Passiven die hälftige Teilung vereinbart. Die im Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention schon bekannten Mehrwertsteuer-Nachsteuern ihr, der Beschwerdeführerin, zweimal anzulasten, entspreche weder dem System der Vereinbarung noch dem "Willen des ZGB-Gesetzgebers". Die Beschwerdeführerin tadelt die Missachtung der abgeurteilten Sache als "offene Verletzung von Bundesrecht", denn der vom Beschwerdegegner erhobene Anspruch auf Teilung der Mehrwertsteuer-Nachsteuer sei identisch mit dem materiell rechtskräftigen Ausgleichsanspruch und beziehe sich auf dasselbe Tatsachenfundament. Zugleich liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, eine (unzulässige) vorweggenommene Beweiswürdigung und ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO sowie Art. 2 und 8 ZGB) vor.
28
3.2.2. Der Beschwerdegegner beanstandet, dass die Vorinstanz die von ihm geltend gemachten Positionen der hälftig zu teilenden Steuerbeträge nicht richtig erfasse. Im Berufungsverfahren habe er eine detaillierte Liste aller geltend gemachten Steuerrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'834'533.25 eingereicht. Dieser Betrag entspreche dem im Urteil 5A_378/2015 vom 15. März 2016 bestätigten Betrag von Fr. 2'953'963.55 abzüglich der Bussen. Gegenüber dem Betrag von Fr. 2'779'436.60, von dem die Vorinstanz ausgehe, ergebe sich eine Differenz von Fr. 55'096.55. Der Beschwerdegegner erläutert die einzelnen Positionen, in denen die Unstimmigkeiten seiner Meinung nach auszumachen sind. In einem Anhang, den er zum "integrierenden Bestandteil" seiner Beschwerde erklärt, erneuert er die Liste der vor der Vorinstanz geltend gemachten Steuerrechnungen. Die Differenzen zur (daneben abgedruckten) Auflistung der Vorinstanz sind darin farblich hervorgehoben. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür vor. Er nenne die Fehlbeträge "auf den Rappen genau" und die Liste der Vorinstanz stehe im Rahmen der unbegründeten Differenzen mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Der Fehler des Obergerichts wirke sich für ihn "direkt und unmittelbar" aus, weil er im Ergebnis die Hälfte des Differenzbetrages zu viel bezahlen müsste respektive diesen Betrag von der Beschwerdeführerin nicht zurückfordern könnte.
29
Weiter macht der Beschwerdegegner geltend, dass sich der angefochtene Entscheid über das Urteil 5A_378/2015 vom 15. März 2016 hinwegsetze. Darin habe das Bundesgericht gestützt auf den (damals) angefochtenen Entscheid festgestellt, dass sich die Nach- und Strafsteuern auf gesamthaft Fr. 2'953'963.55 belaufen. An die Begründung dieses Rückweisungsentscheids seien die kantonalen Instanzen genauso gebunden wie die Parteien und das Bundesgericht selbst. Laut dem angefochtenen Entscheid würden sich die hälftig aufzuteilenden Steuerbeträge aus den Nachsteuern (Fr. 1'274'445.75) und der Nachforderung der Mehrwertsteuer (Fr. 233'488.--) zusammensetzen. Den Betrag von Fr. 1'271'420.00 für ordentliche Steuern (Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer) zähle die Vorinstanz nicht zu den aufzuteilenden Steuerbeträgen. Damit setze sie sich über den bereits feststehenden Prozessstoff hinweg. Eine Aussonderung der ordentlichen Steuern sei über die gesamte Dauer des Streits um die Festlegung und Verteilung der Steuerbeträge "nie ein Thema gewesen". Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Partei dies nach der Rückweisung des Streits durch das Bundesgericht neu verlangt oder neue rechtliche Argumente oder sogar neue tatsächliche Behauptungen in den Sachverhalt eingebracht hätte.
30
Im Eventualstandpunkt argumentiert der Beschwerdegegner, dass die Parteien mutmasslich sämtliche Steuern teilen wollten, als sie die Vereinbarung vom 26. März 2009 schlossen. Die Abmachung, die gemäss bindender Feststellung des Bundesgerichts sogar zu erwartende Nach- und Strafsteuern der A.________ AG einschloss, sei für noch nicht veranlagte ordentliche Steuern "geradezu selbstverständlich" gewesen, zumal deren Ausmasse anhand der Steuererklärungen genau abschätzbar gewesen seien. Auch die Vorinstanz habe unter "Nachsteuern" die Steuern sämtlicher vergangener Steuerjahre - einschliesslich der Restzahlungen für noch nicht veranlagte Steuerjahre - verstanden, andernfalls sie die ordentlichen Steuern schon im ersten Berufungsverfahren ausgesondert hätte.
31
3.3. Zuerst ist zu prüfen, ob sich das Obergericht bundesrechtswidrig über die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Entscheids hinwegsetzt, wie die Beschwerdeführerin moniert (E. 3.2.1).
32
3.3.1. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung; BGE 142 III 210 E. 2 S. 212). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten prozessualen Anspruch schlechthin. Sie schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden. Im Hinblick auf die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft beurteilt sich die Identität von Streitgegenständen nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen. Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen (ausführlich zum Ganzen: BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212 f. mit Hinweisen).
33
Ob die (negative) Prozessvoraussetzung der res iudicata beachtet wurde, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei. Das Bundesgericht ist zwar an die Feststellungen der Vorinstanz über den Prozesssachverhalt gebunden (E. 2); aus diesen Feststellungen ergibt sich, welche Ansprüche im hängigen Verfahren eingeklagt sind. Ob diese Ansprüche in einem früheren Urteil definitiv beurteilt wurden, ergibt sich aber nicht aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, sondern aus dem früheren Urteil, dessen Dispositiv die Rechtskraftwirkung entfaltet. Dieses frühere Urteil zieht das Bundesgericht für seine Entscheidung in gleicher Weise bei, wie es auch die Vorinstanz bei der Prüfung der Prozessvoraussetzung hätte tun müssen. Die Erwägungen des früheren Urteils sind zur Auslegung der Tragweite des Dispositivs des Vorentscheids heranzuziehen. Aus diesen Erwägungen des massgebenden früheren Urteils ergibt sich nicht nur, welche Rechtsbegehren im früheren Verfahren gestellt, sondern auch, auf welchen Lebenssachverhalt die eingeklagten Ansprüche gestützt wurden (BGE 142 III 210 E. 2.2 S. 213 mit Hinweisen).
34
3.3.2. Im konkreten Fall stellt die Vorinstanz fest, dass die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 2. Mai 2018, mit der das Kantonsgericht die Vereinbarung der Parteien vom 26. März 2009 genehmigte, nicht angefochten worden und deshalb rechtskräftig geworden sei (s. Sachverhalt Bst. C.a und C.c). Wie sich aus dem aktenkundigen Urteil vom 2. Mai 2018 ergibt, genehmigte das Kantonsgericht die fragliche Vereinbarung in ihrer Gesamtheit (Ziffern 1-7), wobei die genehmigte Fassung von Ziffer 5 nur die hälftige Teilung jeglicher Nachsteuern (und nicht auch jeglicher Strafsteuern) vorsieht. Das Kantonsgericht erklärte Ziffer 5 insofern für nichtig, als die Parteien darin die hälftige Tragung von Strafsteuern vereinbaren, und kam zum Schluss, dass sich die Parteien auf die hälftige Teilung der Nachsteuern beschränkt hätten, falls sie um die Nichtigkeit ihrer Abrede hinsichtlich der Strafsteuern gewusst hätten. Unter Berücksichtigung dessen befand das Kantonsgericht, die Vereinbarung vom 26. März 2009 sei klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen; dementsprechend genehmigte es die Vereinbarung "soweit sie nicht nichtig ist" (s. Sachverhalt Bst. C.a).
35
Ob die Vorinstanz in Missachtung der Rechtskraftwirkung von Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils auf einen rechtskräftig beurteilten Streitgegenstand zurückkommt, ist anhand des fraglichen Anspruchs und des Lebenssachverhalts zu prüfen, der diesem Anspruch zugrunde liegt (E. 3.3.1). Hier geht es um die Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, deren Voraussetzungen das Gesetz in Art. 279 Abs. 1 ZPO regelt. Demnach genehmigt das Gericht eine solche Vereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. Dass sich das Obergericht über den erstinstanzlichen Rechtsspruch als solchen hinwegsetzt und der Konvention vom 26. März 2009 die Genehmigung verweigert, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Der Begründung des Urteils vom 2. Mai 2018 ist auch nicht zu entnehmen, dass das Kantonsgericht die Vereinbarung vom 26. März 2009 - entsprechend der Lesart der Beschwerdeführerin - gestützt auf die Überlegung genehmigt hätte, dass die streitige Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 233'448.-- im Rahmen der Güterrechtszahlung von 1,55 Mio. Franken (Ziffer 1 der Vereinbarung) berücksichtigt und deshalb nicht gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung hälftig zu teilen ist. Auch mit Bezug auf das Tatsachenfundament, das der gerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zugrunde liegt, ist der angefochtene Entscheid unter dem Blickwinkel der abgeurteilten Sache somit nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die vorinstanzliche Feststellung nichts, wonach die Mehrwertsteuernachforderung am 29. Januar 2008 in Rechnung gestellt wurde, der Beschwerdegegner den fraglichen Betrag bereits im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Bewertung der Aktien der A.________ AG in Abzug brachte und die Parteien somit bereits damals zumindest von der Möglichkeit einer Nachzahlung der Mehrwertsteuern ausgingen (vgl. E. 3.1). Allein daraus folgt nicht, dass das Kantonsgericht die Vereinbarung vom 26. März 2009 mit präkludierender Wirkung unter der Prämisse genehmigte, dass die Mehrwertsteuernachforderung als Element der Bewertung der A.________ AG bei der Festsetzung der güterrechtlichen Zahlung im Betrag von Fr. 233'448.-- berücksichtigt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin trotzdem darauf besteht, begnügt sie sich mit appellatorischen Behauptungen. Darauf ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Vorwürfe der Gehörsverletzung, der (unzulässigen) vorweggenommenen Beweiswürdigung und des Verstosses gegen Art. 52 ZPO sowie Art. 2 und 8 ZGB. Diesbezüglich lässt die Beschwerde schon die vorgeschriebene Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) vermissen.
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3.3.3. Ob die Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 233'448.-- unter Ziffer 1 oder unter Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 fällt bzw. in welchem Verhältnis die beiden Ziffern zueinander stehen, ist - wie auch die Beschwerdeführerin letztlich verstanden zu haben scheint - eine Frage der Auslegung. Auch wenn sie ihren vertraglichen Charakter mit der gerichtlichen Genehmigung einbüsst (BGE 119 II 297 E. 3 S. 300; 105 II 166 E. 1 S. 168 f.), ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nach denselben Regeln wie ein Vertrag auszulegen (Urteile 5A_351/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3.1; 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2; 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hier wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, ohne Rücksicht auf die "komplementäre Funktion" der Ziffern 1 und 5 einfach nach Nachsteuern zu suchen, und bestreitet, dass die "asymmetrische Zuweisung von Passiven" ein Vergleichsvorschlag sein könne, dem sie zugestimmt hätte (vgl. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, pauschal ihr Verständnis der fraglichen Bestimmungen darzulegen. Dem Obergericht ist nicht entgangen, dass zumindest die Möglichkeit einer Nachforderung für Mehrwertsteuern bereits bei der Bewertung der Aktien der A.________ AG ein Thema war (s. E. 3.3.2). Zwar macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht sinngemäss geltend, dass die Nachforderung für Mehrwertsteuern als bereits damals bekannte Grösse zur Hälfte, also im Betrag von Fr. 116'724.-- in die Berechnung der güterrechtlichen Zahlung von von 1,55 Mio. Franken gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. März 2009 eingeflossen sei. Dass diese Argumentation (zumindest als Eventualstandpunkt) auch im vorinstanzlichen Verfahren Gegenstand der Beurteilung gewesen wäre, ist dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht zu entnehmen. Laut Vorinstanz bestritt die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nur, dass indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuern überhaupt von der Konvention vom 26. März 2009 erfasst sind. Damit hat es sein Bewenden. Denn dass das Obergericht den Prozesssachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig feststellt (vgl. E. 2), behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat es selbst zu verantworten, wenn das Obergericht das Verhältnis der streitigen Ziffern 1 und 5 im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuernachforderung nicht thematisiert und nur die erhobenen Beanstandungen prüft (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 mit Hinweisen; Urteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs kann ihr Vorwurf, dass die Vorinstanz "keine normative Auslegung der Konvention" vornehme, im hiesigen Verfahren nicht gehört werden (s. zur materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1).
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3.4. Als nächstes ist auf die Beanstandungen einzugehen, die der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Feststellungen über die Summe der hälftig zu teilenden Nachsteuern erhebt, zunächst auf den Vorwurf, der angefochtene Entscheid vertrage sich nicht mit dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_378/2015 vom 15. März 2016 (E. 3.2.2).
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3.4.1. Nach der Rechtsprechung bindet ein bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 f.; 135 III 334 E. 2.1 S. 335; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 f.; 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen, so bedeutet dies nicht, dass auf jegliche verbindliche Sachverhaltsfeststellungen zurückgekommen werden könnte (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Die Bindungswirkung bringt es mit sich, dass der Beurteilung des Rechtsstreits grundsätzlich kein anderer als der bisherige Sachverhalt unterstellt werden darf. Die Neubeurteilung beschränkt sich auf den Rahmen und die Elemente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache im Rückweisungsentscheid zurückgewiesen wurde (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben allenfalls zulässige Noven, die sich indes im Rahmen jenes Tatsachenkomplexes bewegen müssen, welchen die Vorinstanz nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat (Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
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3.4.2. In Erwägung 3 seines Urteils 5A_378/2015 vom 15. März 2016 stellt das Bundesgericht fest, dass sich der Gesamtbetrag aller Nach- und Strafsteuern laut dem obergerichtlichen Entscheid vom 20. Februar 2014 (s. Sachverhalt Bst. B.c) auf Fr. 2'953'963.55 belaufe. Auf die Rüge, mit der die Beschwerdeführerin diesen Betrag in tatsächlicher Hinsicht in Frage stellte, tritt das Bundesgericht nicht ein. Erwägung 4 des Urteils kommt zum Schluss, die Parteien hätten mit der hälftigen Teilung jeglicher Nach- und Strafsteuern gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 auch die Steuern der A.________ AG erfassen wollen. Erwägung 5 behandelt die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt verpflichten konnte, für Strafsteuern aufzukommen. Das Bundesgericht erklärt, Ziffer 5 der Vereinbarung sei nichtig, soweit die Beschwerdeführerin Strafsteuern bzw. Steuerbussen tragen muss, die ihr nicht selbst oder zusammen mit dem Beschwerdegegner auferlegt wurden (zit. Urteil 5A_378/2016 E. 5.7). Mit Blick auf die Rückweisung fasst das Bundesgericht die Tragweite der besagten Ziffer 5 in Erwägung 6 noch einmal zusammen. Bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin auch Steuerbussen mittragen muss, erläutert es die Unterscheidungen, die das Obergericht in seinem neuen Entscheid zu treffen hatte.
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Der Beschwerdegegner täuscht sich, wenn er meint, dass der jetzt angefochtene Entscheid die Vorgaben des Urteils 5A_378/2015 vom 15. März 2016 sprenge. Was den Betrag von Fr. 2'953'963.55 angeht, steht mit diesem Urteil (auch für die kantonalen Instanzen verbindlich) fest, dass es sich dabei um die Summe Geldes handelt, auf die sich die Nach- und Strafsteuern gemäss dem Schreiben des kantonalen Steueramts Nidwalden vom 16. August 2012 beliefen. Dies zeigt sich (auch) daran, dass Erwägung 3 des Rückweisungsentscheids auf die entsprechende Stelle (Bst. B.b) im Sachverhaltsteil verweist. Hingegen finden sich in diesem Urteil keinerlei Erkenntnisse darüber, ob bzw. in welcher Höhe der Betrag von Fr. 2'953'963.55 von Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 erfasst ist. Auch Erwägung 6 des Rückweisungsentscheids äussert sich lediglich allgemein zur Frage, inwiefern diese Klausel über die gesetzlichen Regeln hinaus in der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien bezüglich der Nachsteuern ihre Wirkung entfaltet. Was unter dem dort verwendeten Ausdruck "Nachsteuern" zu verstehen ist bzw. ob die Parteien damit auch Forderungen des Fiskus für ordentliche Steuern (der Ehegatten und/oder der A.________ AG) im Auge hatten, beschlägt wiederum die Auslegung (s. E. 3.3.3). Darüber ist mit dem Urteil 5A_378/2015 vom 15. März 2016 nichts entschieden. Die Beschwerde des Beschwerdegegners erweist sich insofern als unbegründet.
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3.4.3. Unter dem Titel einer Bundesrechtsverletzung macht der Beschwerdegegner eventualiter geltend, Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 sei nach dem hypothetischen Parteiwillen in dem Sinne auszulegen bzw. zu ergänzen, dass die Parteien auch die noch offenen Betreffnisse für ordentliche Steuern teilen wollten (E. 3.2.2). Mit dieser Rüge scheitert der Beschwerdegegner aus denselben Gründen wie die Beschwerdeführerin im Streit um die Mehrwertsteuernachforderung (E. 3.3.3) : Zwar forderte der Beschwerdegegner im Berufungsverfahren, den Betrag von Fr. 2'779'436.60 zu teilen (vgl. E. 3.1). Laut der Berufungsschrift handelt es sich dabei um die "gesamten Nach- und Strafsteuern" in der Höhe von Fr. 2'953'963.55 gemäss Schreiben des kantonalen Steueramts vom 16. August 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b), die "um den Betrag der Bussen zu korrigieren" seien. Zutreffend weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass die Feststellung dieses Betrages "nach wie vor richtig" sei. Wie oben ausgeführt, ist mit dieser Sachverhaltsfeststellung aber nichts darüber gesagt, wie der Ausdruck "Nachsteuern" in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 zu verstehen ist. Obwohl das Kantonsgericht lediglich "Nachsteuern" für die Steuerjahre 1999 bis 2005 unter diese Ziffer 5 subsumiert hatte, beklagte sich der Beschwerdegegner vor Obergericht nicht darüber, dass die erste Instanz die ordentlichen Steuern der Jahre 2006 bis 2009 unberücksichtigt liess, noch bestand er darauf, den mutmasslichen Parteiwillen im jetzt vor Bundesgericht geltend gemachten Sinn zu ermitteln. Dem angefochtenen Entscheid zufolge bemängelte er lediglich, dass sich das Kantonsgericht auf Steuerrechnungen beschränkt habe, die sowohl an ihn als auch an die Beschwerdeführerin adressiert sind, was für die Steuerforderungen an die A.________ AG nicht zutreffe. Der Beschwerdegegner macht nicht geltend, dass die Vorinstanz den Prozesssachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig feststellt (vgl. E. 2). In dieser Situation kann dem Obergericht nicht vorgeworfen werden, dass es - dem Wortlaut von Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 folgend - lediglich diejenigen Steuerforderungen hälftig teilt, die in den (vom Beschwerdegegner aufgelegten) Belegen als "Nachsteuern" bezeichnet sind, und nicht von sich aus danach forscht, ob nach dem wahren Sinn der fraglichen Klausel auch die ordentlichen Steuern hälftig zu teilen wären (s. zur Bedeutung des Wortlauts bei der Vertragsauslegung BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409). Mit seinem Vorwurf, dass die Vorinstanz die Vereinbarung vom 26. März 2009 in Verkennung des mutmasslichen Parteiwillens falsch auslege, ist der Beschwerdegegner mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht zu hören, hatte er nach dem Gesagten doch schon vor der Vorinstanz reichlich Anlass, die angebliche Bundesrechtsverletzung geltend zu machen (vgl. E. 3.3.3).
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3.4.4. Als willkürlich rügt der Beschwerdegegner schliesslich, dass die vom Obergericht aufgelisteten Steuerrechnungen im Betrag von Fr. 55'096.55 von den Rechnungen abweichen, die er im Berufungsverfahren geltend gemacht habe (E. 3.2.2). Auch dieser Rüge ist kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdegegner begnügt sich damit, seine eigene Liste derjenigen im angefochtenen Entscheid gegenüberzustellen und die von ihm ausgemachten Ungereimtheiten aus seiner Sicht zu beschreiben. Soweit er sich darüber beklagt, dass der angefochtene Entscheid "mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch" stehe, verkennt er, dass die tatsächliche Situation nicht in den Behauptungen zum Ausdruck kommt, die er vor der Vorinstanz in Gestalt einer selbst angefertigten Liste aufstellte, sondern allenfalls in den Belegen, die er mit seiner Berufungsschrift einreichte. Auf diese Beweisstücke, die der vorinstanzlichen Zusammenstellung zugrunde liegen, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Insbesondere ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern das Obergericht bestimmte Urkunden gänzlich übersehen oder deren Inhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig erfasst und übernommen hat. Beispielsweise bringt der Beschwerdegegner auf seiner eigenen Liste als "Zahlungsbetrag" für die direkte Bundessteuer 2008 der Ehegatten Fr. 343'183.-- in Anschlag. Er führt dazu aus, die Steuerforderung belaufe sich auf diesen Betrag; mit dem Betrag von Fr. 334'684.50 anerkenne die Vorinstanz Fr. 8'498.50 zu wenig. Gemäss der aktenkundigen Steuerrechnung vom 11. Mai 2012, die der Beschwerdegegner im Berufungsverfahren als Beleg Nr. 3/46 einreichte und auf welche die vom Obergericht erstellte Liste verweist, beläuft sich der Steuerbetrag auf Fr. 334'684.50. Davon zieht das Steueramt geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 343'183.00 und einen Rückerstattungszins von Fr. 700.15 ab. Das resultierende Guthaben von Fr. 9'198.65 wird gemäss den Angaben des Steueramtes mit der Rechnung Bundessteuern 2006 verrechnet. Weshalb für die hälftige Teilung der Steuern gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 nicht die tatsächlich veranlagte Steuer, sondern - trotz Verrechnung des Überschusses - die in höherem Umfang geleisteten (Akonto-) Zahlungen massgebend sein sollen, mag der Beschwerdegegner nicht erklären. Auf diese Weise ist keine "Willkür durch Aktenwidrigkeit" darzutun.
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4.
 
Anlass zur Beschwerde gibt sodann die Verteilung der Prozesskosten der verschiedenen kantonalen Verfahren.
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4.1. Das Obergericht stellt fest, dass der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren ZK 17 46 zu einer Zahlung aus Güterrecht von Fr. 645'113.35 verpflichtet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) und infolge der teilweisen Gutheissung noch Fr. 296'053.10 zu leisten hat (vgl. E. 3.1). Es folgert daraus, dass der Beschwerdegegner zu 46 % obsiege, weshalb sich eine Kostenteilung im Verhältnis 54 % zu 46 % rechtfertige. Von der Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 30'000.-- habe der Beschwerdegegner somit Fr. 16'200.-- (54 % von Fr. 30'000.--) und die Beschwerdeführerin Fr. 13'800.-- (46 % von Fr. 30'000.--) zu tragen. Im selben Verhältnis verteilt das Obergericht die erstinstanzlichen Parteikosten. Es addiert die vom Kantonsgericht festgesetzten Parteientschädigungen von Fr. 27'092.90 (Beschwerdeführerin) und Fr. 27'342.25 (Beschwerdegegner) und rechnet vor, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 29'395.-- (54 % von Fr. 54'435.15) und die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine solche von Fr. 25'040.15 (46 % von Fr. 54'435.15) zu bezahlen habe. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'052.75 (Fr. 27'092.90 abzüglich Fr. 25'040.15) zu bezahlen.
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In der Folge wendet die Vorinstanz das Verteilungsverhältnis von 54 % (Beschwerdegegner) zu 46 % (Beschwerdeführerin) auch auf das Berufungsverfahren ZA 16 5 (s. Sachverhalt Bst. B.c) und auf das Berufungsverfahren ZA 19 4 an, das in den jetzt angefochtenen Entscheid mündete (s. Sachverhalt Bst. C.c). Was die Parteientschädigungen dieses Verfahrens anbelangt, genehmigt das Obergericht die Honorarnoten der Anwälte der Streitparteien von Fr. 7'832.50 (Beschwerdeführerin) und Fr. 23'254.60 (Beschwerdegegner). Es addiert die beiden Betreffnisse und erklärt, der Beschwerdegegner habe somit eine Parteientschädigung von Fr. 16'787.05 (54 % von Fr. 31'087.10) und die Beschwerdeführerin eine solche von Fr. 14'300.05 (46 % von Fr. 31'087.10) zu bezahlen; nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit Fr. 6'467.55 (Fr. 14'300.05 abzüglich Fr. 7'832.50) zu entschädigen.
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4.2. Beide Parteien bemängeln, wie die Vorinstanz mit Blick auf die Kostenverteilung Obsiegen und Unterliegen der Parteien ermittelt.
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4.2.1. Die Beschwerdeführerin fordert, den Streitwert gemäss Art. 91 ZPO aufgrund der beim Obergericht gestellten Parteianträge zu bestimmen. Dem angefochtenen Entscheid zufolge habe der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerdeführerin zu einer güterrechtlichen Zahlung von Fr. 367'266.60 zu verurteilen; sie, die Beschwerdeführerin, habe die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, wonach ihr der Beschwerdegegner unter diesem Titel Fr. 645'113.35 zu bezahlen habe. Der massgebliche Streitwert entspreche der Differenz dieser Parteianträge und belaufe sich damit auf Fr. 1'012'379.95. Zu diesem Betrag wären die dem Beschwerdegegner vom Obergericht zugesprochenen Fr. 233'448.-- "ins Verhältnis zu setzen", woraus sich ergebe, dass sie, die Beschwerdeführerin, nur zu 23 % unterliege und entsprechend zu 77 % obsiege. Die Beschwerdeführerin folgert, dass sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen in diesem Verhältnis hätten verteilt werden müssen. Mit dem Verteilungsverhältnis von 54 % zu 46 % verletze das Obergericht zu ihren Lasten Bundesrecht. Hinsichtlich der Verteilung der Parteientschädigungen des vorangegangenen Berufungsverfahrens beanstandet die Beschwerdeführerin überdies als nicht nachvollziehbar, "was nun bei den Prozessparteien... gegeneinander verrechnet werden können soll". Wenn sie als obsiegende Partei dem unterlegenen Beschwerdegegner eine Zahlung schulden soll, weil die Honorarnote ihres Anwalts tiefer ausfalle als diejenige des Gegenanwalts, so widerspreche dies der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, die auch durch Art. 107 ZPO nicht ausgehebelt werden könne; "wenn es nicht anders geht", müsse das Honorar nach dem Tarif bestimmt werden.
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4.2.2. Der Beschwerdegegner verweist auf die kantonalen Urteile vom 7. Mai 2013 und 20. Februar 2014 (s. Sachverhalt Bst. B.c) und erinnert daran, dass ursprünglich ein Steuerbetrag von Fr. 2'953'963.55 streitig gewesen sei und die Beschwerdeführerin ihm ausgehend von diesem Betrag Fr. 426'964.-- zu zahlen gehabt habe. Die Gutheissung seiner Beschwerde vorausgesetzt, seien gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 Steuern im Betrag von Fr. 2'834'533.25 zu verteilen, was 96 % des ursprünglich streitigen Betrages entspreche. Damit obsiege er zu 96 % und die Beschwerdeführerin zu 4 %; entsprechend seien die Gerichtsgebühren und Entschädigungen aller früheren kantonalen Urteile unter den Parteien aufzuteilen. Daran ändert nach der Meinung des Beschwerdegegners nichts, dass ihm nach Verrechnung mit der güterrechtlichen Abfindung im Ergebnis eine Forderung von Fr. 367'266.60 bleibe, die lediglich 86 % des mit Urteil vom 7. Mai 2013 zugesprochenen Betrages entspreche. Bezüglich des vorangehenden Verfahrens beruft sich der Beschwerdegegner für den Fall der Gutheissung seiner hiesigen Beschwerde darauf, mit seiner Berufung zu 100 % obsiegt zu haben, zumal er nur noch die Aufteilung aller relevanten Steuern abzüglich der Steuerbussen verlangt habe. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin sämtliche Gerichtskosten zu tragen und ihn, den Beschwerdegegner, voll zu entschädigen.
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4.3. Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein (Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens". Wie das Verfahren für die Parteien ausgegangen ist, das heisst in welchem Umfang eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den gestellten Rechtsbegehren. Entsprechend ist für die Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO das Ergebnis des Prozesses mit den Rechtsbegehren zu vergleichen, welche die Parteien gestellt haben (Urteil 4A_226/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Soweit sich der Streit um Geldforderungen dreht, kommt eine rechnerische Gegenüberstellung in Frage (Denis Tappy, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N 34 zu Art. 106 ZPO). In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt. Im Übrigen kann das Gericht bei der Kostenverteilung auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits oder den Umstand berücksichtigen, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage (z.B. grundsätzliche Berechtigung der Werklohnforderung) obsiegt hat (zit. Urteil 4A_207/2015 a.a.O.).
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Ermessensentscheide, zu denen der Entscheid über die Kostenverlegung nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nach dem vorstehend Ausgeführten zählt, prüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 138 III 443 E. 2.1.3 S. 445, 671 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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4.4. Die Einwände, welche die Parteien im hiesigen Verfahren vortragen, sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten zu erschüttern.
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4.4.1. Soweit allein die kalkulatorische Gegenüberstellung der streitigen Geldbeträge in Frage steht, weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass das Obergericht das Obsiegen und Unterliegen im Berufungsverfahren nicht anhand des Ergebnisses des erstinstanzlichen Prozesses, sondern unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren hätte beurteilen müssen. Eine derartige Beurteilung des Verfahrensausgangs hätte sich mithin daran orientieren müssen, dass der Beschwerdegegner mit seiner Berufung einen güterrechtlichen Anspruch von Fr. 367'266.60 geltend machte, während die Beschwerdeführerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangte, das ihr Fr. 645'113.35 zusprach (vgl. Sachverhalt Bst. C.a und C.b). Wie von der Beschwerdeführerin errechnet, waren die Parteien im Berufungsverfahren also über einen Betrag von Fr. 1'012'379.95 (Fr. 367'266.60 + Fr. 645'113.35) entzweit.
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In ihren Erörterungen zur Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdegegner im Berufungsverfahren obsiegte, beruft sich die Beschwerdeführerin nun auf den Betrag von Fr. 233'448.--, den das Obergericht dem Beschwerdegegner zugesprochen haben soll. Soweit sie damit die Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 233'448.-- anspricht, die das Obergericht (im Unterschied zum Kantonsgericht) bei der Ermittlung des zu teilenden Steuerbetrags berücksichtigt, übersieht sie indes ein Doppeltes: Erstens geht der Berufungsentscheid nicht nur in diesem Punkt, sondern auch bezüglich weiterer Steuern (der Ehegatten und der A.________ AG) über das erstinstanzliche Urteil vom 2. Mai 2018 hinaus, berücksichtigt er doch Steuerrechnungen in der Höhe von Fr. 1'507'893.75 (vgl. E. 3.1). Zweitens wäre für eine kalkulatorische Ermittlung von Obsiegen und Unterliegen im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht darauf abzustellen, welche Steuerrechnungen gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 hälftig zu teilen sind. Massgeblich wäre vielmehr das Ergebnis des Berufungsverfahrens, also die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 296'053.10, zu der das Obergericht den Beschwerdegegner verurteilt: Vor der Vorinstanz erstritt der Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 349'060.25 (Fr. 645'113.35./. Fr. 296'053.10) eine Ermässigung der gegnerischen Geldforderung; gemessen an den Berufungsanträgen der Parteien obsiegte er also zu 34 % (Fr. 349'060.25 / Fr. 1'012'379.95 x 100 %). Die Forderung der Beschwerdeführerin, die Prozesskosten der kantonalen Verfahren nach Massgabe des jeweiligen Unterliegens der Parteien zu 23 % (Fr. 233'448.-- / Fr. 1'012'379.95 x 100 %) ihr selbst und zu 77 % dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, fusst somit auf falschen Grundlagen. Andere Gründe, weshalb das Obergericht mit dem Verteilungsverhältnis von 46 % (Beschwerdeführerin) zu 54 % (Beschwerdegegner) Bundesrecht verletze, nennt die Beschwerdeführerin nicht. Entsprechend muss es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben.
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Mit Bezug auf die Parteientschädigungen des Berufungsverfahrens bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sie trotz Obsiegens dem unterlegenen Beschwerdegegner eine Zahlung schuldet. Auch wenn sie diesen Vorwurf unabhängig von der Beanstandung des Verteilungsverhältnisses erheben sollte, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der simplen Behauptung, die Parteientschädigungen hätten anstatt gestützt auf die genehmigten Honorarnoten "eben nach dem Tarif" bestimmt werden müssen. Allein damit genügt sie den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.
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4.4.2. Der Beschwerdegegner ficht den vorinstanzlichen Prozesskostenentscheid nicht unabhängig von der Hauptsache an. Seine Forderungen, wie die Prozesskosten der kantonalen Verfahren zu verteilen seien, stellt er ausdrücklich unter die Bedingung, dass das Bundesgericht seine Beschwerde gutheisst. Nachdem sich diese Beschwerde als unbegründet erweist (E. 3.4), erübrigen sich weitere Erörterungen.
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5.
 
Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müssen beide Parteien - bezogen auf ihre jeweiligen Beschwerden - als unterlegen gelten. Es rechtfertigt sich deshalb, ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. In der Sache hat das Bundesgericht keinen Schriftenwechsel angeordnet. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin zum Gesuch des Beschwerdegegners um aufschiebende Wirkung (Verfahren 5A_102/2020) nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner widersetzte sich dem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_80/2020 nicht.
57
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 5A_80/2020 und 5A_102/2020 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden je zur Hälfte A.A.________ und B.A.________ auferlegt.
 
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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