BGer 9C_469/2020 | |||
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BGer 9C_469/2020 vom 16.09.2020 | |
9C_469/2020
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Urteil vom 16. September 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020 (200 20 187 AHV und 200 20 188 AHV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. Juli 2020 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass das kantonale Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen hat,
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dass für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 61 lit. f ATSG finanzielle Bedürftigkeit, intakte Prozesschancen und Notwendigkeit der Vertretung kumulativ vorausgesetzt werden,
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dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung mit der fehlenden Notwendigkeit der Vertretung begründete,
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dass den Ausführungen in der - in weiten Teilen ungebührlich abgefassten - Beschwerde nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
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dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsvorschriften rügt, es sich dabei weitgehend um unbewiesene Behauptungen sowie haltlose Unterstellungen handelt und die Beschwerde zudem keine Auseinandersetzung mit dem Entscheid vom 1. Mai 2020 enthält, womit das kantonale Gericht bereits ein Begehren um Ablehnung der Instruktionsrichterin abgewiesen hatte,
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dass, soweit der Beschwerdeführer eine numerisch nicht richtige Besetzung des kantonalen Gerichts geltend macht und vorbringt, die entsprechende Gesetzgebung sei rechtsmissbräuchlich und es liege eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vor, die betreffenden Rügen den qualifizierten Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht genügen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mit diesem Urteil das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass sein Gesuch um unentgeltlicheRechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. September 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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