BGer 8C_593/2020 | |||
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BGer 8C_593/2020 vom 12.10.2020 | |
8C_593/2020
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Urteil vom 12. Oktober 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration SEM,
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Direktionsbereich Planung und Ressourcen,
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Quellenweg 6, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 24. August 2020 (A-4745/2019).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 23. September 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt hat, aus welchen Gründen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Staatssekretariat für Migration nicht als missbräuchlich zu qualifizieren sei und kein Anspruch auf eine Entschädigung bestehe,
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit keinem Wort mit dieser Entscheidbegründung auseinandersetzt und insbesondere nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG); lediglich die bereits im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erhobenen Einwände zu wiederholen und namentlich zu behaupten, er sei an seiner Arbeitsstelle extremem Rassismus und gezielter Diskriminierung ausgesetzt gewesen und er bitte um detaillierte Untersuchung dieses Mobbing- und Bossingfalls, reicht zur Begründung bei Weitem nicht aus,
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dass damit keine hinreichend begründete Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt,
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dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen infolge des klaren Begründungsmangels offen bleiben kann, ob die auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzte Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG überhaupt erreicht wäre,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Oktober 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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