BGer 6B_941/2020 | |||
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BGer 6B_941/2020 vom 17.09.2020 |
6B_941/2020 |
Urteil vom 17. September 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A._________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ersatzfreiheitsstrafe, Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Juli 2020 (VB.2020.00312).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Stadtrichteramt Zürich büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 25. Juli 2018 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz mit Fr. 40.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Trotz Mahnung und Androhung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlte die Beschwerdeführerin die Busse nicht und machte auch von der Möglichkeit gemeinnütziger Arbeit keinen Gebrauch. Das Stadtrichteramt verfügte deshalb am 4. Dezember 2019 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 lud das Amt für Justizvollzug (fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung) die Beschwerdeführerin zur Verbüssung der eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs der Beschwerdeführerin am 31. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Vorinstanz wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 9. Juli 2020 ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat.
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Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.
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2. Anfechtungsobjekt ist alleine das vorinstanzliche Urteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Verurteilung gemäss rechtskräftigem Strafbefehl kann nicht mehr zur Diskussion gestellt werden, da es heute nur noch um die Vollzugsanordnung geht. Auf die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin ist folglich ebenso wenig einzutreten wie auf ihre Behauptung, sie sei unschuldig.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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4. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, der im Rekursentscheid enthaltene Auftrag an den Justizvollzug könne nur so verstanden werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen einer neuen, anfechtbaren Verfügung geprüft und - falls die Hafterstehungsfähigkeit bejaht würde - ein weiterer Strafantrittstermin angesetzt werden soll. Auf die Frage der Hafterstehungsfähigkeit sei damit auch hier nicht weiter einzugehen, weil Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens nur sein könne, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen sei bzw. hätte sein sollen. Immerhin sei mit der Justizdirektion festzuhalten, dass den im Rekursverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnissen und Berichten in Bezug auf die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vollzug einer eintägigen Einsatzfreiheitsstrafe nicht entnommen werden könne, dieser könne ihr nicht zugemutet werden.
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5. Inwieweit die Beschwerdeführerin durch das vorinstanzliche Urteil beschwert ist und somit ein Rechtsschutzinteresse für dessen Anfechtung hat, erscheint zweifelhaft. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin beschwert wäre, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht substanziiert auseinander. Stattdessen erörtert sie ihre eigene Sicht der Dinge, bestreitet unter Hinweis auf Arztberichte ihre Hafterstehungsfähigkeit, beruft sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und verlangt eine "Wiedergutmachungs-Entschädigung". Ihrer Eingabe lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Bericht der Hausärztin vom 21. August 2020 stellt ein unzulässiges Novum dar (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. September 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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