BGer 5A_778/2020 | |||
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BGer 5A_778/2020 vom 28.09.2020 |
5A_778/2020 |
Urteil vom 28. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau,
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Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigungen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. August 2020 (ABS 20 224).
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Erwägungen: | |
1. Gegen den Beschwerdeführer laufen mehrere Betreibungsverfahren. Am 10. August 2020 teilte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, dem Beschwerdeführer mit, gemäss den beiliegenden Pfändungsankündigungen werde am 24. August 2020 die Pfändung bzw. Ersatzpfändung in den Pfändungsgruppen Nr. xxx und Nr. yyy an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in U.________ vollzogen.
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Am 18. August 2020 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 27. August 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es verzichtete auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 850.-- und Gebühren von Fr. 150.--.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. September 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit eine hinreichende Begründung fehle. Hinsichtlich der Frage, ob das Betreibungsamt örtlich zuständig sei, wiederhole der Beschwerdeführer dieselben Beanstandungen, die er in früheren Verfahren vorgebracht habe. Das Obergericht hat diesbezüglich auf seinen Entscheid ABS 18 309 vom 30. Oktober 2018 verwiesen (dazu Urteil 5A_939/2018 vom 30. November 2018). Änderungen in den für die Wohnsitzfrage relevanten Umständen seien weder ersichtlich noch geltend gemacht. Auch hinsichtlich der Vorwürfe gegen Mitarbeiter des Betreibungsamts hat das Obergericht auf frühere Entscheide verwiesen. Wegen mutwilliger Prozessführung hat es ihm schliesslich - wie zuvor angedroht - eine Busse und - wie in einem früheren Entscheid - Gebühren auferlegt.
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4. Vor Bundesgericht zählt der Beschwerdeführer einmal mehr wahllos angeblich verletzte Normen auf, schildert den Sachverhalt aus seiner Sicht und erhebt Vorwürfe gegen diverse Personen. Insbesondere wiederholt er seine Behauptung, nicht im Kanton Bern zu wohnen. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich jedoch nicht auseinander. Er übergeht sodann, dass er gegen den Entscheid des Obergerichts, kein Disziplinarverfahren gegen die Angestellten des Betreibungsamts zu eröffnen, kein Rechtsmittel erheben kann. Er verlangt, die ihm auferlegte Busse und die Gebühren zu löschen und begründet dies mit der Kostenlosigkeit des Verfahrens. Auf die eingehende Begründung des Obergerichts, weshalb ihm trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens Kosten und eine Busse auferlegt wurden, geht er nicht ein. Nicht einzutreten ist schliesslich auf Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. So verlangt er die Pfändung und Verwertung bestimmter Vermögenswerte (einer angeblich ihm gehörenden Liegenschaft in V.________, einer Waffensammlung und von angeblichen Schuldanerkennungen). Die Pfändung ist aber noch nicht Verfahrensthema. Es liegt an ihm, an der Pfändung teilzunehmen und den Betreibungsbeamten auf die angeblichen Vermögenswerte aufmerksam zu machen.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und sie ist querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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