VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_515/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 18.09.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_515/2020 vom 02.09.2020
 
 
2C_515/2020
 
 
Urteil vom 2. September 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schulrat Gossau,
 
Erziehungsrat des Kantons St. Galle n.
 
Gegenstand
 
Übertritt in die dritte Kleinklasse,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 24. Juni 2020 (B 2020/66).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
 
1.1. C.A.________ (geb. 2009) hat schulische Probleme. Die zuständige Schulleitung verfügte deshalb am 17. Juni 2019 seinen Übertritt in die dritte Kleinklasse. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
 
1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hielt am 24. Juni 2020 fest, es habe aufgrund der Akten als ausgewiesen zu gelten, dass bei C.A.________ ein besonderer Förderbedarf bestehe. Die Zuweisung in die Kleinklasse sei nach den übereinstimmenden, schlüssig und überzeugend begründeten Beurteilungen der beteiligten Lehrpersonen, des Schulpsychologen, der Schulischen Heilpädagogin sowie des vorinstanzlichen Experten sachlich gerechtfertigt und geboten. Ein milderes Mittel scheide "offenkundig" aus, nachdem die verschiedenen Massnahmen der Regelschule (Einschulungsjahr, Unterstützung durch die Schulische Heilpädagogin, DAZ-Unterricht, Logopädie Therapie, Anordnung der Psychomotorik Therapie) nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hätten. Weil C.A.________ wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Schule in der (normalen) dritten Klasse besuchen konnte, wies das Verwaltungsgericht die Sache zum Entscheid (Neuverfügung) über die genaue Zuteilung (dritte oder vierte Kleinklasse) an den Schulrat Gossau zurück.
 
1.3. Am 13. Juli 2020 gelangten B.A.________ und A.A.________ an das Bundesgericht. Die Bundesgerichtskanzlei machte sie am 20. Juli 2020 darauf aufmerksam, das ihre Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen an Eingaben an das Bundesgericht genüge, sie aber noch Gelegenheit hätten, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ihre Eingabe diesbezüglich zu verbessern.
 
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht das Begehren und eine Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit weiteren Hinweisen).
 
2.2. 
 
2.2.1. Trotz des Hinweises, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genüge, liessen sich die Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen; sie reichten innerhalb der Beschwerdefrist keine verbesserte Rechtsschrift nach. In ihrem ursprünglichen Schreiben an das Bundesgericht machten die Beschwerdeführer nur gelten, dass sie mit der Einschulung ihres Sohns in die vierte Kleinklasse nicht einverstanden seien; sie setzten sich indessen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht weiter auseinander.
 
2.2.2. Weil die Eingabe in der vorliegenden Form offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist - wie am am 20. Juni 2020 angedroht - durch die Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf diese nicht einzutreten. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, noch zu prüfen, ob der neue Entscheid, C.A.________ in die vierte Kleinklasse zu versetzen, nicht erst noch im kantonalen Instanzenzug hätte angefochten werden müssen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
 Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).