BGer 6B_759/2020 | |||
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BGer 6B_759/2020 vom 15.09.2020 |
6B_759/2020 |
Urteil vom 15. September 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fristwiederherstellung (mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 23. Mai 2020 (SB.2019.102).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juni 2020 Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai 2020 ein.
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2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2020 Frist bis zum 9. Juli 2020 und mit Verfügung vom 20. Juli 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 31. August 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
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4. Beide Verfügungen konnten zugestellt werden (vgl. elektronische Sendungsverfolgung der Post, Rückschein). Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenerhebung ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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