VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_250/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 30.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_250/2020 vom 06.10.2020
 
 
1B_250/2020
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiberin Sauthier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bau- und Verkehrsdepartement des
 
Kantons Basel-Stadt,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina
 
und Rechtsanwalt Dr. Maurin Schmidt,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Advokat Markus Prazeller,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Nichtzulassung als Privatklägerschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. März 2020 (BES.2019.205).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt reichte am 11. September 2018 Strafanzeige gegen A.________, Autor zweier Artikel in der Zeitung B.________, wegen Rassendiskriminierung ein (xx.xxxx.xxx). Thema dieser Artikel mit den Überschriften ("...") und ("...") bzw. ("...") war das angeblich "mafiöse" System der Abfallentsorgung. Gemäss den Darstellungen in den Artikeln sollen u.a. Kehrichtmänner - angeblich bei der Stadtreinigung angestellte Eritreer - Mülleimer und Abfallsäcke unter Umgehung der Gebührenpflicht direkt aus Geschäften mitgenommen haben. Am 18. Oktober 2018 orientierte das Bau- und Verkehrsdepartement die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt darüber, sich als Privatklägerschaft im Strafverfahren konstituieren zu wollen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Bau- und Verkehrsdepartements um Akteneinsicht ab, da dieses keine geschädigte Person und somit nicht als Partei zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 26. August 2019 gelangte das Bau- und Verkehrsdepartement erneut an die Staatsanwaltschaft und hielt fest, es möchte im Falle einer Einstellungsverfügung seine Rechte als Privatklägerschaft wahrnehmen. Am 3. September 2019 beantragte das Bau- und Verkehrsdepartement sodann, dass ihm die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung eröffnet werde, damit es fristgerecht Beschwerde führen könne.
1
Am 4. September 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtzulassung des Bau- und Verkehrsdepartements als Privatklägerschaft im Strafverfahren xx.xxxx.xxx. Zur Begründung führte sie aus, das Bau- und Verkehrsdepartement werde durch die beanzeigte Straftat in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt, weshalb es im Verfahren wegen Rassendiskriminierung nicht als geschädigte Person und damit nicht als Partei zu betrachten sei. Dagegen erhob das Bau- und Verkehrsdepartement am 16. September 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses wies die Beschwerde am 2. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
2
B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 führt das Bau- und Verkehrsdepartement Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Es beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 2. März 2020 sei aufzuheben und es sei in der Strafuntersuchung xx.xxxx.xxx der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt als Privatkläger zuzulassen.
3
Das Appellationsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an und verzichtet darüber hinaus auf eine Stellungnahme.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid bestätigt den Ausschluss des Beschwerdeführers als Privatkläger vom Strafverfahren. Damit schliesst er das Verfahren für ihn ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er wirft dieser eine formelle Rechtsverweigerung vor, da diese ihn zu Unrecht nicht als Privatkläger zum Verfahren zugelassen habe. Damit hat der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt (BGE 141 IV 1 E. 1.2 S. 5; Urteil 1B_202/2019 vom 15. November 2019 E. 1; je mit Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
5
 
2.
 
2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei durch die dem Journalisten vorgeworfenen Äusserungen nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Die diskriminierenden Äusserungen hätten lediglich mittelbare Auswirkungen. Da er nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei, stünden ihm auch nicht die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO zu. Soweit im Zeitungsartikel auf ein "mafiöses System" betreffend die Abfallentsorgung bzw. die Stadtreinigung Bezug genommen werde, greife der Journalist angebliche Misstände bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf. Die Schilderungen beträfen den Beschwerdeführer daher in seinen hoheitlichen Befugnissen und nicht wie einen Privaten. Da dem Beschwerdeführer auch in § 35 EG StPO nicht ausdrücklich eine Parteistellung eingeräumt werde, liessen sich auch daraus keine Verfahrensrechte ableiten.
6
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen. Er ist der Auffassung, rassendiskriminierende Äusserungen im Generellen, insbesondere aber gegenüber seinen Mitarbeitenden, beträfen ihn unmittelbar. Er sei in den fraglichen Zeitungsartikeln persönlich genannt und sein (e) Mitarbeiter, zu deren bzw. dessen Schutz er verpflichtet sei, sei (en) von der mutmasslich reisserischen und herabsetzenden Berichterstattung direkt betroffen gewesen. Da jeder Adressat rassendiskriminierender Äusserungen berechtigt sei, sich am Strafprozess als Privatkläger zu beteiligen, sei auch er als Partei, namentlich als Privatkläger oder mindestens als anderer Verfahrensbeteiligter mit Akteneinsichtsrecht und Rechtsmittelbefugnis, anzuerkennen.
7
 
3.
 
3.1. Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; Urteil 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gelten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aber aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; Urteil 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen).
8
Gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO gelten sodann die zur Stellung eines Strafantrags berechtigten Personen in jedem Fall als geschädigte Person. Diese Bestimmung dehnt folglich die Stellung des Geschädigten auf weitere Berechtigte aus, z.B. die gesetzlichen Vertreter, die Erben des Geschädigten sowie die beschwerdeberechtigten Behörden und Organisationen (vgl. Urteil 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3 mit Hinweisen).
9
3.2. Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt nach der Rechtsprechung und Lehre, dass dieser durch die Straftat nicht nur in seinen öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt bzw. wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist. Tritt das staatliche Organ als Träger der öffentlichen Gewalt auf, so verteidigt es öffentliche Interessen und kann nicht gleichzeitig von eigenen Einzelinteressen unmittelbar betroffen sein; in diesem Fall obliegt die Wahrung der öffentlichen Interessen der Staatsanwaltschaft (Urteil 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.4 mit Hinweisen; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2a zu Art. 115 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 115 StPO).
10
3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der vorliegend zur Diskussion stehende Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 143 IV 77 E. 2.3 S. 79 f.). Eine Einzelperson, welche einen solchen Angriff gegen ihre Menschenwürde unmittelbar erlebt, ist als Geschädigte zu qualifizieren (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 76 zu Art. 115 StPO). Richtet sich die Äusserung bzw. der Angriff indessen undifferenziert gegen eine Gruppe, ist der einzelne Angehörige nur mittelbar betroffen und kann sich nicht als Privatkläger konstituieren (BGE 143 IV 77 E. 4 S. 82 f.; PERRIER DEPEURSINGE, in: Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 115 StPO).
11
3.4. Das durch Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB primär geschützte Rechtsgut der Menschenwürde knüpft an das Menschsein an. Juristische Personen können mithin nicht Träger der in Art. 7 BV (Menschenwürde) begründeten Ansprüche und folglich auch nicht durch eine Verletzung von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB geschädigt sein. Dies gilt im Übrigen auch für sog. Interessenverbände, die sich ausdrücklich gegen Rassendiskriminierung einsetzen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 35 zu Art. 115 StPO). Der Beschwerdeführer als Verwaltungseinheit kann folglich von den angeblich diskriminierenden bzw. rassistischen Äusserungen des Journalisten von vornherein nicht direkt - und wie ein Privater (vgl. E. 3.2 hiervor) - betroffen bzw. unmittelbar in seinen Rechten verletzt sein. Dies gilt selbst dann, wenn die fraglichen Äusserungen allenfalls zu einem feindseligen Klima gegenüber der Stadtreinigung geführt haben sollten, was allerdings nicht belegt ist.
12
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ändert an dieser Feststellung auch nichts, dass seiner Ansicht nach jeder Adressat von rassendiskriminierenden Äusserungen als Geschädigter anzusehen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Es ist vielmehr eine unmittelbare Betroffenheit erforderlich; an dieser mangelt es jedoch vorliegend. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Zeitungsartikeln persönlich genannt worden sei, lässt ihn nicht als direkt von den angeblich diskriminierenden Äusserungen betroffen erscheinen. Unbehelflich ist diesbezüglich auch sein Einwand, die Sorge um die Praktikabilität bzw. die Angst vor Sammelklagen dürfe nicht über den wirksamen Schutz vor Rassendiskriminierung gestellt werden. Sodann richtet sich der Angriff auch nach Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend gegen den einzigen bei der Müllabfuhr Basel-Stadt angestellten und für die Abfuhr der Kehrichtsäcke des im beanzeigten Zeitungsartikel erwähnten Lokals zuständigen Mitarbeiter eritreischer Herkunft, nicht aber gegen den Beschwerdeführer.
13
3.5. Zusammengefasst erwog die Vorinstanz zu Recht, der Beschwerdeführer sei durch die angebliche Rassendiskriminierung nicht unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt worden. Da der Beschwerdeführer nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist, kann er sich auch nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO am Verfahren beteiligen.
14
Als Strafanzeiger, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, stehen dem Beschwerdeführer keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO), mithin auch kein Recht auf Akteneinsicht. Die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten werden im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Zwar können gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Bund und Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert indes eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf. Im zu beurteilenden Fall räumen unstreitig weder Bund noch Kanton dem Beschwerdeführer eine spezielle Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO ein. Daran ändert auch die von ihm vorgebrachte Anzeigepflicht gemäss § 35 des Gesetzes über die Einführung der Strafprozessordnung vom 13. Oktober 2010 des Kantons Basel-Stadt (SG 257.100) nichts, zumal er dieser mit der Strafanzeige vom 11. September 2018 nachgekommen ist. Es bleibt dem Beschwerdeführer indes unbenommen, seinen eritreischen Mitarbeiter, welcher sich mit Blick auf die Umstände des Falles seinerseits möglicherweise als Privatkläger konstituieren könnte, gestützt auf das kantonale Personalrecht bzw. seine Fürsorgepflicht als Arbeitnehmer, in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Journalisten zu unterstützen.
15
 
4.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem privaten, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
16
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).