BGer 1B_473/2020 | |||
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BGer 1B_473/2020 vom 14.09.2020 |
1B_473/2020 |
Urteil vom 14. September 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strafgericht Basel-Stadt, Präsidentin.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Vorladung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts
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Basel-Stadt, Präsidentin, vom 11. August 2020
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(ES.2019.707).
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Erwägungen: | |
1. Das Strafgericht Basel-Stadt lud A.________ als Beschuldigten mit Verfügung vom 15. Juli 2020 zur Hauptverhandlung auf den 16. September 2020 vor. In der Folge ersuchte A.________ um Absetzung der Hauptverhandlung, worauf das Strafgericht Basel-Stadt ihm mit Verfügung vom 11. August 2020 mitteilte, dass die Hauptverhandlung vom 16. September 2020 stattfinde. A.________ gelangte mit Eingabe vom 12. September 2020 ans Bundesgericht und ersuchte um Verschiebung der Hauptverhandlung mittels superprovisorischer Verfügung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2. | |
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Bei der Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt handelt es sich nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Die Verfügung vom 11. August 2020 kann gemäss Rechtsmittelbelehrung des Strafgerichts Basel-Stadt innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch gemäss seinen Ausführungen dieses Rechtsmittel ergriffen, wobei ein entsprechender Entscheid offenbar bisher noch nicht ergangen ist.
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2.1. Mangels eines Entscheids einer letzten kantonalen Instanz kann somit auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2020 nicht eingetreten werden.
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2.2. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollten, so dass auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte.
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2.3. Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Appellatonsgericht des Kantons Basel-Stadt verstanden haben wollte, genügt seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen, weshalb sein Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden sein sollte.
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2.4. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
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3. | |
Es ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht Basel-Stadt, Präsidentin, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. September 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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