BGer 6B_932/2020 | |||
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BGer 6B_932/2020 vom 02.10.2020 |
6B_932/2020 |
Urteil vom 2. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtzeitigkeit der Einsprache; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 9. Juli 2020 (BEK 2020 85).
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erliess am 30. Juli 2019 einen Strafbefehl, mit welchem sie A.________ als Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen xxx der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen im Umfang von 10 km/h schuldig erklärte und mit einer Busse von Fr. 60.-- bestrafte. Dagegen erhob A.________ am 16. September 2019 Einsprache. Am 5. Mai 2020 stellte das Bezirksgericht Schwyz fest, dass die Einsprache verspätet und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war.
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2. Am 26. Mai 2020 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts. Das Kantonsgericht Schwyz trat darauf am 9. Juli 2020 infolge Verspätung nicht ein.
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3. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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4. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die zehntägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichts nicht eingehalten. Weshalb dies nicht zutreffen sollte, legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht dar.
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5. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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