BGer 6B_1069/2020 | |||
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BGer 6B_1069/2020 vom 22.09.2020 |
6B_1069/2020 |
Verfügung vom 22. September 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Mylène Cina,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Rückzug,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 5. August 2020 (P3 20 141).
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Erwägungen: | |
Die am 18. August 2020 durch den Beschwerdeführer eingereichte (Beschwerde-) Eingabe wurde mit Schreiben vom 14. und 18. September 2020 durch dessen bevollmächtigte Rechtsanwältin zurückge zogen (act. 6 und 10). Dieser muss sich ihr Verhalten wie eigenes anrechnen lassen. Das Verfahren wird folglich wegen Rückzugs der (Beschwerde-) Eingabe abgeschrieben. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unzulässig und darauf nicht einzutreten gewesen, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.
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Demnach verfügt der Präsident: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der (Beschwerde-) Eingabe von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. September 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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