BGer 5D_228/2020 | |||
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BGer 5D_228/2020 vom 23.09.2020 |
5D_228/2020 |
Urteil vom 23. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2020 (BR.2020.27).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner in vier Betreibungen des Betreibungsamts Kreuzlingen die definitive Rechtsöffnung wie folgt: In der Betreibung Nr. www für Fr. 3'156.20, in der Betreibung Nr. xxx für Fr. 5'435.12 nebst Zins, in der Betreibung Nr. yyy für Fr. 4'262.84 nebst Zins und in der Betreibung Nr. zzz für Fr. 6'954.17 nebst Zins.
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Dagegen erhob der Beschwerdegegner am 28. Mai 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 17. Juli 2020 schützte das Obergericht die Beschwerde teilweise. Während sich an der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. www nichts änderte, erteilte es in der Betreibung Nr. xxx definitive Rechtsöffnung lediglich für Fr. 5'113.15 nebst Zins, in der Betreibung Nr. yyy wies es das Rechtsöffnungsbegehren ab und in der Betreibung Nr. zzz erteilte es die definitive Rechtsöffnung nur für Fr. 3'484.40 nebst Zins.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 1. September 2020 (Grenzübertritt der Sendung) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Das Obergericht hat die Beschwerde des Beschwerdegegners teilweise gutgeheissen, da die Beschwerdeführerin nicht behauptet und belegt habe, dass der Sohn C.________ (für den und für dessen Bruder D.________ Unterhaltszahlungen gemäss einem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Vergleich vom 29. Mai 2008 eingefordert werden) noch die Schule besuche.
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Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner wisse um C.________s Schulbesuch. Inwieweit dies relevant sein soll, legt sie nicht dar. Für das Obergericht war entscheidend, dass sie den Schulbesuch dem Rechtsöffnungsgericht nicht nachgewiesen hat. Soweit sie geltend macht, es läge eine Schulbescheinigung vor, scheinen sich ihre Ausführungen nicht auf das Rechtsöffnungsverfahren, sondern auf das am Amtsgericht Kempten, Deutschland, hängige Unterhaltsabänderungsverfahren zu beziehen. Unter Hinweis auf das deutsche Recht führt sie sodann aus, dass es keine solche Schulbescheinigung brauche. Ausserdem hätte das Obergericht nach einer Schulbescheinigung nachfragen können. Bei alldem legt sie nicht dar, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Vielmehr schildert sie bloss den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Offenbleiben kann, inwiefern die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren überhaupt anstelle ihrer Söhne handeln darf, die inzwischen beide volljährig sind.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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