BGer 8C_524/2020 | |||
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BGer 8C_524/2020 vom 14.10.2020 | |
8C_524/2020
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Urteil vom 14. Oktober 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juli 2020 (5V 19 359).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. September 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juli 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass das kantonale Gericht in Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen einlässlich begründet zum Schluss gelangte, die IV-Stelle habe mit der personalisierten Depotanfrage nicht gegen den Verfahrensablauf der Rollstuhlversorgung verstossen und der Versicherten ein Rollstuhlzuggerät Swiss-Trac aus IV-eigenen Beständen zusprechen dürfen,
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dass die Vorinstanz im Weiteren ausführlich darlegte, weshalb auch das Eventualbegehren bezüglich freier Wahl des Leistungserbringers für Installation, Wartung, Reparatur und Anpassung des Rollstuhlzuggeräts abzuweisen sei,
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dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich im Wesentlichen das bereits vor kantonalem Gericht Vorgetragene wiederholt und erneut ihre eigene Sichtweise wiedergibt, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen,
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dass die Vorbringen bezüglich Kartellgesetz nicht sachbezogen sind, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch betroffen sein sollte oder daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte (vgl. im Übrigen I 136/98 E. 4b),
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht genügt,
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dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Oktober 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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