BGer 9F_8/2020 | |||
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BGer 9F_8/2020 vom 17.09.2020 |
9F_8/2020 |
Urteil vom 17. September 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Gesuchsgegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Juli 2020 (9C_466/2020 (Beschluss ZL.2020.00037)).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Entscheid vom 29. Mai 2020 ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf das Ersuchen von A.________, seinen Entscheid vom 24. Februar 2020 (betreffend Ergänzungsleistungen [EL]) zu revidieren, nicht eingetreten.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde stufte das Bundesgericht infolge Verspätung und nicht gegebenen Fristwiederherstellungsgrunds respektive Fehlens einer sachbezogenen Begründung ebenfalls als unzulässig ein (Urteil 9C_466/2020 vom 27. Juli 2020).
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C. Mit Eingabe vom 13. August 2020 (Poststempel) stellt A.________ das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 9C_466/2020 vom 27. Juli 2020; ferner beantragt sie unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll (u.a. Urteile 5F_18/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2 und 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.1, je mit Hinweisen).
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1.2. Anzumerken ist, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in den Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben (Urteile 9F_8/2017 vom 18. August 2017 E. 1.2 und 8F_6/2016 vom 7. April 2016 E. 2.1).
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2. Die Gesuchstellerin nimmt in ihrer Eingabe weder auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG Bezug, noch führt sie eine entsprechende sachbezogene Begründung an. Vielmehr weist sie zur Hauptsache erneut, wie bereits im vorangegangenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, auf ihre respektive die gesundheitlichen Probleme ihres Ehemannes hin, welche es ihr verunmöglicht hätten, die Beschwerdefrist zu wahren. Soweit sie damit (sinngemäss) eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. c [einzelne Anträge sind unbeurteilt geblieben] und d [das Gericht hat in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt] BGG) geltend machen will, zielen ihre Ausführungen ins Leere, da mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensurteil weder ein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG noch ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vorliegt (Urteil 8F_15/2016 vom 24. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen und 2.3). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht eingehend mit den entsprechenden Vorbringen der Gesuchstellerin befasst und dargelegt, weshalb diese keine Hindernisgründe nach Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen. Ebenfalls unbehelflich sind sodann die Ausführungen, welche sich auf die Ausrichtung von EL an sich beziehen, bildete Prozessthema des besagten Nichteintretensurteils doch einzig die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels respektive des Vorliegens allfälliger Fristwiederherstellungsgründe. Schliesslich kann auf die von der Gesuchstellerin beantragte Einholung der im Prozess 9C_466/2020 ergangenen vorinstanzlichen Akten verzichtet werden, da sich daraus nichts Entscheidwesentliches für das vorliegende Verfahren ergeben könnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_441/2020 vom 19. August 2020 E. 3.2.5).
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3. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. September 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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