BGer 1C_458/2020 | |||
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BGer 1C_458/2020 vom 09.09.2020 |
1C_458/2020 |
Urteil vom 9. September 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Toh,
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Beschwerdegegnerin,
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Einwohnergemeinde Lyss, Bau und Planung,
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Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern,
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Gegenstand
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Baubewilligung für eine Wärme-Kraft-Kopplungsanlage; Projektänderung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
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vom 6. August 2020 (100.2020.94X7-Z).
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Erwägungen: |
1. | |
Im Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung für eine Wärme-Kraft-Kopplungsanlage hat der Instruktionsrichter des Berner Verwaltungsgerichts am 6. August 2020 ein Sistierungsgesuch abgewiesen, ein Gesuch um aufschiebende Wirkung beurteilt und weitere prozessleitende Anordnungen getroffen. Er hat die Kosten des Gesuchsverfahrens betreffend aufschiebende Wirkung von Fr. 800.-- A.________ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5) und ihn verpflichtet, der B.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6).
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Mit Beschwerde vom 1. September 2020 beantragt A.________ sinngemäss, die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 aufzuheben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, es sei stossend, dass über diese Frage bereits im Zwischenentscheid entschieden werde, wenn noch gar nicht feststehe, wie das Verfahren in der Sache ausgehe.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer in einem Zwischenentscheid zur Bezahlung von Kosten und einer Entschädigung verpflichtet hat; dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 BGG), ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Die angefochtenen Dispositiv-Ziffern haben für den Beschwerdeführer allenfalls zur Folge, dass er Gerichtskosten und Entschädigungen bezahlen muss, bevor über die Beschwerde in der Sache abschliessend entschieden wurde. Er ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern ihm dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst, der mit einer nachträglichen Aufhebung dieser Kosten- und Entschädigungsregelung und der Rückzahlung der bezahlten Summen nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Es liegt damit zur Zeit kein anfechtbarer Zwischenentscheid vor, der Beschwerdeführer kann ihn nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beim Bundesgericht anfechten. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil sie sich nicht gegen einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, und zwar, weil dies offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Lyss, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. September 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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