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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1069/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1069/2020 vom 22.09.2020
 
 
6B_1069/2020
 
 
Verfügung vom 22. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Mylène Cina,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Rückzug,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 5. August 2020 (P3 20 141).
 
 
Erwägungen:
 
Die am 18. August 2020 durch den Beschwerdeführer eingereichte (Beschwerde-) Eingabe wurde mit Schreiben vom 14. und 18. September 2020 durch dessen bevollmächtigte Rechtsanwältin zurückge zogen (act. 6 und 10). Dieser muss sich ihr Verhalten wie eigenes anrechnen lassen. Das Verfahren wird folglich wegen Rückzugs der (Beschwerde-) Eingabe abgeschrieben. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unzulässig und darauf nicht einzutreten gewesen, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.
 
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der (Beschwerde-) Eingabe von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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