BGer 6B_745/2020 | |||
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BGer 6B_745/2020 vom 02.09.2020 |
6B_745/2020 |
Urteil vom 2. September 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung und Genugtuung (Einstellung eines Strafverfahrens); Kostenvorschuss, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Mai 2020 (UH200102-O/U/MUL).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juni 2020 (Poststempel) Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2020 an das Bundesgericht ein.
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2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 13. Juli 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Die mit Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden.
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3. Der Beschwerdeführer teilte am 13. Juli 2020 (Poststempel) mit, den Kostenvorschuss nicht zu zahlen, weil er unschuldig sei und Recht habe. Zudem arbeite er derzeit in Kurzarbeit und bekomme 80 % seines Gehalts.
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4. Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2020 darauf hin, dass jede Partei, die das Bundesgericht anrufe, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen habe (Art. 62 Abs. 1 BGG). Ein besonderer Grund, um vorliegend von einem Vorschuss abzusehen, sei seiner Eingabe vom 13. Juli 2020 nicht zu entnehmen. Es werde ihm daher mit separater Verfügung eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht eingehe (Art. 62 Abs. 3 BGG). Zudem machte es ihn ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er innert der gleichen Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG stellen könne.
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5. Dem Beschwerdeführer wurde mit separater Verfügung vom 17. Juli 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 17. August 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu zahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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6. Das Schreiben und die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2020 wurden mit Gerichtsurkunde versandt und konnten dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Dieser reagierte darauf überhaupt nicht mehr. Der Kostenvorschuss wurde innert der Nachfrist und auch bis heute nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. September 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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