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Informationen zum Dokument  BGer 6B_966/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_966/2020 vom 28.08.2020
 
 
6B_966/2020
 
 
Urteil vom 28. August 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
u nbekannt.
 
Gegenstand
 
Unbekannt.
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 15. Juli 2020 eine Beschwerde ein, die ein möglicherweise im Kanton Solothurn durchgeführtes Verfahren betraf. Da der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde er mit Verfügung vom 21. Juli 2020 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 20. August 2020 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die eingeschrieben versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Innert Frist hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet und den Mangel bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. August 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied :  Die Gerichtsschreiberin:
 
Jacquemoud-Rossari  Arquint Hill
 
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