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Informationen zum Dokument  BGer 1C_414/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_414/2020 vom 26.08.2020
 
 
1C_414/2020
 
 
Urteil vom 26. August 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
 
Gegenstand
 
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 18. Juni 2020 (III 2020 69).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Am 8. April 2020 entzog das kantonale Verkehrsamt A.________ gestützt auf eine Meldung der IV-Stelle den Führerausweis vorsorglich und machte die Wiedererteilung vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig.
 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 18. Juni 2020 abgewiesen.
 
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und ihr den Führerausweis wieder herauszugeben. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
2.2. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung eines Lenkers, kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV).
 
Nach den Berichten von Dr. B.________ zuhanden der IV-Stelle bzw. des Verkehrsamts leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie. Auf ihr Begehren hin sei die Medikation reduziert worden. Aktuell liege ein wahnhaftes Zustandsbild vor. Die Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht. Er erachte daher die Fahreignung zurzeit als nicht gegeben. Gestützt darauf ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestehen und ihr daher der Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen wurde.
 
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht auseinander. Sie behauptet im Wesentlichen bloss, ihre Fahreignung sei intakt. Sie sei keineswegs schizophren, die Diagnose sei falsch. Vielmehr könnten die Pillen, die sie nehme, einen gesunden Menschen in die Schizophrenie treiben. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Zweifel an ihrer Fahreignung zu zerstreuen und dadurch den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Es kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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