BGer 6B_193/2020 | |||
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BGer 6B_193/2020 vom 19.08.2020 |
6B_224/2020, 6B_193/2020 |
Urteil vom 19. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
6B_224/2020
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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6B_193/2020
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das BetmG, Anklageprinzip, Einziehung, Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
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vom 16. Januar 2019 (460 17 254).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft erklärte A.________ am 14. Juli 2017 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit), der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs und der versuchten Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ˝ Jahren unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 405 Tagen. In zwei Anklagepunkten sprach es A.________ vom Vorwurf der Geldwäscherei frei. Das Strafgericht befand über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte. Es verwendete verschiedene Vermögenswerte unter anderem zur Kostendeckung und ordnete zum gleichen Zweck die Verwertung eines Grundstücks an.
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Auf Berufung von A.________ sprach ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 16. Januar 2019 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit), der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs und der versuchten Nötigung schuldig. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 405 Tagen. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 13 ˝ Monate und die Probezeit auf drei Jahre fest. In drei Anklagepunkten sprach es A.________ vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei frei. Das Kantonsgericht bestätigte die erstinstanzlich angeordnete Rückgabe, Verwendung und Einziehung verschiedener Gegenstände und Vermögenswerte, zudem auch die Aufhebung einer Grundbuchsperre und die Verwertung eines Grundstücks.
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B. | |
A.________ und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führen Beschwerde in Strafsachen.
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A.________ beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen. Das beschlagnahmte Bargeld sowie verschiedene beschlagnahmte Gegenstände, Konten und Policen seien an ihn herauszugeben respektive freizugeben. Die Verwertung seiner Liegenschaft sei aufzuheben und diese freizugeben. Zudem seien die Kosten des gesamten Strafverfahrens zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt sich, die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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2. | |
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unter anderem eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit ab 1. September 2014 bis Anfang Januar 2015 in U.________ eine Hanfindooranlage eingerichtet und betrieben. Er habe ab 4. bis zum 6. November 2014 erfolglos versucht, bei seinem Bekannten B.________ 670 illegale Hanfstecklinge zu bestellen. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Hanfstecklinge von einer anderen Quelle bezogen und diese im November 2014 angepflanzt. Nachdem es ca. Ende Dezember 2014 zu einem Wasserschaden in der Hanfindooranlage gekommen sei, habe der Beschwerdeführer die Anlage bis zum 12. Januar 2015 abgebaut und das installierte Material wie auch die illegalen Hanfpflanzen weggeschafft (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2016 Ziff. 2.1). Dieser Sachverhalt ("Bretzel 2") ereignete sich mithin laut Staatsanwaltschaft im Anschluss an den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch bandenmässigen Anbau von Hanf in V.________ ("Bretzel 1"). Der Schuldspruch wegen der Delikte in V.________ (und W.________) ist nicht Gegenstand der Beschwerde.
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2.1. Im Verfahren 6B_224/2020 rügt der Beschwerdeführer (unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 2 lit. a, Art. 2a, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 2 Abs. 1 und Verzeichnis d der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11]), die Vorinstanz habe den THC-Gehalt der Hanfpflanzen nicht festgestellt. Der Anbau von Hanfpflanzen könne nur unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG fallen, wenn die Pflanzen einen THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen würden. Ein THC-Gehalt von mindestens 1 % sei weder behauptet noch bewiesen. Selbst wenn er in den fraglichen Räumen in U.________ eine Hanfanlage betrieben hätte, könne ohne entsprechende Beweise und Begründung nicht angenommen werden, es habe sich um Drogenhanf gehandelt. Die Vorinstanz und die Anklage begründeten nicht nachvollziehbar, inwiefern die Voraussetzungen für eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorlägen. Der vorinstanzliche Entscheid genüge nicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (Beschwerde S. 6 und 20 ff.).
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2.2. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wie bereits vor Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips geltend macht. Der von ihm als verletzt beanstandete Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG macht Vorgaben zum Inhalt und zur Eröffnung eines Entscheids. Hingegen wiederholt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Zum Anklagegrundsatz", er habe vor Vorinstanz unter anderem eine Verletzung des Anklageprinzips gerügt. Er hält ausdrücklich fest, die Anklage begründe den Vorwurf nicht schlüssig (Beschwerde S. 9 f. und 21 f.). Damit beanstandet der Beschwerdeführer auch den Inhalt der Anklage. Die Rüge ist unbegründet (vgl. zum Anklagegrundsatz BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Anklageschrift ist zu entnehmen, was dem Beschwerdeführer betreffend die Hanfindooranlage in U.________ vorgeworfen wird. Der Beschwerdeführer habe die Räumlichkeiten in U.________ über seine GmbH gemietet, um illegal Hanf anzubauen, habe illegale Hanfstecklinge von einer unbekannt gebliebenen Quelle organisiert, diese Hanfstecklinge gepflanzt und in der Folge die illegalen Hanfpflanzen ca. drei- bis viermal in der Woche gepflegt (Anklageschrift Ziff. 2.1 S. 23 f.). Gibt der Beschwerdeführer die Anklage wieder (Beschwerde S. 21), klammert er diesen Vorwurf aus. Gegenstand der Anklage ist mithin der Anbau von illegalem Hanf. Nachdem die Anlage einen Wasserschaden erlitt und die Hanfpflanzen weggeschafft wurden, war eine genaue Nennung des THC-Gehalts in der Anklage nicht möglich. Dies war mit Blick auf deren Informationsfunktion auch nicht nötig. Für den Beschwerdeführer war hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich.
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2.3. Zu prüfen ist die Rüge, die Vorinstanz verletze Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Damit stellt sich die Frage, ob das Sachverhaltsfundament im angefochtenen Entscheid eine Prüfung des einschlägigen Bundesrechts ermöglicht.
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2.3.1. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f. mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287).
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2.3.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen mietete der Beschwerdeführer im Namen seiner GmbH eine Garage und Lagerräumlichkeiten in U.________. Dort hatte er "eine neue Anlage aufgebaut und in Betrieb genommen" (Entscheid S. 31). Die Vorinstanz spannt damit den Bogen zu früheren Anlagen ("Bretzel 1"). Zudem verwirft sie die Erklärungen des Beschwerdeführers, die Räumlichkeiten als Lager für Paletten, für eine Keramikbrennerei respektive als Musik- und Partyraum gemietet zu haben. Der Beschwerdeführer nahm die Indooranlage in Betrieb und begann mit dem Hanfanbau. Zwar lässt die Vorinstanz offen, welchen THC-Gehalt die Hanfpflanzen aufwiesen. Sie gelangt aber gestützt auf das Beweisergebnis zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht hat. Angeklagt ist wie ausgeführt der Anbau von illegalem Hanf in einer Hanfindooranlage in U.________. Damit genügen die vorinstanzlichen Feststellungen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Dass die Anklageschrift Drogenhanf als Hanf mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % versteht, ist nicht zweifelhaft (vgl. Anklageschrift Ziff. 1.1 S. 6, Ziff. 1.2 S. 16, Ziff. 1.3 S. 17). Diesen Mindestwert übernimmt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht implizit. Damit lässt sie die Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG nicht unbeantwortet. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt. Zu den Betäubungsmitteln gehören abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis (Art. 2 lit. a BetmG). Hanfpflanzen, die einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen, sind als verbotene Betäubungsmittel zu qualifizieren (Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Verzeichnis d [Anhang 5] der BetmVV-EDI; vgl. BGE 145 IV 513 E. 2.3 S. 516 ff.). Aus dem Umstand, dass der exakte Gesamt-THC-Gehalt nicht festgestellt werden konnte, vermag der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt abzuleiten.
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2.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde S. 22 ff.).
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2.4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 - 2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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2.4.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Namen seiner GmbH eine Garage und Lagerräumlichkeiten in U.________ gemietet und dort verschiedene bauliche Veränderungen vorgenommen hat.
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Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2014 bis Januar 2015 und damit etwas mehr als ein Jahr nach der illegalen Hanfproduktion in V.________ /W.________eine weitere Hanfindooranlage in U.________ betrieben hat. Diese musste der Beschwerdeführer infolge eines Wasserschadens räumen. Die Vorinstanz würdigt in diesem Zusammenhang verschiedene Umstände. So wurden in den gemieteten Lagerräumlichkeiten diverse bauliche Veränderungen vorgenommen (Einbau einer zusätzlichen Türe und eines Schaltkastens für Starkstrom, weitere elektrische Installationen, Montage von Holztafeln und Plastikfolien an den Wänden, Isolation der Wände mit Steinwollmatten, Abdeckung der Fenster) und zudem in den besagten Räumen verschiedene Gegenstände vorgefunden (zwei Gramm Marihuana, zwei Hygrostate, diverse Heizlüfter, ein Entfeuchter, Gartenerde, zwei Handschriften "Hanfjournal" etc.). Bei den Gegenständen handelte es sich um Material aus der Hanfindooranlage in V.________. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen verschiedener Personen, wonach der Beschwerdeführer im November 2014 670 Hanfstecklinge habe bestellen wollen und in den Räumlichkeiten ein Wasserschaden und der Geruch von Hanfpflanzen feststellbar gewesen seien. Sie lässt in ihre Beweiswürdigung die Aussagen des Beschwerdeführers einfliessen. Dabei zeigt sie auf, weshalb sie seine Erklärungen, die Räumlichkeiten (bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'300.--) als Lager für Paletten, für eine Keramikbrennerei, als Bar während der Fasnacht respektive als Musik- und Partyraum gemietet zu haben, verwirft (Entscheid S. 30 ff.).
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2.4.3. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, der Betrieb einer Hanfindooranlage in U.________ sei nicht möglich gewesen. Mit detaillierten Berechnungen habe er aufgezeigt, dass der tatsächliche Stromverbrauch nicht ausreichend gewesen sei, um eine Hanfindooranlage zu betreiben. Zudem hätte sich der Stromverbrauch nach dem 12. Januar 2015 drastisch reduzieren müssen, da die angebliche Anlage laut Anklage zum besagten Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei der Stromverbrauch gleichmässig geblieben und durch die Heizlüfter bestens ausgewiesen. Bei willkürfreier Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zum Ergebnis gelangen sollen, dass aufgrund des zu geringen Stromverbrauchs der Betrieb einer Hanfindooranlage nicht möglich gewesen sei (Beschwerde S. 22 ff.).
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Diese Argumentation vermag aus mehreren Gründen keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun. Zum einen zeigt die Vorinstanz zahlreiche Umstände auf, die auf eine Indooranlage in U.________ hinweisen. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Indem er ein Kriterium (Stromverbrauch) thematisiert und sich darauf beschränkt, klammert er die übrigen relevanten Beweisgrundlagen aus. Zum anderen überzeugt seine Argumentation auch inhaltlich aus mehreren Gründen nicht. Nicht nachvollziehbar ist der behauptete Stromverbrauch für zwei Monate von insgesamt minimal 23'000 kWh und maximal 39'000 kWh. Dabei ergibt sich der höhere Wert auch nicht aus einer Tabelle, die der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren verfasste und auf die er vor Bundesgericht verweist. Zudem folgt aus dem behaupteten minimalen Wert von 23'000 kWh ein täglicher Verbrauch von 383 kWh pro Tag, was mit den Erklärungen der Staatsanwaltschaft in Einklang zu bringen ist (vgl. nachfolgend). In erster Linie kann aber dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, weil seinen Ausführungen gedanklich ein konstanter Stromverbrauch zugrunde liegt. Diese Prämisse findet weder in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen noch in den Erklärungen des Beschwerdeführers eine Grundlage. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, ein konstanter Stromverbrauch (der als Hauptargument gegen die Indooranlage angeführt wird) ergebe sich aus der bereits genannten eigenen Tabelle. Eine Tabelle aber, die aufgeteilt nach verschiedenen Vegetations- und Blütenphasen den täglichen Stromverbrauch im Durchschnitt (sowie aufgerechnet auf einen Monat und zwei Monate ebenfalls im Durchschnitt) aufführt, vermag die Behauptung offensichtlich nicht zu belegen.
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2.4.4. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz durfte sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers darauf beschränken, zur Argumentation betreffend den Stromverbrauch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Berufungsantwort vom 27. Juni 2018 zu verweisen. Diesen schloss sich die Vorinstanz an. Aus der Berufungsantwort geht zusammengefasst Folgendes hervor. Ausgehend von einem festgestellten Stromverbrauch von 6'754 kWh (Zeitspanne 12. September 2014 - 16. Dezember 2014) und 8'028 kWh (Zeitspanne 17. Dezember 2014 - 8. Mai 2015) und einem üblichen Stromverbrauch von 1.14 kWh pro Tag bemisst die Staatsanwaltschaft den effektiven Bedarf auf 303 kWh pro Tag (Zeitspanne 20. November 2014 - 16. Dezember 2014) und 606 kWh pro Tag (Zeitspanne 17. Dezember 2014 - 30. Dezember 2014). Diese Berechnungen eines (nicht konstanten) Stromverbrauchs sind nachvollziehbar und mit wenigen Ausnahmen kohärent. Indem die Vorinstanz darauf verweist, verletzt sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Im Übrigen geht sie nicht von einem Betrieb ab 1. September 2014, sondern mit der Anklage von einer Anpflanzung im November 2014 aus. Ihre Erwägungen sind hinreichend klar und vollständig, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen.
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2.4.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
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3. | |
3.1. Die erste Instanz bemass die Verfahrenskosten in Bezug auf den Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 139'834.70 (Kosten Vorverfahren Fr. 114'884.70, Kosten Zwangsmassnahmengericht Fr. 4'550.--, Lagerungskosten Fr. 5'400.-- und Gerichtsgebühr Fr. 15'000.--) und auferlegte sie ihm zu 85 % (erstinstanzliches Urteil, Dispositiv-Ziff. III.9). 10 % der Verfahrenskosten seien in Abzug zu bringen, da der Untersuchungsaufwand teilweise ausufernd und unnötig gewesen sei, 5 % wegen des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäscherei (erstinstanzlicher Entscheid S. 96 f.).
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3.2. Mit der Berufungsbegründung beantragte der Beschwerdeführer, die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien ihm höchstens zu einem Drittel aufzuerlegen. Die (damalige) Verteidigung argumentierte zusammengefasst, mit Blick auf die den Mitbeschuldigten auferlegten Kosten hätten die Verfahrenskosten für den Sachverhaltskomplex "Bretzel 1" ca. Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- betragen. Diese Kosten seien aus verschiedenen Gründen um einen Drittel zu reduzieren, unter anderem wegen des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäscherei. Im Sachverhaltskomplex "Bretzel 2" rechtfertige sich eine Kostenauflage von höchstens 15 %, dies unter anderem (nebst dem beantragten Freispruch betreffend die Anlage in U.________) aufgrund von Verfahren, die nicht zur Anklage gebracht worden und deren Kosten Teil der Verfahrenskosten von "Bretzel 2" seien. Nicht nachvollziehbar und nicht angemessen sei zudem, wenn die erste Instanz ihm die Hälfte der Gerichtsgebühr auferlege (vorinstanzliche Akten, lose, nicht paginierte Blätter, Berufungsbegründung vom 19. April 2018 S. 29 ff.).
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3.3. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV, die Vorinstanz habe sich zum Vorbringen der Verteidigung mit keinem Wort geäussert. Indem sich die Vorinstanz nicht mit der Zusammensetzung der Kosten auseinandergesetzt habe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 27 ff.).
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3.4. Nach Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO enthält das Urteil unter anderem die Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. E. 2.4.4 vorstehend).
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3.5. Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzliche Kostenregelung des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens (vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 67 und S. 80 ff.). Erwägungen dazu finden sich im vorinstanzlichen Entscheid nicht (vgl. Entscheid S. 53 ff.). Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufungsbegründung vertretenen Standpunkte zur Kostenauflage bleiben in Verletzung seines rechtlichen Gehörs vollständig unerwähnt. Selbst wenn die Vorinstanz - was hier nicht der Fall ist - auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen hätte, hätte sie sich in Nachachtung ihrer umfassenden Kognition als Rechtsmittelbehörde (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) mit den entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Das angefochtene Urteil genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einziehung und Verwertung verschiedener Gegenstände (vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 74 - 77). Diese seien nicht eindeutig identifizierbar, weshalb die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletze (Beschwerde S. 37 ff.).
| 29 |
4.2. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung betrifft mithin die Einziehung von Gegenständen, die einen Bezug zu einer Straftat aufweisen, indem sie zu deren Begehung gedient haben oder hierzu bestimmt waren (Tatinstrumente) oder durch die Straftat hervorgebracht wurden (Tatprodukte; Florian Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. zu Art. 69 StGB). Bei der Sicherungseinziehung hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 137 IV 249 E. 4.4 S. 255 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV) ist Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 249 E. 4.5 S. 256 mit Hinweis).
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4.3. Die im Anhang unter Ziffer III. aufgeführten Gegenstände (vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 73 ff.) wurden laut Vorinstanz "anlässlich der diversen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Hausdurchsuchungen in den von A.________ bewohnten resp. genutzten Liegenschaften beschlagnahmt (act. 86 01 003 ff.) und haben - zumindest prima vista - allesamt einen mehr oder weniger offensichtlichen Bezug zu den angeklagten Betäubungsmitteldelikten". Es reiche deshalb nicht aus, wenn der Beschwerdeführer pauschal geltend mache, dass der Deliktskonnex fehle (vorinstanzlicher Entscheid S. 58). Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Diese bleiben pauschal und ungenau. Mit dem blossen Hinweis auf die Untersuchungsakten (act. 86 01 003 ff.) belässt es die Vorinstanz damit, auf die gegen den Beschwerdeführer und elf weitere Personen durchgeführten Hausdurchsuchungen etc. hinzuweisen (vgl. Untersuchungsakten act. 86.01. - 86.25., Ordner 25 und 26). Ein solcher Hinweis stellt keine (rechtsgenügende) Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen von Art. 69 StGB dar. Nicht nachvollziehbar ist weiter, wenn die Vorinstanz die erstinstanzliche Formulierung übernimmt und festhält, die Gegenstände würden "gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit dem Einverständnis von A.________" eingezogen. Auch diesbezüglich wird die Vorinstanz differenzieren und ihren Entscheid in Nachachtung von Art. 112 Abs. 1 BGG schlüssig begründen müssen.
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4.4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostendeckungsbeschlagnahme respektive gegen die im Berufungsverfahren bestätigten erstinstanzlichen Dispositiv-Ziff. III.4. (vorinstanzlicher Entscheid S. 67), Ziff. III.5. in Verbindung mit Anhang Ziff. III.3. (vorinstanzlicher Entscheid S. 78), Ziff. III.5. in Verbindung mit Anhang Ziff. III.5. (vorinstanzlicher Entscheid S. 78) und Ziff. III.5. in Verbindung mit Anhang Ziff. III.7. (vorinstanzlicher Entscheid S. 79). Er rügt, gemäss Art. 268 StPO dürfe nur so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Kostendeckung nötig sei. Da die Verfahrenskosten nicht hinreichend begründet seien, könne die Verhältnismässigkeit nicht geprüft werden (Beschwerde S. 44 ff.).
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Nachdem die Vorinstanz die Kostenfolgen neu beurteilen muss, erübrigen sich grundsätzlich weitere Erwägungen zur Verwendung zur Kostendeckung im Sinne von Art. 267 Abs. 3 StPO. Auf die Rügen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht näher einzugehen. Aus prozessökonomischen Gründen ist Folgendes festzuhalten. Die Vorinstanz rechnet die Vermögenswerte "an die Ersatzforderung und anschliessend [...] an die Verfahrenskosten" an. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung ist bundesrechtswidrig. Bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme ist im Endentscheid lediglich über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu entscheiden. Nach Inkrafttreten des Urteils bleibt die Beschlagnahme bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 365 mit Hinweisen; Urteil 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.4). Indem die Vorinstanz definitiv über die beschlagnahmten Vermögenswerte entscheidet und an die Ersatzforderung anrechnet, widerspricht ihr Vorgehen der Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 StGB, die keine Privilegierung des Staates in der Durchsetzung seiner Ersatzforderung vorsieht. Dem wird die Vorinstanz im Rückweisungsverfahren Rechnung tragen müssen.
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5. | |
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Verfahren 6B_193/2020 die Strafzumessung und beantragt, A.________ (Beschwerdegegner) sei zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu verurteilen. Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe zu tief angesetzt. Insbesondere habe sie die einschlägigen Vorstrafen, die im Sinne eines Berufes ausgeübte Delinquenz und die Tatmehrheit nicht angemessen berücksichtigt (Beschwerde S. 17 ff.).
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5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen).
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Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).
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5.3. | |
5.3.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Beschwerdegegner sei sowohl vor als auch nach dem 1. Februar 2012 prominent und führend in Erscheinung getreten. Verneine die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner der Chef der Bande gewesen sei, treffe dies (wenn überhaupt) erst für die Deliktsperiode nach dem 1. Februar 2012 zu. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Beweise und Indizien willkürlich gewürdigt. Demgegenüber bezeichnet die Vorinstanz den Beschwerdegegner zwar als Initiator der Hanfanlage. Dieser habe die Räumlichkeiten in V.________ gemietet, mit C.________ eine Hanfanlage aufgebaut und D.________ im Gefängnis besucht, um die bestehende Produktion zu optimieren. Daraus könne hingegen nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner auch Kopf der Bande gewesen sei. Vielmehr sei von einer gleichberechtigten Tatbegehung auszugehen (Entscheid S. 45). In ihrer Kritik weicht die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne Willkür aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat dem genannten Gesichtspunkt im Rahmen der objektiven Tatkomponente ohne Ermessensverletzung Rechnung getragen.
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5.3.2. Die erste Instanz trägt den an den Tag gelegten Handlungen zur Verschleierung (beispielsweise einer Doppeltüre in der Anlage zur Geruchsreduktion) und dem weiteren konspirativen Verhalten wie bereits bei D.________ leicht straferhöhend Rechnung. Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, entsprechende Handlungen gingen mit einer illegalen Hanfanlage einher. Sie seien deshalb, soweit sie ein übliches Mass nicht übersteigen würden, nicht gesondert straferhöhend zu berücksichtigen. Klammert die Vorinstanz die genannten Momente aus, überschreitet oder missbraucht sie das ihr zustehende weite Ermessen nicht. Gegenteiliges zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie stellt sich auf den Standpunkt, mit der Einsatzstrafe von 12 Monaten greife die Vorinstanz ohne Not in die Strafzumessung der ersten Instanz ein. Diese Kritik erfolgt ohne Grund. Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Vorinstanz war nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern musste vielmehr eine eigenständige Strafzumessung vornehmen. Die Beschwerdeführerin macht auch hier eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Dabei bleibt unklar, welche Sachverhaltsfeststellung sie als offensichtlich unzutreffend rügt.
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5.3.3. Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Sachverhaltskomplex "Bretzel 1") auf 12 Monate fest. Mit dem Hinweis auf die bei D.________ festgelegte Einsatzstrafe zeigt die Beschwerdeführerin keine bundesrechtswidrige Strafzumessung auf. Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachrichter bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Hat das Gericht im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, ist bei der Verschuldensbewertung mitzuberücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 und 3.2 S. 193 f. mit Hinweisen; zum Grundsatz der Individualisierung auch BGE 141 IV 61 E. 6.3.2 S. 69 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz (wie bereits die erste Instanz) die Einsatzstrafe beim Beschwerdegegner nur leicht höher bemisst als jene von D.________, bedeutet keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Ergebnis legt die Vorinstanz das Schwergewicht auf die ab 1. Februar 2012 verbesserte Hanfproduktion. Ein Missverhältnis zwischen den Strafen ist nicht ersichtlich.
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5.3.4. Die Vorinstanz asperiert die Einsatzstrafe von 12 Monaten für die weiteren Delikte (einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Betrug und versuchte Nötigung) um 10 Monate. Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies als willkürlich aufgrund der "willkürlich um 8 Monate gekürzten Einsatzstrafe". Nachdem die Einsatzstrafe nicht zu beanstanden ist, vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend die Asperation keine Ermessensverletzung aufzuzeigen.
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5.3.5. Indem die Vorinstanz schliesslich unter dem Titel der Täterkomponente insbesondere zwei Vorstrafen straferhöhend in die Waagschale legt, berücksichtigt sie diese im Rahmen ihres Ermessens. Gegenteiliges zeigt die Beschwerdeführerin, indem sie auf den erstinstanzlichen Entscheid verweist, nicht auf.
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5.3.6. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die Freiheitsstrafe von 27 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Der Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB kommt die Vorinstanz nach.
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6. | |
Die Beschwerde 6B_224/2020 ist teilweise gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs rügt. Deshalb und in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die verfahrensrechtlichen Folgen nach der genannten Bestimmung von Amtes wegen zu prüfen sind, ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. ein zweiter Schriftenwechsel nicht erforderlich. Die Rechtsstellung der Parteien ändert sich im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht, da diese nicht mit bundesgerichtlichen Vorgaben verbunden sein kann (Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4 mit Hinweisen).
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Die Beschwerde 6B_193/2020 ist abzuweisen.
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7. | |
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). A.________ sind Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. Dem Kanton Basel-Landschaft sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dieser hat als teilweise unterliegende Partei A.________eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_193/2020 und 6B_224/2020 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde 6B_224/2020 wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Beschwerde 6B_193/2020 wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- A.________ auferlegt.
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5. Der Kanton Basel-Landschaft hat A.________eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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