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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1328/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1328/2019 vom 14.10.2020
 
 
6B_1328/2019
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
c/o B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Lüscher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
2. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Akzessorisches Einziehungsverfahren, Kosten; Willkür,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juli 2019 (470 19 72).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die C.________ lieferte u.a. 94 Messersets, 30 Bestecksets, 110 Pfannensets und 76 Trolleys mit Werkzeugen an die A.________ GmbH. Bei der Einfuhr in die Schweiz wurden diese Waren wegen des Verdachts auf Warenfälschung, Widerhandlung gegen den lauteren Wettbewerb und unzulässigen Gebrauch öffentlicher Zeichen und Herkunftsangaben beschlagnahmt.
1
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft leitete gegen die A.________ GmbH eine Strafuntersuchung ein wegen Warenfälschung (Art. 155 StGB), unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 UWG), Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz (Art. 28 WSchG) sowie Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 64 MSchG). Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 stellte sie das Verfahren ein mit der Begründung, es fehle jeweils am subjektiven Tatbestand. Gleichzeitig ordnete die Staatsanwaltschaft die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Waren an. Die Kosten des akzessorischen Einziehungsverfahrens von Fr. 4'920.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 1'576.-- auferlegte sie der A.________ GmbH.
2
 
B.
 
Die A.________ GmbH erhob Beschwerde mit dem Antrag, Einziehung und Vernichtung der Waren sowie die Auferlegung der erwähnten Kosten seien aufzuheben. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde ab (Beschluss vom 9. Juli 2019).
3
C. Die A.________ GmbH führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die beschlagnahmten Waren seien freizugeben und die Kosten des Strafverfahrens und des akzessorischen Einziehungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 69 StGB seien nicht erfüllt, da keiner der vorgeworfenen Tatbestände erfüllt sei.
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1.1. Nach Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Im Rahmen einer Einstellungsverfügung ist die Staatsanwaltschaft für die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig (Art. 320 Abs. 2 StPO).
6
Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren eingestellt, weil der subjektive Tatbestand betreffend sämtlicher Vorwürfe nicht erfüllt war. Bei Vorsatzdelikten entfällt der Rechtsgrund für eine Einziehung nach Art. 69 StGB, wenn der Vorsatz fehlt. In einem solchen Fall kommt die Massnahme dennoch zum Tragen, wenn der Besitz der fraglichen Gegenstände rechtswidrig ist und besondere Strafbestimmungen eine Einziehung unabhängig vom subjektiven Tatbestand vorsehen (FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, N 7 zu Art. 69 StGB; MADELEINE HIRSIG-VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N 14 zu Art. 69 StGB). Sofern dies zutrifft, kommt es allein auf die Rechtswidrigkeit an, d.h. auf einen objektiv erfüllten Straftatbestand und einen kausalen Zusammenhang zwischen diesem und dem einzuziehenden Gegenstand. Die Unschuldsvermutung spielt in diesem Rahmen keine Rolle mehr (HIRSIG-VOUILLOZ, a.a.O., N 37 zu Art. 69 StGB).
7
1.2. Nach Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) macht sich strafbar, wer eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht, eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht oder eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht. Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1 MSchG). Sodann ist es gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG; SR 232.21) strafbar, vorsätzlich und unrechtmässig nach diesem Gesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Gegenständen anzubringen oder so gekennzeichnete Gegenstände zu verkaufen, feilzuhalten, ein-, aus- oder durchzuführen oder sonst in Verkehr zu setzen (lit. a), oder Zeichen nach lit. a auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen zu verwenden (lit. b).
8
Gemäss Art. 30 WSchG kann das Strafgericht selbst im Fall eines Freispruchs (vgl. Art. 28 WSchG) die Einziehung oder Vernichtung u.a. der Gegenstände, die widerrechtlich mit einem von diesem Gesetz geschützten Zeichen versehen sind, anordnen. Art. 68 MSchG erklärt Art. 69 StGB für anwendbar. Nach der gleichen Bestimmung kann der Richter im Strafverfahren anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegenstand als Ganzes einzuziehen ist. Damit ist die Einziehung auch hier unabhängig vom subjektiven Tatbestand zulässig (oben E. 1.1).
9
 
1.3.
 
1.3.1. Die Vorinstanz stellt fest, auf der Verpackung der Wie es sich mit der irreführenden Anlehnung an die Bildmarke eines Qualitätsherstellers verhält, kann offenbleiben. Denn der unbefugte Aufdruck einer Helvetia-Figur auf der Verpackung der Bestecksets genügt nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 und Art. 28 Abs. 1 lit. a WSchG, um die Strafbarkeit zu begründen.
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1.4. Hinsichtlich eines gleichartigen Logos auf der Verpackung der Der Beschwerdeführerin ist einmal entgegenzuhalten, dass nach Art. 7 WSchG als nationale Bildzeichen alle Zeichen gelten, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen. Ein solcher Sinnbezug und die Absicht, einen solchen Bezug herzustellen, stehen ausser Frage. Daher kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass u.a. auf den Verpackungen der Pfannensets lediglich "ein der Helvetia ähnelndes Symbol" (angefochtenes Urteil S. 15 E. 9.4.1) abgedruckt sei, nichts für ihren Rechtsstandpunkt ableiten. Dies erst recht, nachdem dieses Symbol noch auf ein Bildzeichen, das sich an das Schweizerkreuz anlehnt, und auf den Produktnamen "Arosa" (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 E. 9.4.2) trifft. Insgesamtergibt sich daraus eindeutig eine irreführende Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände als von schweizerischer Herkunft, mithin eine Herkunftsangabe im Sinn von Art. 47 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 MSchG. Was den Vergleich mit Produkten wie "Seat Ibiza" oder "Philadelphia" betrifft, so bleibt anzumerken, dass geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren verstanden werden, nicht als Herkunftsangabe im Sinn des Gesetzes gelten (Art. 47 Abs. 2 MSchG).
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1.5. Keine strafrechtliche Grundlage für eine Einziehung bildeten, so die Beschwerdeführerin weiter, auch für die auf den Verpackungen der Messersets "Damascus" und "Cobalt Steele" - sowie als Gravur auf den Produkten selbst - angebrachten Begriffe Damascus, Seki, Santoku, Nakiri und japanische Schriftzeichen. "Damascus" sei ein reiner Produktename und besage nichts über Qualität oder Art des verwendeten Stahls. Die japanische Kleinstadt Seki sei dem Durchschnittskäufer unbekannt. Ohnehin sei sie nicht für die Herstellung von hochstehenden Messern bekannt. Die Begriffe "Santoku" und "Nakiri" beschrieben sodann die Klingenform eines Messers; viele Hersteller benutzten diese Bezeichnungen, auch wenn kein Japanbezug bestehe. So führe ein bekannter Schweizer Hersteller das Modell "Swiss Classic Santokumesser". Die japanischen Schriftzeichen dienten der Dekoration. Wenn die den Messersets beigelegte unverbindliche Preisempfehlung eine hohe Qualität suggeriere, so begründe dies, anders als die Vorinstanz meine, keine Täuschung oder Irreführung. Im Übrigen handle es sich bei den Preisempfehlungen nur um eine unverbindliche Einschätzung. Es sei nicht bewiesen, dass auch nur ein Endkunde dadurch hinsichtlich des Werts oder der Qualität getäuscht worden sei.
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Die Vorinstanz nennt eine Vielzahl von irreführenden Herkunftsangaben. Die vom Beschwerdeführer als diesbezüglich irrelevant bezeichneten Attribute weisen indessen jedenfalls in dieser Häufung eindeutig im Sinn von Art. 47 MSchG zumindest indirekt auf eine bestimmte geographische Herkunft hin. Der objektive Tatbestand des Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 64 MSchG) ist erfüllt.
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1.6. Die Beschwerdeführerin bestreitet des Weiteren auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Verwendung der Bezeichnung "Germany" in Verbindung mit den Farben Schwarz, Rot und Gelb auf den Werkzeugtrolleys "Professional Tools" und "Stahlwelt Tools" stelle eine unzulässige geografische Herkunftsangabe dar. Aktenwidrig sei die Feststellung, beide Modelle wiesen eine "Germany"-Plakette auf. Das treffe auf das Modell "Stahlwelt Tools" nicht zu, wie auch in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft festgehalten werde. Diesem Produkt sei lediglich ein fehlerhafter Prospekt beigelegt. In rechtlicher Hinsicht könne entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, massgebende Verkehrskreise gingen lediglich aufgrund einer Plakette davon aus, der Werkzeugwagen stamme aus Deutschland.
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Unabhängig davon, ob effektiv beide Modelle eine "Germany"-Plakette aufweisen oder beim einen nur der Prospekt fehlerhaft ist, gilt hier aufgrund der Hinweise auf eine unzutreffende geographische Herkunft das in E. 1.5 Gesagte sinngemäss.
15
1.7. Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die Ansicht der Vorinstanz, täuschend wirke sich bereits der Umstand aus, dass die Einkaufspreise aller beschlagnahmten Produkte sich stark von den in den unverbindlichen Preisempfehlungen aufgeführten Preisen unterschieden. Entgegen der Vermutung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), auf die die Vorinstanz abstelle, sei indessen nicht bewiesen, dass es sich bei den verkauften Produkten um "Billigwaren" handle. Zudem könne aus dem Einkaufspreis und der unverbindlichen Preisempfehlung nicht auf den tatsächlichen Endkundenpreis geschlossen werden. Nur dieser sei massgebend für die Frage, ob ein Missverhältnis zwischen dem Preis und der Qualität des Produktes bestehe.
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Nach dem Gesagten wirkt sich dieser Streitpunkt nicht mehr auf die Frage aus, ob die Einziehungsverfügung rechtens ist. Weiterungen dazu erübrigen sich daher.
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2.
 
Die Beschwerdeführerin rügt die Anordnung der Einziehung und Vernichtung als unverhältnismässig. Die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt. Eine Einziehung sei nur dann möglich, wenn die Rückgabe der Gegenstände eine konkrete künftige Gefahr für die in Art. 69 StGB genannten Rechtsgüter darstelle. Eine solche Gefahr bestehe insbesondere dann nicht, wenn es sich bei der Tat "um eine einmalige Entgleisung handelte, die sich aller Voraussicht nach nicht mehr wiederholen wird" (BGE 116 IV 117 S. 120). Eine solche Situation sei hier gegeben. Auch der Freispruch weise auf einen "Ausrutscher" hin. Die Beschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückgabe auch bereit, die nach Auffassung der Vorinstanz irreführenden oder täuschenden Angaben - mehrheitlich auf der Verpackung oder in beigelegten Dokumenten - zu entfernen, bevor die Produkte in den Handel kämen. Dabei handle es sich um eine mildere Massnahme gegenüber einer Einziehung und Vernichtung. Allenfalls sei diese Rechtsfolge auf Gegenstände zu beschränken, die nicht rechtskonform angepasst werden könnten.
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Die Vorinstanz hält die Einziehung und Vernichtung für geeignet und erforderlich, um das Vermögen der möglichen Käufer zu schützen und "eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern". Gegeben sei auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn: Das öffentliche Eingriffsinteresse überwiege gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse an der Erhaltung der fraglichen Produkte. Da diese selbst täuschende und irreführende Merkmale aufwiesen, falle ein Umverpacken oder die Entfernung von Faltprospekten als mildere Massnahme ausser Betracht.
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Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass nicht alle Hinweise auf eine bestimmte, unzutreffende Herkunft untrennbar mit dem Kernprodukt als solchem verbunden sind. Dennoch schlagen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht durch: Einerseits schliesst die Häufung von Produktattributen, die offensichtlich irreführend wirken, was die Herkunft und Wertigkeit der Waren betrifft, die Annahme eines blossen "Ausrutschers" aus. Anderseits besteht mit Blick auf die durchgängig rechtswidrigen Merkmale der importierten Waren keine Gewähr für ein - in veränderter Form - zulässiges Inverkehrbringen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene mildere Massnahme ist daher nicht zweckdienlich.
20
 
3.
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanzen ihr Kosten unter dem Titel von Art. 420 StPO auferlegt haben. Nach lit. a dieser Bestimmung kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der wirtschaftlichen Realität könne nicht verlangt werden, dass sie beim Import jeder einzelnen Lieferung die Ware schon im Herstellungsland begutachte und die Verpackung und den Versand entsprechend kontrolliere. Mangels Grobfahrlässigkeit sei eine Kostentragung nach Art. 420 StPO ausgeschlossen.
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Die Vorinstanz bestätigt den Kostenentscheid im Einstellungsentscheid. Danach trägt die Beschwerdeführerin die Kosten für die Lagerung und die Vernichtung der beschlagnahmten Waren, eine "Aktenpauschale" (zur Hälfte) und die Gebühr für den Einziehungsentscheid. Ebenfalls der Beschwerdeführerin auferlegt werden die Kosten des eingestellten Untersuchungsverfahrens. Betreffend die Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung stützen sich die Vorinstanzen sinngemäss auf die Bestimmungen von Art. 376 ff. StPO zum selbständigen Einziehungsverfahren. Die Beschwerdeführerin sei im Sinn dieser Bestimmungen als unterlegen zu betrachten, weil die Staatsanwaltschaft die Einziehung und Vernichtung der fraglichen Produkte zu Recht angeordnet habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin grobfahrlässig gehandelt, so dass der Kanton gestützt auf Art. 420 StPO für von ihm getragene Kosten auf sie Rückgriff nehmen könne. Die grobe Fahrlässigkeit liege in der Verletzung der grundlegenden Pflicht eines Importeurs, Produkte, die er zwecks Weiterverkaufs in die Schweiz einführt, auf allfällige Verstösse gegen geltendes Recht zu überprüfen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Beschlagnahme der Produkte durch den Zoll und die Einleitung der Strafuntersuchung grobfahrlässig bewirkt.
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3.2. Die auf Art. 420 StPO bezogenen Einwendungen der Beschwerdeführerin sind gegenstandslos.
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3.2.1. Die Auferlegung der Kosten für die Einziehung (Lagerung und Vernichtung) folgt aus dem Unterliegerprinzip. Dabei handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes, wonach für Kostenfolgen derjenige aufkommt, der sie verursacht hat. Verursacherin ist die Beschwerdeführerin, auch wenn sie mangels Vorsatzes nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Einer zusätzlichen Begründung der Kostenverlegung über die spezifischen Voraussetzungen von Art. 420 lit. a StGB (grobfahrlässig bewirkte Einleitung des Verfahrens) bedarf es nicht.
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3.2.2. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Die Untersuchungs- resp. Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (in BGE 145 IV 114 nicht veröffentlichte E. 9.2 des Urteils 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018, mit Hinweisen).
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Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihr in einem zivilrechtlichen Sinn verstandenes Verschulden. Die vorinstanzliche Kostenregelung wahrt den dem Sachgericht im Rahmen der Kann-Vorschrift von Art. 426 Abs. 2 StPO zustehenden Ermessensspielraum.
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3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt, im Fall der Abweisung der Beschwerde sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung der laufenden, bis zur Vernichtung der eingezogenen Waren anfallenden Lagerungskosten zu verurteilen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich für die mit der Einziehung verbundenen Kosten, darunter für die Lagerung, aufkommen muss. Der bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einziehung auflaufende konkrete Kostenbetrag ist als solcher nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.
27
 
4.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
28
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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